Zuschuss für Wärmepumpe, Fernwärme und Solarthermie im Wohnhaus

Land OberösterreichÖsterreichendet am 31. Dez. 2026

Zuschuss für kürzlich abgeschlossene Maßnahmen von Privatpersonen zum Ersatz einer fossilen Heizung oder zum Einbau von Solarthermie in bestehende, ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzte Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohnungen in Oberösterreich.

Sie können einen fossilen Heizkessel durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder einen förderfähigen Fernwärmeanschluss ersetzen oder eine thermische Solaranlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung nachträglich einbauen. Solarthermie ist unabhängig vom bestehenden Heizsystem förderbar; Sie können auch Kollektoren austauschen. Der einmalige Zuschuss wird nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderzusage ausbezahlt.

Der Zuschuss beträgt höchstens 50% der förderfähigen Nettokosten, also ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich gelten je nach Anlage folgende Sätze:

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe: 100 Euro je kW Nennwärmeleistung, höchstens 1.700 Euro.
  • Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe einschließlich Tiefenbohrung: 170 Euro je kW, höchstens 2.800 Euro, bei jahreszeitbedingter Raumheizungs-Energieeffizienz ηs von mindestens 170% bei 35°C oder 150% bei 55°C. In der niedrigeren Effizienzklasse gibt es 100 Euro je kW, höchstens 1.700 Euro: ηs von 150% bis unter 170% bei 35°C beziehungsweise 125% bis unter 150% bei 55°C. Bei einer Auslegungstemperatur bis 35°C gilt der 35°C-Prüfwert, darüber der 55°C-Prüfwert.
  • Nah-/Fernwärme: 140 Euro je kW Anschlussleistung laut Wärmeliefervertrag, höchstens 2.800 Euro.
  • Thermische Solaranlage: 1.750 Euro bei 6–10 m² Bruttokollektorfläche; 175 Euro je m² bei 11–19 m²; 3.500 Euro ab 20 m². Für einen Kollektortausch gibt es 700 Euro. Für jede Variante gilt zusätzlich die Begrenzung auf 50% der förderfähigen Nettokosten.

