Zuschuss für den Wechsel von alter erneuerbarer Heizung zu Fernwärme in der Steiermark
Private Eigentümer und weitere berechtigte Privatpersonen in der Steiermark erhalten einen Zuschuss, wenn sie einen alten Biomassekessel oder eine alte Wärmepumpe durch einen Nah- oder Fernwärmeanschluss ersetzen.
Diese Seite beschreibt die Förderung von Anschlüssen an klimafreundliche Nah- und Fernwärmenetze im Programm zum Tausch erneuerbar betriebener Heizungssysteme. Ersetzt wird ein Biomassekessel oder eine Wärmepumpe, die am Tag der Antragstellung mindestens 15 Jahre alt ist, in einem bestehenden Ein-, Zweifamilien- oder Reihenhaus.
Der Zuschuss beträgt höchstens 1.000 Euro und maximal 30 % der nachgewiesenen förderbaren Investitionskosten. Dazu gehören Material und Montage des Anschlusses sowie Demontage und Entsorgung der Altanlage. Wärmespeicher, Wärmeverteilung, Verbindungsleitungen, Wärmequellenanlagen und begleitende bauliche Maßnahmen sind ausgeschlossen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Sie handeln als Privatperson außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit und sind Eigentümer, Hauptmieter, Nutzungsberechtigter laut Grundbuch oder Bauberechtigter. Das Haus liegt in der Steiermark und wird überwiegend privat zum Wohnen genutzt. Ein Hauptwohnsitz am Standort ist nicht erforderlich.
- Der Anschluss muss die Endenergieeffizienz steigern. Seine Nennwärmeleistung muss zur Heizlast des Hauses passen, darf höchstens 100 kW betragen und die Leistung der Altanlage nicht übersteigen. Er versorgt ausschließlich das Haus, keine Nebengebäude. Erforderlich sind eine wasserführende Zentralheizung und gedämmte Verbindungsleitungen im Heizraum.
- Diese Seite erfasst Anschlüsse an klimafreundliche Nah- oder Fernwärmenetze. Bei klimafreundlicher Versorgung stammen mindestens 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder 50 % aus einer Kombination. Das Land veröffentlicht die geeigneten Netze.
- Verwenden Sie nur neue Komponenten. Ein gewerberechtlich befugtes Unternehmen muss Errichtung, Übergabe und Bestätigung der erfolgreichen Inbetriebnahme übernehmen. Die Altanlage, sämtliche Zweitheizungen und allfällige Brennstofftanks müssen nachweislich außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt werden.
- Für das Haus darf in den letzten 15 Jahren keine Förderung für denselben Zweck aus dem Umweltlandesfonds oder der Wohnbauförderung des Landes Steiermark bezogen worden sein.
- Pro neuem Anschluss ist nur ein Antrag möglich, auch beim Ersatz mehrerer Heizungen. Weitere Förderungen des Landes Steiermark oder der Landwirtschaftskammer Steiermark für dieselbe Anlage sind ausgeschlossen. Andere Förderungen dürfen zusammen die Investitionskosten nicht überschreiten. Der gleichzeitige Ersatz einer fossilen und einer erneuerbaren Heizung ist ausgeschlossen; eine Kombination mit der Bundesförderung Kesseltausch für Ein-, Zweifamilien- oder Reihenhäuser ist daher nicht möglich.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Dez. 2026
- Antragsbeginn
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Anträge sind nur bis zur Ausschöpfung der Mittel möglich. Die Programmseite meldete 27 % verfügbares Budget zum 6. Oktober 2026.[^c2][^c3]
Nutzen Sie das „Online-Antragsformular“ auf der Programmseite des Landes Steiermark. Stellen Sie den Antrag vor Lieferung, Montage, Rechnungslegung und Zahlung. Benötigt werden eine Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, ein vollständiger Kostenvoranschlag mit Anschlussleistung, Anschlusskosten, Übergabestation, Einbindung in das Heizsystem, Grabungsarbeiten und Wärmelieferungsvertrag sowie Fotos der Altanlage mit gut lesbarem Typenschild.
Nach der Antragsprüfung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben mit Geschäftszahl. Ab deren Zuteilung sind die Mittel neun Monate reserviert. Errichten Sie innerhalb dieser Frist den Anschluss und beantragen Sie die Auszahlung durch die Fertigstellungsmeldung. Reichen Sie das übermittelte Fertigstellungsformular, das unterfertigte Bestätigungsblatt, das Inbetriebnahmeprotokoll, auf Ihren Namen ausgestellte Rechnungen mit Zahlungsnachweisen, Fotos der neuen Anlage mit Typenschild und gedämmten Verteilleitungen sowie den unterfertigten Wärmelieferungsvertrag ein. Die Rechnungen müssen Anschlusskosten, Übergabestation, Einbindung in das Heizsystem, Grabungsarbeiten, Entsorgung der Altanlage sowie erforderliche Berechnungen und Dokumentationen ausweisen. Die Förderstelle kann weitere Unterlagen verlangen. Die Auszahlung setzt die vollständige Erfüllung der Förderbedingungen voraus.
Bewahren Sie eingereichte Nachweise, Originalrechnungen und Zahlungsbelege sieben Kalenderjahre ab Durchführung der Maßnahme auf und betreiben Sie die Anlage zehn Kalenderjahre ordnungs- und bestimmungsgemäß. Ermöglichen Sie Kontrollen, melden Sie geänderte Umstände und übertragen Sie die Verpflichtungen rechtswirksam auf Rechtsnachfolger. Melden Sie eine rechtswirksame Übertragung dem Land schriftlich innerhalb von 14 Tagen.
Eine Rückzahlung kann bei falschen Angaben, fehlenden Nachweisen, Verkauf oder Außerbetriebnahme sowie bei Verpflichtungen verlangt werden, die einen Monat nach Abmahnung weiterhin nicht erfüllt sind. Bei mengenmäßig bestimmbarer teilweiser Nichterfüllung der Nachweispflicht erfolgt die Rückforderung anteilig. Die Rückzahlung ist binnen 14 Tagen nach Einmahnung fällig, zuzüglich Zinsen von drei Prozentpunkten über dem ÖNB-Basiszinssatz ab der ersten Auszahlung. Bei Insolvenz, Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Vermögens oder Zwangsverwaltung erfolgen vor Umsetzung keine weiteren Zahlungen; bereits ausgezahlte Mittel werden fällig, sofern Sie die gesicherte Umsetzung nicht nachweisen.