Effizienzkredit RLP
Kredite für Unternehmen, Freiberufler und private Vermieter gewerblich genutzter Räume oder Gegenstände für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Umweltinvestitionen an einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.
Finanzieren lassen sich Energieeinsparung, erneuerbare Energien, ein sparsamerer Materialeinsatz, Wasser- und Abwassermaßnahmen, Abfallvermeidung, weniger Lärm oder Schadstoffe sowie die Digitalisierung betrieblicher Abläufe. Unmittelbar verbundene Umsetzungs- und Anpassungskosten sind einbezogen; fachkundige Beratung kann vollständig mitfinanziert werden. Erhalten Sie für erneuerbare Energie eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), ist der Kredit nur ohne staatlich vergünstigten Zinsvorteil förderfähig.
Neubauten, Sanierungen und Renovierungen selbst genutzter oder vermieteter Immobilien müssen energetisch besser sein als die Mindestanforderungen des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Grundstückskäufe müssen zum Klima- oder Umweltschutz beitragen und kurzfristig zu einer betriebsnotwendigen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung führen, auch durch Vermietung. Vorratskäufe sind ausgeschlossen. Grundsätzlich zählen Nettokosten; Umsatzsteuer kann berücksichtigt werden, wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Der Kredit finanziert bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, höchstens 10 Mio. Euro. Andere öffentliche Förderung ist möglich; zusammen mit den ISB-Mitteln darf sie die Gesamtkosten nicht überschreiten. Beihilfegrenzen gelten zusätzlich. Enthält der Kredit De-minimis-Beihilfe, gilt für Sie und durch Kontrolle verbundene Unternehmen zusammen als „ein einziges Unternehmen“ grundsätzlich die Grenze von 300.000 Euro in den drei Jahren vor jeder neuen Beihilfe. Kontrolle umfasst die Mehrheit der Stimmrechte, das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit eines Leitungsgremiums oder beherrschenden Einfluss durch Vertrag, Satzung oder Stimmrechtsvereinbarung, auch über weitere Unternehmen. Eine gemeinsame Verbindung zu derselben öffentlichen Einrichtung allein verbindet Unternehmen für diesen Test nicht. Dabei zählt der errechnete Zinsvorteil, nicht der gesamte Kreditbetrag. Geben Sie frühere Beihilfen für sich und den maßgeblichen Unternehmensverbund vollständig an und bewahren Sie die Bescheinigung zehn Jahre auf. Legen Sie sie zuständigen Behörden auf Anforderung innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einer Woche vor.
Die Hausbank bestimmt den Zins anhand Ihrer Bonität und Sicherheiten. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre. Bis fünf Jahre Laufzeit ist höchstens ein tilgungsfreies Anlaufjahr möglich, bis zehn Jahre sind es zwei, bis zwanzig Jahre drei. Währenddessen zahlen Sie Zinsen auf den ausgezahlten Betrag. Danach tilgen Sie in gleich hohen vierteljährlichen Raten; alternativ ist bei höchstens zehn Jahren Laufzeit eine Rückzahlung in einer Summe am Ende möglich. Die Zinsbindung reicht höchstens zehn Jahre; bei längeren Laufzeiten bietet die ISB vor deren Ablauf eine Verlängerung an. Vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung erfordert eine Vorfälligkeitsentschädigung; gesetzliche Kündigungsrechte bleiben bestehen. Teilrückzahlungen werden normalerweise auf die zuletzt fälligen Raten angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ausgezahlt werden 100 % des zugesagten Betrags, in einer Summe oder Teilbeträgen, grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage. Vorgesehen sind höchstens zehn Abrufe zu jeweils mindestens 5.000 Euro, gegebenenfalls mit Ausnahme des letzten. Für nicht abgerufene Beträge fallen ab sechs Monaten und zwei Bankarbeitstagen nach ISB-Zusage monatlich 0,125 % Bereitstellungsprovision an. Rufen Sie den Kredit anteilig mit den anderen Finanzierungsmitteln ab; ein früherer Einsatz ist möglich, wenn die Bank bestätigt, dass diese noch nicht verfügbar sind. Abrufen dürfen Sie grundsätzlich nur Geld, das innerhalb von zwölf Monaten zweckentsprechend eingesetzt werden kann. Ist dies nach Auszahlung nicht möglich, zahlen Sie es unverzüglich zurück; ein erneuter Abruf ist möglich. Nach den allgemeinen Bedingungen gelten die Zwölfmonatsregel und Rückgabepflicht nicht für Kredite bis 25.000 Euro oder letzte Raten unter 25.000 Euro. Für ERP- oder aus öffentlichen Haushalten refinanzierte bzw. bezuschusste Kredite gelten, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, abweichende Ausnahmen: Bei einem Kredit oder letzten Abruf bis 25.000 Euro entfallen anteiliger Abruf, Rückgabe und erneuter Abruf; die Zwölfmonatsvoraussetzung bleibt. Natürliche Personen als unternehmerische Kreditnehmer müssen vor dem Abruf ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nachweisen.