Förderfähige Nettokosten sind Wärmepumpe, Pufferspeicher und Montage; bei Erdwärme-/Wasseranlagen auch die Wärmequellenanlage. Beim Fernwärmeanschluss zählen Übergabestation, Einbindung ins Heizsystem, Rohre, Pumpen, Ventile, Speicher, Grabungsarbeiten, Anschlussgebühren und Montage. Bei Solarthermie zählen Kollektoren, Verrohrung, Pumpengruppe, Speicher, Regelung und Montage. Montagekosten müssen auf der Rechnung ausgewiesen sein; Inbetriebnahmekosten gelten nicht als Montagekosten. Bundesförderungen sind kombinierbar, eine weitere oberösterreichische Landesförderung jedoch nicht. Anlagen, deren Kosten Versicherungsleistungen decken, sind ausgeschlossen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Sie müssen als Privatperson eine Anlage in einem bestehenden Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen in Oberösterreich errichten. Das Haus muss ganzjährig als Hauptwohnsitz bewohnt sein; Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze sind ausgeschlossen. Mehr als 50% der Gebäudefläche müssen Wohnzwecken dienen, und die geförderte Anlage muss überwiegend privat genutzt werden.
  • Beantragen Sie den Zuschuss für kürzlich fertiggestellte Anlagen, deren Rechnungen und Zahlungen beim Einreichen höchstens sechs Monate alt sind. Finanzierungskosten und bereits innerhalb der letzten fünf Jahre aus Landesmitteln geförderte Maßnahmen sind ausgeschlossen. Die Umweltrichtlinien schließen außerdem Maßnahmen aus, die Umweltbelastungen nur verlagern oder sich innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren.
  • Ein befugtes Unternehmen muss die Anlage fach- und normgerecht installieren. Anlagen in Neubauten, Eigenbauanlagen, Prototypen, Erweiterungen bestehender Solaranlagen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Teilen sind ausgeschlossen. Wärmepumpe und Fernwärmeanschluss müssen anhand einer normgerechten Heizlastberechnung dimensioniert werden. Das Vorhaben muss vorrangig ökologisch motiviert sein, im öffentlichen Interesse liegen und dem Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen zur bloßen Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben sind ausgeschlossen, außer sie werden wesentlich vor der gesetzten Frist durchgeführt oder unterschreiten die Vorgaben deutlich.
  • Bei Wärmepumpe oder Fernwärmeanschluss sind alle alten fossilen Heizkessel nachweislich zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen. Bewahren Sie den Nachweis mit genauer Typenbezeichnung zehn Jahre auf und legen Sie ihn auf Nachfrage vor. Es muss ein wassergetragenes Heizsystem bestehen und ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden, der die Heizwasserströme im System aufeinander abstimmt.
  • Wärmepumpen brauchen bei mittlerem Klima ηs von mindestens 150% bei 35°C oder 125% bei 55°C; welcher Prüfwert gilt, richtet sich wie oben beschrieben nach der Auslegungstemperatur. Die Anlage muss das nationale Wärmepumpen-Gütesiegel nach EHPA besitzen oder dessen Kriterien erfüllen; das ausführende Unternehmen bestätigt dies im Datenblatt. Das Treibhauspotenzial des Kältemittels, der GWP-Wert, darf höchstens 750 betragen. Die Vorlauftemperatur darf 55°C nicht überschreiten.
  • Kombinieren Sie die Wärmepumpe mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage ab 3 kWp oder einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung ab 6 m² Bruttokollektorfläche. Alternativ muss die Wärmepumpe ab Inbetriebnahme zehn Jahre mit Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Der Hersteller muss die Smart-Grid-Fähigkeit bestätigen: Die Regelung muss die Einbindung in ein intelligentes Stromnetz ermöglichen. Ein Wärmemengenzähler und separate Strommessung für Verdichter und Hilfsantriebe oder entsprechende integrierte Technik müssen die Berechnung der Jahresarbeitszahl ermöglichen, also des Verhältnisses erzeugter Wärme zum eingesetzten Strom.
  • Bei Luftwärmepumpen darf die spezifische Schallimmission an der Grenze zum Nachbargrundstück nach der Berechnung des Förderprogramms 35 dB nicht überschreiten. Berechnet wird mit der maximalen Schallleistung laut Hersteller ohne Nachtabsenkung, dem tatsächlichen Abstand ab Pumpenmittelpunkt sowie Zuschlägen für Aufstellung an Wand/Ecke und tieffrequente Geräusche; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen gerundet. Die Formel steht auf der Programmseite. Wärmepumpen sind nicht förderbar, wenn aus Sicht des Wärmeversorgers innerhalb von 35 Metern an der Grundstücksgrenze ein technisch und wirtschaftlich möglicher Anschluss an ein bestehendes Nah-/Fernwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern besteht.
  • Das Nah-/Fernwärmenetz muss mindestens 50% erneuerbare Energie, 75% Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder 50% aus einer Kombination dieser Energien/Wärmen liefern. Alternativ muss ein hocheffizientes Netz mindestens 90% aus erneuerbaren Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach Richtlinie 2012/27/EU, sonst ungenutzter Abwärme oder einer Kombination liefern.
  • Solarthermie benötigt mindestens 6 m² Bruttokollektorfläche und ein gültiges Solar-Keymark-Zertifikat, Austria-Solar-Gütesiegel oder Österreichisches Umweltzeichen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen. Das Unternehmen bestätigt die Kollektorprüfung nach EN 12975 oder ISO 9806. Der solare Ertrag muss durch Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf oder geeignete Regelung erfasst und angezeigt werden. Das Unternehmen muss auch die Abstände nach §25 Abs.1 Z7a Oö. Bauordnung bestätigen, sodass weder Baubewilligung noch Bauanzeige nötig sind.
  • Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre zweckentsprechend und weisen Sie beim Verkauf den Erwerber auf diese Pflicht hin. Verwenden Sie die Förderung nur für ihren genehmigten Zweck, erbringen Sie Berichte und Nachweise fristgerecht, ermöglichen Sie Kontrollen und Belegeinsicht und bewahren Sie Rechnungsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf. Finanzielle Überforderung durch das Vorhaben oder laufende Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz-, Schuldenregulierungs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren können die Förderung ausschließen.
  • Falsche Angaben, widmungswidrige Verwendung oder verletzte Förderbedingungen können eine Rückforderung samt Zinsen auslösen. Verkauf, Vermietung oder ein Wechsel der geförderten Person während der Zweckbindung können ebenfalls Rückzahlungspflichten auslösen. Ausnahmen bestehen beim Übergang an Ehepartner, beim einmaligen Übergang an Verwandte bis zum dritten Grad oder mit ausdrücklicher Landeszustimmung an andere Personen, wenn der Förderzweck weiter erfüllt wird. Auch Stilllegung kann zur Rückzahlung führen; die Forderung kann abhängig von Umständen und bisheriger zweckentsprechender Nutzungsdauer gekürzt oder erlassen werden. Rückforderungszinsen laufen ab Auszahlung mit sechs Prozentpunkten über dem damals geltenden Basiszinssatz; der Satz bleibt bis zur vollständigen Rückzahlung unverändert, bei Zahlungsverzug werden Zinsen kapitalisiert. Die Umweltrichtlinien sehen außerdem eine Einstellung bei Insolvenz vor; davon kann abgesehen werden, wenn der Förderzweck nicht gefährdet ist.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2026
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Nach Durchführung der Maßnahme beantragen. Förderung nach Maßgabe vorhandener Mittel; kein Rechtsanspruch. Für kürzlich fertiggestellte Anlagen mit bei Antragstellung höchstens sechs Monate alten Rechnungen und Zahlungen.

Beantragen Sie die Förderung nach Durchführung online über den auf der Programmseite beschriebenen elektronischen Antrag beim Amt der Oö. Landesregierung. Übermitteln Sie das vom ausführenden Unternehmen ausgefüllte technische Datenblatt und die erforderlichen Unterlagen. Dazu zählen Lichtbildausweis, gegebenenfalls die Mitteilung über die Höhe einer beantragten Bundesförderung und bei abweichendem Hauptwohnsitz die Hauptwohnsitz-Meldebestätigung am Anlagenstandort. Für Wärmepumpe und Fernwärmeanschluss brauchen Sie die Entsorgungsbestätigung der Altanlage; bei Fernwärme zusätzlich den Wärmeliefervertrag. Bei Wärmepumpen weisen Sie 100% erneuerbaren Strom durch Vertrag/aktuelle Rechnung oder die entsprechende PV-/Solarthermieanlage nach. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen sind nicht regulär vorzulegen, sondern werden stichprobenweise geprüft; weitere Unterlagen können angefordert werden.

Wenn Sie den Online-Antrag nicht ausfüllen können, sollen Sie laut Programm die Förderstelle kontaktieren. Das Amt der Oö. Landesregierung erreichen Sie unter +43 732 77 20-0 oder post@ooe.gv.at. Das Programm 2026 gilt nach Maßgabe vorhandener Mittel; es besteht kein Rechtsanspruch. Nach Förderzusage wird der errechnete Betrag auf Ihr Konto überwiesen. Gebühren und außergewöhnlicher Bearbeitungsaufwand werden auf die Förderung angerechnet; Portospesen sind ausgenommen.

Offizielle Quellen