Kredit zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden (263)

KfWDeutschland

Ein Kredit für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und andere Investierende, die Nichtwohngebäude in Deutschland energetisch sanieren; bei entsprechendem Standard wird ein Teil der Kreditschuld erlassen.

Finanzieren Sie eine umfassende energetische Sanierung oder den Kauf eines frisch sanierten Gebäudes. Der Hauptkredit deckt bis zu 100 % der förderfähigen Kosten ab, höchstens 2.000 € je m² Nettogrundfläche und 10 Millionen € je Vorhaben. Für energetische Fachplanung und Baubegleitung sind zusätzlich bis zu 10 € je m², maximal 40.000 €, möglich. Für eine förderfähige Nachhaltigkeitszertifizierung gilt derselbe gesonderte Höchstbetrag. Abziehbare Vorsteuer zählt nicht mit. Kredit und Tilgungszuschuss können nicht nachträglich über den beantragten Umfang hinaus erhöht werden.

Die Sanierung muss einen geförderten Effizienzgebäude-Standard erreichen. Er vergleicht die Energieeffizienz mit einem Referenzgebäude: Je niedriger die Zahl, desto höher die Effizienz. Gefördert werden die Stufen 70, 55 und 40 sowie die eigene Stufe Denkmal für Baudenkmale. Bei allen müssen erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme mindestens 65 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte decken. Die NH-Klasse verlangt zusätzlich ein unabhängiges Zertifikat, das die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen von QNG-PLUS bestätigt. EE bezeichnet die Erneuerbare-Energien-Klasse ohne dieses zusätzliche Zertifikat.

Nach Anerkennung der erforderlichen Nachweise senkt ein Tilgungszuschuss die Kreditschuld; er wird nicht bar ausgezahlt. Für den Hauptkredit gelten folgende Grundsätze:

  • Stufe 70: 0 % in der EE-Klasse, 5 % in der NH-Klasse.
  • Stufe 55: 5 % in der EE-Klasse, 10 % in der NH-Klasse.
  • Stufe 40: 10 % in der EE-Klasse, 15 % in der NH-Klasse.
  • Denkmal: 5 % in der EE-Klasse, 10 % in der NH-Klasse.

Für ein Worst Performing Building, das nach dem energetischen Zustand seiner Bauteile zu den schlechtesten Gebäuden Deutschlands zählt, sind weitere 10 Prozentpunkte möglich: bei 70 EE, 55 EE/NH oder 40 EE/NH. Die gesonderten Kredite für förderfähige Fachplanung/Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung erhalten jeweils 50 % Tilgungszuschuss. Die KfW verrechnet den Zuschuss nach Prüfung des Abschlussnachweises zu festgelegten Terminen mit den letzten Kreditraten, höchstens bis zur dann noch offenen Kreditschuld. Es handelt sich nicht um eine sofortige Auszahlung.

