Förderbeitrag für Gebäudedämmung

Kanton ThurgauSchweiz1000 CHF und mehr

Förderbeiträge für private Eigentümer, die bestehende Dächer, Wände und Böden im Kanton Thurgau dämmen.

Gefördert wird die Dämmung von Gebäuden mit Baubewilligungsjahr vor 2000. Der Basisbeitrag beträgt CHF 40 je Quadratmeter Dämmmaterial für Dächer sowie Wände und Böden gegen aussen oder gegen das Erdreich. Fensterflächen werden von der Fassadenfläche abgezogen. Der Beitrag muss mindestens CHF 1’000 erreichen und darf höchstens 50% der Investitionen in die geförderten Dämmmassnahmen betragen. Die Kosten sind mit Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer zu belegen; Eigenleistungen zählen nicht. Dieser Eintrag beschreibt den Basisbeitrag für die Dämmung.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Das Gebäude muss im Kanton Thurgau liegen. Förderfähig sind bereits vorher rechtmässig beheizte Gebäudeteile. Auch Aussenflächen unbeheizter Räume direkt über oder unter zuvor beheizten Geschossen können gefördert werden. Neue Anbauten und Aufstockungen sind ausgeschlossen.
  • Nach der Sanierung darf der U-Wert, der den Wärmedurchgang durch Dach, Wand oder Boden beschreibt, höchstens 0.20 W/m²K betragen. Für Wände und Böden mehr als zwei Meter im Erdreich gilt 0.25 W/m²K. Reduktionsfaktoren gegen Erdreich dürfen nicht angerechnet werden. Der U-Wert muss sich um mindestens 0.07 W/m²K verbessern. Für geschützte Bauten in Bundes-, Kantons- oder Gemeindeinventaren mit nationaler oder regionaler Bedeutung sowie behördlich geschützte Bauteile können erleichterte U-Werte gewährt werden, wenn die geforderten Werte nachweislich nicht erreichbar sind.
  • Ab CHF 10’000 Förderbeitrag müssen Sie einen GEAK Plus beilegen: einen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht, der von einem GEAK-Experten erstellt wird und den Ist-Zustand sowie eine Gesamtsanierungsvariante zeigt. Das gilt für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Hotels, Büros/Verwaltungen, Schulen, Verkaufsflächen und Restaurants. Für andere Nutzungen ist eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung nach dem Pflichtenheft des Bundesamts für Energie erforderlich. Auch Energieanalysen etwa im Rahmen von Zielvereinbarungen für Grossverbraucher werden akzeptiert.
  • Ein weiteres Gesuch für die Gebäudehülle ist erst nach Auszahlung oder Rückzug des vorherigen Gesuchs möglich. Eine Kombination mit einem Beitrag an eine Gebäudemodernisierung nach Minergie ist ausgeschlossen.
  • Ausgeschlossen sind Massnahmen in Unternehmen, die sich nach dem CO₂-Gesetz zur Emissionsverminderung verpflichtet haben, etwa im Gegenzug für eine Befreiung von der CO₂-Abgabe, oder am Emissionshandel teilnehmen. Das gilt auch für Massnahmen mit Unterstützung privater Klimaorganisationen oder im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund zur Erreichung des gesetzlichen Emissionsreduktionsziels nach Artikel 4 Absatz 3 des CO₂-Gesetzes. Vorhaben des Bundes und des Kantons sind ausgeschlossen. Dieser Weg für private Eigentümer umfasst keine Institutionen mit besonderen Bestimmungen für kantonsnahe Einrichtungen.
  • Vermieter müssen die durch den Beitrag erzielte Senkung der Liegenschaftskosten infolge geringerer Investitionskosten an die Mieterschaft weitergeben.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Vor Beginn der Dämmarbeiten einreichen; Förderung im Rahmen des kantonalen Budgets.

Reichen Sie das vollständige Gesuch im Energieförderportal des Kantons Thurgau ein, bevor die Dämmarbeiten beginnen. Wählen Sie „Gesuch erstellen“, den Kanton Thurgau und die Förderkategorie. Erfassen Sie die Projektangaben und laden Sie die erforderlichen Beilagen hoch. Die Eigentümerschaft oder eine bevollmächtigte Person reicht das vollständige Gesuch mit ihrem persönlichen Passwort ein. Die Eigentümerschaft oder eine bevollmächtigte Person ist für die rechtzeitige Einreichung verantwortlich; die Delegation an das ausführende Unternehmen reicht nicht aus. Gerüstaufbau, Abreissarbeiten und Materiallieferungen allein gelten noch nicht als Beginn der energetischen Massnahmen. Wer nach der Einreichung, aber vor der Zusicherung beginnt, trägt das Risiko selbst.

Nach Umsetzung reichen Sie den Projektabschluss zur Prüfung und Auszahlung ein. Fordern Sie den Beitrag innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung ein, sofern keine Fristverlängerung gewährt wurde. Die erforderlichen Bewilligungen müssen bei Auszahlung vorliegen. Sie müssen Einsicht in die Projektunterlagen und mögliche Kontrollen vor Ort zulassen und die Fördermittel steuerlich korrekt deklarieren. Bei falschen Angaben oder verletzten Bedingungen kann die Zusicherung aufgehoben oder der Beitrag mit Zinsen zurückgefordert werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung ist auf das bewilligte kantonale Budget beschränkt. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung ins Folgejahr verschoben werden; der Kanton kann Wartelisten für Zusicherungen oder Auszahlungen einführen.

Offizielle Quellen