Zuschüsse für die Sanierung von Betriebs- und Gemeindegebäuden

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 4,5 Mio. EUR

Förderung umfassender energetischer Sanierungen überwiegend nicht zu Wohnzwecken genutzter Gebäude in Österreich. Die Höhe richtet sich nach Gebäudegröße und Sanierungsqualität. Vor der verbindlichen Beauftragung beantragen.

Die „Umfassende Gebäudesanierung“ fördert Dämmung, den Austausch von Fenstern und Außentüren, außenliegenden Sonnenschutz sowie zugehörige Arbeiten zur Senkung des Heizwärmebedarfs. Dach- und Fassadenbegrünungen werden nur zusammen mit einer umfassenden thermischen Sanierung gefördert. Material, Montage und Planung sind förderfähig; Planungskosten sind auf 10 % der förderfähigen materiellen Investitionskosten begrenzt. Innenausbau, Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen, Dämmung zwischen beheizten Bauteilen und der Erweiterungsanteil sind ausgeschlossen.

Der Zuschuss wird einmalig nach Umsetzung ausgezahlt und muss bei Einhaltung der Bedingungen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Berechnungsbasis ist das beheizte Bruttovolumen vor Sanierung, mit getrennten Sätzen für die ersten 1.000 m³ und jeden weiteren m³. Eine Senkung des Heizwärmebedarfs um mindestens 50 % ergibt 12/6 Euro je m³; denkmal- oder ensemblegeschützte Gebäude mit mindestens 25 % Einsparung erhalten 18/15 Euro. Höhere Sanierungsqualitäten, die die OIB-Heizwärmebedarfsformel des Informationsblatts und einen Gesamt-Energieeffizienzfaktor von höchstens 0,90 erfüllen, erhalten 18/15 oder 26/17 Euro. Berechnet wird anhand des Energieausweises einschließlich Gebäudegeometrie und Geschoßhöhe.

Klein- und Kleinstunternehmen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen können einen Zuschlag von 6 Euro/m³ erhalten. Weitere 6 Euro/m³ sind bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen auf mehr als 25 % der gedämmten Flächen möglich, etwa Holzfaser, Hanf oder Zellulose. Der Nachweis erfolgt bei der Endabrechnung. Begrünungspauschalen betragen 120 Euro/m² für fassadengebundene, 60 Euro/m² für bodengebundene Fassadenbegrünung und 18 Euro/m² für Dachbegrünung.

Die berechnete Förderung ist für kleine Unternehmen und Nicht-Wettbewerbsteilnehmer auf 50 %, für mittlere Unternehmen auf 40 % und für große Unternehmen auf 30 % der förderfähigen Investitionsmehrkosten begrenzt. Gemeint sind die förderfähigen Aufwendungen für die Umweltverbesserung unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls nötigen Vergleichs mit einer konventionellen Investition, nicht automatisch die gesamte Sanierungsrechnung. Pro Projekt gelten höchstens 4,5 Millionen Euro; der im Antrag angegebene öffentliche Finanzierungsbedarf kann die Förderung weiter begrenzen. Gemeinden erhalten 60 % der entsprechenden errechneten betrieblichen Förderung, keinen Erstattungssatz von 60 %.

Steuern, Finanzierungskosten, eigene Personalleistungen, Einzelbelege unter 500 Euro und weitere nicht umweltrelevante Kosten sind ausgeschlossen. Für Planung und notwendige Vorleistungen gelten zeitliche Ausnahmen; sonstige Kosten vor Antragstellung oder nach der Fertigstellungsfrist sind nicht förderfähig. Andere öffentliche Förderungen müssen angegeben werden und innerhalb der zulässigen Gesamtbeihilfe bleiben. Eine weitere österreichische Bundesförderung derselben Investition erfordert das dafür vorgesehene genehmigte und zwischen den Stellen abgestimmte Verfahren; ein automatischer Anspruch besteht nicht. Mit dem Antrag wird auch eine mögliche EFRE-Kofinanzierung geprüft.

Wer kann einen Antrag stellen?

Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und förderfähige österreichische Gebietskörperschaften können einreichen. Auch ausländische Unternehmen sind zugelassen, wenn die Umweltinvestition an einem österreichischen Betriebsstandort erfolgt. Private Haushalte sind ausgeschlossen. Das Gebäude muss überwiegend betrieblich oder öffentlich genutzt werden; untergeordnete Wohnanteile können mitgefördert werden. Betriebs- und Saisonwohnungen zählen zur Wohnnutzung; überwiegende gewerbliche Zimmervermietung kann dagegen förderfähig sein.

Das Bestandsgebäude muss Energieeffizienzklasse D oder schlechter aufweisen oder den alternativen Heizwärmebedarfsgrenzwert des Informationsblatts erfüllen. Die Sanierung muss einen der festgelegten Gebäudestandards erreichen oder den Heizwärmebedarf um mindestens 50 % senken, bei geschützten Gebäuden um mindestens 25 %. Maßnahmen an geschützten Gebäuden sind mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen und zu bestätigen. Unbeheizte Gebäudeteile und Erweiterungen werden nicht gefördert. Eine Erweiterung des beheizten Volumens muss unter 100 % des Bestandsvolumens bleiben; die Einsparung muss maßgeblich aus der Sanierung des Bestands stammen.