Verwenden Sie das Geld nur für das zugesagte Vorhaben und beachten Sie die Zweckbindung von 36 Monaten ab vollständiger Inanspruchnahme. Investitionsgegenstände müssen im Anlagevermögen aktivierungsfähig sein. Melden Sie Änderungen sofort der Bank und weisen Sie nach Investitionsabschluss Verwendung und Auflagenerfüllung nach. Die Bank prüft die Verwendung; Abweichungen sind der ISB zeitnah mitzuteilen. Sinkende Kosten oder zusätzliche öffentliche Finanzierung können den Kredit kürzen und eine sofortige Rückzahlung überzähliger Beträge auslösen. Einsparungen von mindestens 20 % bei einer Kostenposition dürfen nur mit vorheriger Bankzustimmung für andere förderfähige Positionen eingesetzt werden. Die Bank kann sofortige Rückzahlung verlangen, etwa bei fehlenden oder entfallenen Fördervoraussetzungen, zweckwidriger Verwendung, verweigerter Verwendungsprüfung, wesentlichen falschen Vermögensangaben, Vertragsverstößen, gefährdeter Rückzahlung durch schlechtere Vermögenslage oder Sicherheiten, sinkenden Kosten oder höheren öffentlichen Mitteln sowie verweigerten Finanzunterlagen. Vertragsverstöße erfordern grundsätzlich zunächst eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen. Beihilfevorteil und Zinsen können zurückgefordert werden. Der erhöhte Kreditzins beträgt fünf Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszins, mindestens 9 % jährlich; ein höherer ursprünglicher Zins gilt weiter. Bei Förder- oder Verwendungsfehlern, entfallenen Fördervoraussetzungen sowie sinkenden Kosten oder höheren öffentlichen Mitteln beginnt die Berechnung mit Auszahlung; bei den anderen genannten Gründen mit Eintritt des Umstands, spätestens mit Kündigung. Auch verspäteter Mitteleinsatz, fehlende Rückgabe nicht verwendbarer Mittel oder unterlassene Änderungsmeldungen, die eine Kürzung verhindern, können erhöhte Zinsen ab dem Tag nach Auszahlung auslösen. Für ERP-Kredite oder aus öffentlichen Haushalten refinanzierte oder bezuschusste Kredite gilt, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, eine besondere Zinsregel: Ab dem Tag nach Auszahlung steigt der Zins bei unrechtmäßig erlangtem Kredit, zweckwidriger Verwendung, verweigerter Verwendungsprüfung trotz Fristsetzung oder wenn Mittel weder innerhalb von zwölf Monaten verwendet noch unverzüglich zurückgezahlt werden. Ändern sich Fördervoraussetzungen später oder entfallen sie, beginnt diese besondere Zinserhöhung erst ab diesem Zeitpunkt. Es gelten ebenfalls fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, mindestens 9 % und gegebenenfalls der höhere ursprüngliche Zins. Bei Kündigungsgründen darf die Bank die Auszahlung verweigern; nach Aufforderung durch die ISB ist eine Nichtabnahmeentschädigung möglich. Reguläre Bearbeitungskosten sind durch Zinsen und gegebenenfalls Programmentgelte gedeckt. Ausdrücklich zugelassene Ausnahmen umfassen dokumentiert beauftragte ergebnisoffene Finanzierungsberatung, Dienstleistungen bei mehreren Kreditgebern und erforderliche externe Rechtsberatung.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind KMU nach EU-Definition, MidCaps mit weniger als 3.000 Beschäftigten, Freiberufler und unternehmerisch tätige natürliche Personen. Auch nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen können für vermietete oder verpachtete Gewerbeimmobilien oder gewerblich bzw. freiberuflich genutzte bewegliche Gegenstände beantragen.
