Zuschuss für netzdienliche Energiemanagementsysteme

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 20.000 EURendet am 15. Apr. 2027

Zuschüsse für Betriebe, Gemeinden und andere Organisationen in Österreich, die Stromverbrauch, Erzeugung und Speicher durch ein automatisiertes System nach Preisen oder Netzsignalen steuern lassen.

Ein Energiemanagementsystem koordiniert beispielsweise Photovoltaik, Batteriespeicher, Ladestellen und Wärmepumpen. Gefördert werden Standortanalyse und Planung, der einmalige Kauf von Software und Hardware, Mess-, Kommunikations- und Steuerungstechnik sowie Installation und Konfiguration durch einen Fachbetrieb. Das System kann vorhandene Anlagen steuern oder zusammen mit neuen Anlagen installiert werden.

In der Ausschreibung 2026 erhalten kleine und mittlere Unternehmen sowie Gemeinden bis zu 30 % der anerkennbaren Nettokosten, Großunternehmen bis zu 20 %. Andere berechtigte Organisationen werden nach ihrer Größe als KMU oder Großunternehmen eingestuft. Der Zuschuss ist auf 20.000 Euro je Antragsteller und eingereichtem Standort begrenzt. Kommunalkredit Public Consulting (KPC) zahlt ihn nach der Endabrechnung und deren Prüfung aus. Förderungsgeber ist der Klima- und Energiefonds.

Für die Begleitforschung ausgewählte Projekte erhalten einen Bonus von 1.000 Euro, höchstens bis zur beihilfenrechtlichen Obergrenze. Teilnehmende stellen Viertelstundenwerte und Systemdaten eines vollen Betriebsjahres bereit und nehmen an Interviews teil. Auswahl und Pflichten werden mit dem Förderungsvertrag bekanntgegeben. Der Bonus wird nach diesem Betriebsjahr und der Datenübermittlung ausgezahlt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und Körperschaften öffentlichen Rechts mit Anschluss an das Niederspannungs-Verteilnetz auf Netzebene 6 oder 7 gemäß TOR Verteilernetzanschluss für die Niederspannung, Version 1.3.1. Trägerorganisationen von Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Energienutzung sind ausgeschlossen. Die Teilnahme an einer Gemeinschaft als Kunde ist davon zu unterscheiden und kann eine zulässige Flexibilitätsoption sein.

  • Das System muss mindestens zwei Anlagen aus mindestens zwei dieser Kategorien steuern: erneuerbare Stromerzeugungsanlagen; elektrische Speicher; Ladestellen über 3,7 kW; Wärmepumpen für Gebäude oder betriebliche Prozesse; oder andere elektrische Maschinen, deren einzelne oder gemeinsame Leistung bei Vollbetrieb mehr als 25 % der maximal verfügbaren Bezugslast des Standorts beträgt. Beschreiben Sie diese Maschinen einschließlich ihrer Leistung im Antrag.
  • Bei Erzeugungsanlagen, elektrischen Speichern oder einspeisefähigen Ladeeinrichtungen muss die Maximalkapazität strikt unter 250 kW liegen. Bei mehreren solchen Einheiten muss auch das Gesamtsystem unter 250 kW bleiben. Nach den TOR-Regeln für den Netzanschluss ist die maximale kontinuierliche Wirkleistung am Netzanschlusspunkt maßgeblich, abzüglich der Leistung, die ausschließlich für den Betrieb der Erzeugungsanlage benötigt und nicht eingespeist wird. Betrachtet wird die gesamte Anordnung einschließlich ihrer Steuerung und des vorgesehenen Betriebskonzepts. Prüfen Sie die vereinbarte Maximalkapazität Pmax in Ihrem Netzanschlussvertrag; einzelne Geräteleistungen allein bestimmen diesen Wert nicht.
  • Eine Standortanalyse muss bestehende und geplante Anlagen, Erzeugungs-, Verbrauchs- und Lastprofile sowie Einsatzmöglichkeiten des Systems erfassen. Sie kann von einer Energieberatung, internen Zuständigen oder dem ausführenden Betrieb erstellt werden. Die Steuerungseinheit muss vor Ort installiert sein und Steuerungsvorgaben auch ohne Internet verarbeiten und umsetzen. Ergänzende Cloud-Funktionen sind erlaubt; reine Cloud-Steuerung und Systeme ausschließlich zur Eigenverbrauchsoptimierung sind ausgeschlossen. Die Arbeiten muss eine befugte Fachfirma ausführen.
  • Das System muss Anlagen aktiv steuern, zeitvariable oder dynamische Strompreise beziehungsweise Netztarife verarbeiten, Bezug und Einspeisung am Netzanschluss messen und Leistungsvorgaben zur Begrenzung des Bezugs und gegebenenfalls der Einspeisung umsetzen können. Der installierende Fachbetrieb bestätigt diese Funktionen im Abnahmeprotokoll.
  • Zulässig sind höchstens ein Antrag je Standort und fünf Anträge je Antragsteller.