Für die Unternehmensgröße gelten die EU-KMU-Regeln einschließlich verbundener und Partnerunternehmen. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben höchstens 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Mittlere Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Personen und haben höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Öffentliche Beteiligung kann den KMU-Status ausschließen, vorbehaltlich der genannten Ausnahmen. Ein Verein ist nicht automatisch vom Beihilfenrecht ausgenommen: Wer Leistungen im Wettbewerb verkauft, gilt als Wettbewerbsteilnehmer.

Beihilfenrechtliche Förderungen schließen Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Antragsteller mit einer offenen EU-Rückforderungsanordnung für unzulässige Beihilfen aus. Zur finanziellen Prüfung gehören Insolvenzgründe, der Verlust von mehr als der Hälfte des maßgeblichen Kapitals durch aufgelaufene Verluste, noch nicht abgeschlossene Rettungs-/Umstrukturierungsbeihilfen und zusätzliche Verschuldungs- und Zinsdeckungstests bei Großunternehmen. KMU unter drei Jahren sind von den Kapitalverlustkriterien ausgenommen, nicht von allen Schwierigkeitenkriterien. Die offizielle Erläuterung des EU-Tests hilft bei der Einordnung.

Landwirtschaftliche Betriebe können nur teilnehmen, wenn das Projekt nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung förderfähig ist. Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur hoheitlichen Bundesverwaltung sind ausgeschlossen. Eine kommunale marktbestimmte Tätigkeit muss mehr als 50 % ihrer Kosten decken, eine vollständige Vermögens- und Schuldenrechnung führen und über weitgehende, durch Gemeinderatsbeschluss festgelegte Entscheidungsfreiheit verfügen. Für direkte kommunale Sanierungsanträge gilt dagegen die oben beschriebene Förderungsberechnung für Gemeinden. Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur bei rein national geförderten Projekten möglich. Bei Leasing oder Mietkauf muss das Eigentum spätestens mit der letzten Rate an die geförderte Person übergehen. Beim Contracting muss der Eigentümer, der die Investition bilanziert, den Antrag stellen. Ist dies der Contractor, müssen Contractor und Kundschaft förderfähig sein, der Umwelteffekt während der gesamten Vertragslaufzeit erhalten bleiben und der Förderungsvorteil der Kundschaft zugutekommen. Stellt die Kundschaft den Antrag, muss das Eigentum spätestens mit der letzten Rate auf sie übergehen. Soweit die Auszahlung an bereits geleistete Raten der antragstellenden Person gebunden ist, zählen nur bis zur Endabrechnung tatsächlich bezahlte förderfähige Beträge ohne Zinsen und Spesen. Für die Förderungsberechnung ist die Unternehmensgröße der Kundschaft maßgeblich.

Bei vorgezogener Anpassung an künftige EU-Gebäudeenergiestandards muss die Beihilfe vor dem Verbindlichwerden von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährt werden. Bei anderen künftigen EU-Normen muss die Investition mindestens 18 Monate vor deren Inkrafttreten abgeschlossen sein.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung

Eine Einreichung ist bis zur Ausschöpfung des Budgets möglich. Den vollständigen Online-Antrag bei KPC vor der ersten verbindlichen Bestellung außer Planung, vor Lieferung, Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung stellen; der früheste Zeitpunkt zählt. Bei Leasing oder Contracting muss der Antrag vor Vertragsunterzeichnung oder Bestellung eingehen, je nachdem, was früher erfolgt. Nach der Eingangsbestätigung kann auf eigenes Risiko begonnen werden; sie ist keine Förderzusage.

Erforderlich sind Energieausweise vor und nach Sanierung einschließlich gesonderter Wohnteile, Bestands- und Einreichpläne, Kostenschätzungen und bei Investitionen über 500.000 Euro ein Kreditinstitutsbericht. KPC prüft, der zuständige Bundesminister genehmigt, und der Vertrag wird mit Eingang der unterschriebenen Annahmeerklärung wirksam.

Das Projekt muss innerhalb von 24 Monaten ab dem Genehmigungsdatum laut Förderungsvertrag und jedenfalls vor dem 31. Dezember 2029 fertig sein. Endabrechnung, Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine fachliche Bestätigung der Umsetzung gemäß Energieausweisen sind innerhalb der vertraglichen Abrechnungsfrist vorzulegen. Die Bestätigung können die genannten Bau- oder Ingenieurfachleute ausstellen; Energieausweisersteller oder Energieberatungsunternehmen dürfen Gebäude bis 2.000 m³ Bruttovolumen vor Sanierung bestätigen.

Die geförderte Investition mindestens zehn Jahre betreiben und die vorgeschriebenen Unterlagen für Kontrollen aufbewahren. Wesentliche Änderungen benötigen Zustimmung; Eigentumsänderungen müssen gemeldet werden. Fehlende Umsetzung oder Erhaltung des vereinbarten Umwelteffekts, zweckwidrige Verwendung und andere Verstöße können zur Einstellung oder verzinsten Rückforderung führen. Die Einzelpflichten stehen im Förderungsvertrag.

Offizielle Quellen