- Das Vorhaben muss eine Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz betreffen. KMU haben weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Für MidCaps gilt keine Umsatzgrenze. Beschäftigte zählen als jährliche Vollzeitäquivalente; Auszubildende zählen nicht. Für den EU-Größentest werden die Daten verbundener Unternehmen vollständig einbezogen: etwa bei Stimmrechtsmehrheit, dem Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit eines Leitungsgremiums, beherrschendem Einfluss oder Pflicht zum Konzernabschluss. Verbindungen können auch über weitere Unternehmen oder gemeinsam handelnde Personen in denselben oder benachbarten Märkten bestehen. Partnerunternehmen sind normalerweise durch 25–50 % der Kapital- oder Stimmrechte verbunden. Deren Daten und die Daten ihrer verbundenen Unternehmen zählen anteilig nach dem höheren Kapital- oder Stimmrechtsanteil. Kontrollieren öffentliche Stellen mindestens 25 %, ist das Unternehmen normalerweise kein KMU. Ausnahmen können für staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, Business Angels mit höchstens 1,25 Mio. Euro Investition, gemeinnützige Hochschulen oder Forschungszentren, institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds sowie autonome Gebietskörperschaften mit weniger als 10 Mio. Euro Jahreshaushalt und weniger als 5.000 Einwohnern gelten. Diese Anteilseigner dürfen das Unternehmen weder allein noch gemeinsam kontrollieren; Einzelheiten enthält der offizielle KMU-Berechnungsbogen. Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Jahresabschluss. Der Größenstatus ändert sich normalerweise erst nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren über oder unter den Grenzen, bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse gegebenenfalls sofort. Neue Unternehmen schätzen die Werte des laufenden Jahres nach Treu und Glauben. Die Bank behält die Größenselbsterklärung.
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt der Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals infolge aufgelaufener Verluste, nach Berücksichtigung von Rücklagen und sonstigen Eigenmitteln. Bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gilt der Verlust von mehr als der Hälfte der ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste. Auch Insolvenz oder die Voraussetzungen für ein Gläubiger-Insolvenzverfahren führen zum Ausschluss. Bei Nicht-KMU gilt außerdem: In beiden Vorjahren buchwertbasierter Verschuldungsgrad über 7,5 und Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) geteilt durch den Zinsaufwand unter 1,0. KMU werden in den ersten drei Jahren nur auf Insolvenz geprüft. Gilt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), sind auch noch nicht zurückgezahlte Rettungskredite, nicht erloschene Rettungsgarantien oder ein laufender Umstrukturierungsplan nach einer Umstrukturierungsbeihilfe Ausschlussgründe. De-minimis-Kredite erfordern ebenfalls das Fehlen von Insolvenzvoraussetzungen; große Unternehmen benötigen mindestens ein Rating von B−.
- Ausgeschlossen sind Umschuldung und Nachfinanzierung abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Verlängerungen, In-sich-Geschäfte etwa innerhalb einer Gruppe oder mit Ehe- bzw. Lebenspartnern, eigenständige Betriebsmittel- oder Lagerfinanzierung, reine Immobilienentwicklung, Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen ohne Bezug zu tätigen Beteiligungen, reine Finanztransaktionen sowie der Kauf von Unternehmensanteilen oder Firmenwerten. Betriebsmittel mit unmittelbarem Bezug zur Investition können förderfähig sein.
- Stellen Sie bankübliche Sicherheiten und erläutern Sie Tätigkeit, Erfolgsaussichten des Vorhabens und Zukunftsaussichten des Unternehmens mit geeigneten Zahlen. Es besteht kein Förderanspruch; die ISB entscheidet im Rahmen verfügbarer Mittel.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Antrag über eine Bank Ihrer Wahl vor Beginn; dokumentierte frühere Finanzierungsgespräche erlauben die beschriebenen Fristausnahmen. Zusage und verfügbare Mittel sind erforderlich.[^c9][^c23]
Beantragen Sie bei einer Bank Ihrer Wahl; diese leitet den Antrag an die ISB weiter. Die ISB vergibt den Kredit nicht direkt an Sie. Auf der Programmseite finden Sie die Formulare. Die ISB-Wirtschaftsberatung erreichen Sie unter beratung@isb.rlp.de oder 06131 6172-1333.
Beantragen Sie vor Vorhabensbeginn. Grundsätzlich zählt der Abschluss eines ausführungsbezogenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Beginn; Bauplanung und Bodenuntersuchungen zählen nicht. Hat die Bank vor Beginn ein Finanzierungsgespräch dokumentiert, kann der formelle Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn folgen. Nach diesen drei Monaten ist eine Zusage nur möglich, wenn solche früheren Gespräche dokumentiert sind und das Vorhaben beim Antragseingang bei der ISB zu weniger als 50 % umgesetzt ist.