Den verbleibenden Kredit zahlen Sie mit Zinsen zurück. Die Laufzeit beträgt vier bis 30 Jahre, die Zinsbindung bis zu zehn Jahre. In den tilgungsfreien Anfangsjahren zahlen Sie nur Zinsen, danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten. Ihre Bank bestimmt den Zinssatz anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der gestellten Sicherheiten. Für noch nicht abgerufenes Geld fallen ab dem 13. Monat nach Zusage monatlich 0,15 % Bereitstellungsprovision an. Vorzeitige Rückzahlung ist grundsätzlich nur für die gesamte Restschuld und gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Zum Ende der Zinsbindung sind Teil- oder Vollrückzahlung kostenlos; gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts. Auch ausländische gewerbliche Unternehmen sind eingeschlossen. Bei mehrheitlicher Landesbeteiligung muss das Vorhaben kommunale Aufgaben erfüllen. Bund, Länder und deren Einrichtungen, mehrheitlich bundeseigene Einrichtungen und Unternehmen sowie politische Parteien sind ausgeschlossen. Kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und gleichgestellte kommunale Verbände nutzen stattdessen Programm 264.
  • Wenn Ihnen das Gebäude nicht gehört, muss auch der Eigentümer antragsberechtigt sein. Informieren Sie ihn vor Antragstellung über die Förderung und deren maximalen Betrag. Die unmittelbar von der KfW refinanzierte Bank darf während der gesamten Kreditlaufzeit unmittelbar oder mittelbar höchstens 25 % am geförderten Unternehmen halten.
  • Das Gebäude muss in Deutschland liegen und nach der Sanierung unter das Gebäudeenergiegesetz fallen. Der ursprüngliche Bauantrag oder die Bauanzeige muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Die Stufe Denkmal ist Baudenkmalen vorbehalten.
  • Ein Ersterwerb muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme der Sanierung erfolgen. Die förderfähigen Sanierungskosten müssen im Kauf-/Bauträgervertrag oder einer gesonderten Kostenaufstellung ausgewiesen sein. Die Erwerbenden haften für die Einhaltung der technischen Anforderungen. Eine Aufteilung in Grundstückskauf und separaten Sanierungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn ein einheitlicher Vertrag möglich wäre und darauf die Makler- und Bauträgerverordnung anzuwenden wäre.
  • Gasbetriebene Wärmeerzeuger und deren zugehörige Einbauarbeiten werden nicht gefördert. Hat eine Kommune entschieden und transparent gemacht, dass das Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, wird der förderfähige Netzanschluss unterstützt, nicht eine Einzelheizung.
  • Nutzen Sie das Gebäude mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung als Nichtwohngebäude. Weisen Sie Käufer auf Förderung, Nutzungspflicht und das Verbot hin, die energetische Qualität zu verschlechtern. Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe oder Abriss müssen Sie der KfW unverzüglich melden; sie kann die Förderung anteilig zurückfordern.
  • Ausgeschlossen sind wohnwirtschaftliche Vermietung oder Verpachtung, Umschuldung bestehender Kredite und Nachfinanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben. Die Ausschlüsse für Vermögensübertragungen betreffen verbundene Unternehmen, Übertragungen zwischen Unternehmen und ihren Gesellschaftern oder gesetzlich definierten nahestehenden Personen, Ehegatten/Lebenspartner, den Erwerb eigener Anteile und Umgehungsgestaltungen. Auch Übertragungen im Rahmen oder infolge einer Betriebsaufspaltung sind ausgeschlossen: Dabei überlässt ein Besitzunternehmen einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für dessen Betrieb, und dieselbe Person oder Personengruppe kann beide beherrschen. Gemeint ist nicht jede beliebige Aufteilung eines Unternehmens.
  • Bei Eigenleistung statt Ausführung durch ein Fachunternehmen zählen nur unmittelbar zugehörige Materialkosten. Die Energieeffizienz-Fachperson muss die fachgerechte Ausführung und Kosten bestätigen. Bei Eigenleistungen von Unternehmen können baufachlich kompetente Personen, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Rechnungslegung verpflichtet sind, förderfähige Planungs- und Bauleistungen selbst erbringen. Die Kosten werden als aktivierte Eigenleistungen erfasst, also als Vermögenswert in der Unternehmensbilanz. Unternehmen dürfen förderfähige Arbeiten auch durch fachlich qualifizierte Beschäftigte, eigene Gewerke oder Tochterunternehmen ausführen lassen.
  • Eine Kombination mit BEG EM, der Bundesförderung für einzelne energetische Gebäudemaßnahmen, ist ausgeschlossen. Nach Abschluss eines über dieses Programm geförderten Vorhabens dürfen Sie frühestens nach drei Jahren BEG EM beantragen. Die Sperre gilt auch umgekehrt: Nach einem BEG-EM-geförderten Vorhaben müssen Sie drei Jahre bis zu einem neuen Antrag in diesem Programm warten. Für dieselben Kosten sind auch Kommunalrichtlinie, NKI-Kälte-Klima-Förderung, KWKG für Kraft-Wärme-Kopplung, EEG für erneuerbare Energien, BEW für Wärmenetze sowie die aufgeführten Vorgängerprogramme für Gebäude und Heizung und der Zuschuss Brennstoffzelle ausgeschlossen. Zu den genannten Vorgängerprogrammen gehören CO₂-Gebäudesanierungsprogramm/EBS, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierung (HZO). Andere Kombinationen sind möglich. Öffentliche Zuschüsse und Tilgungszuschüsse für dieselben Kosten dürfen zusammen jedoch höchstens 60 % erreichen. Melden Sie eine Überschreitung der KfW; sie kürzt die Förderung oder fordert zu viel gezahlte Beträge zurück. Zinsverbilligungen, öffentliche Bürgschaften und Zuschüsse rechtlich selbstständiger privatrechtlicher Unternehmen im Eigentum von Ländern, Städten oder Gemeinden zählen bei dieser Berechnung nicht mit.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Antrag über einen Finanzierungspartner vor Vorhabenbeginn; die erläuterten Vertragsausnahmen sind zu beachten. Förderung nur im Rahmen verfügbarer Mittel.

Beauftragen Sie eine unabhängige Fachperson aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Nichtwohngebäude. Bei Baudenkmalen muss sie für die Kategorie Nichtwohngebäude Denkmal eingetragen sein. Sie plant die energetischen Verbesserungen und erstellt die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA), den technischen Nachweis für Ihren Kreditantrag. Geben Sie ihn einer Bank oder Sparkasse, die den Antrag bei der KfW stellt.

Prüfen Sie für die NH-Klasse vor Antragstellung die offiziellen QNG-Informationen zur Zertifizierung. Ein Antrag ist erst zulässig, wenn für Ihren konkreten Anwendungsfall mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde. Eine vorher automatisch erteilte Zusage kann die KfW widerrufen. Das QNG-PLUS-Zertifikat bleibt erforderlich.

Der Antrag muss bei der KfW, nicht nur bei Ihrer Bank, eingehen, bevor Sie Liefer- oder Leistungsverträge für die Bauausführung oder einen Kauf-/Bauträgervertrag schließen. Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Für frühere Verträge gibt es zwei Wege:

  • Machen Sie den Vertrag durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung von der KfW-Förderzusage abhängig. Das ist auch bei Kauf-/Bauträgerverträgen möglich. Beantragen Sie die Förderung trotzdem vor Baubeginn vor Ort beziehungsweise vor der ersten Kaufpreiszahlung.
  • Nur bei Liefer- und Leistungsverträgen für die Bauausführung: Führen Sie vor Vertragsabschluss ein Förderberatungsgespräch mit Ihrem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler und lassen Sie es auf Formular 6000004806, Nachweis eines Beratungsgesprächs, dokumentieren. Der Antrag muss weiterhin vor Baubeginn vor Ort bei der KfW eingehen. Für Kauf-/Bauträgerverträge gilt dieser Weg nicht.

Nach Abschluss erstellt die Fachperson die gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) über Arbeiten und Kosten einschließlich einer Rechnungsliste. Unterschreiben Sie den Nachweis und reichen Sie ihn über Ihre Bank ein. Der Nachweis über den programmegemäßen Mitteleinsatz muss spätestens 54 Monate nach Kreditzusage bei der KfW vorliegen. Zahlen Sie förderfähige Rechnungen unbar, bewahren Sie die deutschsprachigen Rechnungen und Zahlungsbelege auf und behalten Sie die erforderlichen Projektunterlagen zehn Jahre ab Zusage. Die Förderung hängt von verfügbaren öffentlichen Mitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Offizielle Quellen