Förderung für Natur- und Klimaschutzmaßnahmen
Kommunaler Zuschuss für Privatpersonen mit abgeschlossenen Energiemaßnahmen oder naturnaher Gartengestaltung auf einer Liegenschaft in Hartkirchen.
Dieser Eintrag beschreibt bereits von einer anderen öffentlichen Förderstelle geförderte Energieanlagen sowie naturnahe Gartenmaßnahmen. Zu den Energieanlagen gehören thermische Solaranlagen, Hackschnitzel- oder Pelletsheizungen, Biogas- oder Holzvergasungsanlagen, Wärmepumpen für Heizzwecke, Photovoltaikanlagen und Fernwärmeanschlüsse. Der kommunale Zuschuss ist eine zusätzliche Förderung für eine Liegenschaft in Hartkirchen.
Die Förderung beträgt höchstens 50 % der Investitionskosten und maximal 300 Euro je Vorhaben. Thermische Solaranlagen erhalten 30 Euro je Quadratmeter Kollektorfläche innerhalb beider Obergrenzen. Die Maßnahmen müssen mindestens 200 Euro kosten. Bereits gewährte andere Förderungen werden von den förderfähigen Kosten abgezogen. Die tatsächliche Förderhöhe und Auszahlung werden am Jahresende nach der Zahl der Anträge ermittelt; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das jährliche Budget von 10.000 Euro wird grundsätzlich gleichmäßig auf Energie- und Gartenmaßnahmen aufgeteilt. Nicht benötigte Mittel werden dem jeweils anderen Bereich zugeteilt.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Die Liegenschaft, auf der die Maßnahme umgesetzt wird, muss in Hartkirchen liegen. Die aktuelle Ausschreibung richtet sich an Investitionen aus dem Jahr 2025.
- Für den hier beschriebenen Förderweg für Energieanlagen muss Ihre Anlage bereits durch das Land Oberösterreich oder eine andere Förderstelle, etwa den Bund, gefördert werden. Werden mehrere förderfähige Anlagen gleichzeitig auf einer Liegenschaft errichtet, kann jede Anlage eine eigene Gemeindeförderung erhalten.
- Ein Fernwärmeanschluss muss vollständig fertiggestellt sein und bereits Wärme liefern. Legen Sie eine Bestätigung des Fernwärmeunternehmens oder den Wärmeliefervertrag vor. Ein Mehrfamilienhaus zählt als ein Anschluss.
- Gartenmaßnahmen umfassen heimische Obstgehölze und Bäume zur Bienenweide, heimische Wildsträucher aus regional angepasstem Pflanzmaterial sowie vielfältige Blumenwiesen mit regional angepasstem, ausschließlich REWISA-zertifiziertem Saatgut. Diese Gartenmaßnahmen gelten je Liegenschaft und Jahr als ein Projekt. Eine Förderung je Liegenschaft ist nur im Abstand von mindestens fünf Jahren möglich. Arbeitskosten für Pflanzung, Bodenvorbereitung und Einsaat sind förderfähig, wenn Rechnungen sie eindeutig der Maßnahme zuordnen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Okt. 2026
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Für Investitionen aus 2025; Antrag mit Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.
Beantragen Sie den Zuschuss bei der Gemeinde Hartkirchen über das Online-Formular. Laden Sie Rechnungen und Zahlungsbestätigungen hoch und geben Sie die Liegenschaftsadresse, Bankdaten sowie andere Förderstellen und Förderbeträge an. Mit dem Absenden bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben und erkennen die kommunalen Förderrichtlinien an.
Reichen Sie den Antrag bis 31. Oktober 2026 für die aktuelle Jahresabrechnung ein. Die Richtlinie berücksichtigt grundsätzlich Rechnungen aus dem Betrachtungsjahr oder dem Vorjahr; die aktuelle Ausschreibung betrifft ausdrücklich Investitionen aus 2025. Nach dem jährlichen Stichtag eingereichte Rechnungen werden im folgenden Jahr berücksichtigt. Der Gemeindevorstand beschließt die Förderung; Beträge werden auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.