Wählen Sie eine der sechs folgenden Optionen und steuern Sie das System auf dieser Grundlage fünf Jahre lang, spätestens ab Übermittlung der Endabrechnungsunterlagen. Nennen Sie die geplante Option im Antrag. Geben Sie bei der Endabrechnung die tatsächlich gewählte Option, den Beginn, den Vertragspartner und gegebenenfalls den Produktnamen an. Ein Wechsel während der fünf Jahre ist zulässig, muss KPC aber aktiv mitgeteilt werden.

  1. Dynamischer Einspeisevertrag: Der Preis für Ihren eingespeisten Strom folgt den Spotmarktpreisen, zumindest dem Day-Ahead-Markt, an dem Strom für den nächsten Tag gehandelt wird. Die Abrechnung erfolgt stündlich oder viertelstündlich.
  2. Dynamischer Liefervertrag: Der Preis für Ihren eingekauften Strom folgt diesen Spotmarktpreisen, zumindest dem Day-Ahead-Markt, mit stündlicher oder viertelstündlicher Abrechnung.
  3. Vertrag mit einem Flexibilitätsdienstleister, etwa einem Energielieferanten, virtuellen Kraftwerk oder Aggregator: Dieser steuert dezentrale Stromverbraucher, Speicher oder Erzeuger, um Leistungen für das Stromsystem zu erbringen oder Netzengpässe zu bewältigen.
  4. Flexibler Netzzugang: Bei unzureichender Netzkapazität kann vertraglich vereinbart werden, dass der Netzbetreiber für einen einspeisenden Anschluss eine feste oder veränderliche Leistungsgrenze vorgibt. Solche Grenzen können auch auf Verlangen des Anlagenbetreibers dauerhaft vereinbart werden. Das geförderte System muss die gewählte Regelung umsetzen.
  5. Regelbarer Netztarif: Sie zahlen ein geringeres Netznutzungsentgelt, wenn Sie in festgelegten Zeiträumen bestimmte Leistungsgrenzen einhalten. Für die Niederspannungs-Netzebenen 6 und 7 wird diese Möglichkeit ab 1. Januar 2027 in Aussicht gestellt. Der Sommer-Niedertarif (SNAP) zählt in diesem Förderprogramm nicht dazu.
  6. Dynamische Einspeisung oder dynamischer Bezug über eine lokale oder regionale Energiegemeinschaft oder gemeinsame Energienutzung im Nahebereich: Das System muss Einspeisung oder Bezug automatisch anhand laufend aktualisierter Informationen der Gemeinschaft über Bedarf und Überschüsse steuern. Alternativ steuert die Gemeinschaft das System selbst aktiv und dynamisch. Die bloße Mitgliedschaft genügt für diese Option nicht.

Die Errichtung der Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchsanlagen selbst wird nicht gefördert. Enthalten sie bereits Komponenten eines Energiemanagementsystems, können nur ausdrücklich ausgewiesene Mehrkosten des Energiemanagementsystems berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits anderweitig gefördert werden. Die bloße Steuerbarmachung einer Einzelkomponente ohne Einbindung in ein Energiemanagementsystem ist ausgeschlossen.

Ausgeschlossen sind außerdem laufende Softwareabonnements und Betriebskosten; gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen; gebrauchte Komponenten; sachfremde Geräte, Zertifizierungen oder betriebliche Richtlinienanpassungen; Steuern, Gebühren und Abgaben; selbst eingebaute Materialien, Material ohne Montage sowie Materialentnahmen aus dem Bestand; Skonti und Rabatte auch bei Nichtinanspruchnahme; Einzelbelege unter 100 Euro netto; sowie bar bezahlte Leistungen mit einem Rechnungsbetrag über 5.000 Euro netto. Andere öffentliche Förderungen dürfen nicht dieselbe Maßnahme oder denselben Investitionsanteil abdecken. Durch ein betriebliches Energieberatungsprogramm eines Bundeslands geförderte Standortanalyse und Planung sind hier ausgeschlossen. Geben Sie bei der Endabrechnung alle weiteren beantragten, zugesicherten und erhaltenen Förderungen an.

Bei Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell muss die Anlage Ihnen gehören oder spätestens mit der letzten Rate in Ihr Eigentum übergehen. Legen Sie bei der Endabrechnung den Finanzierungsvertrag, die zugrunde liegende Anschaffungsrechnung und Zahlungsnachweise vor. Die Auszahlung ist auf die bis dahin tatsächlich getätigten Zahlungen begrenzt; Depotzahlungen und Raten zählen abzüglich der enthaltenen Zinsen und Spesen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 15. Apr. 2027
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Einreichung bis 12:00 Uhr am letzten Tag. Der Klima- und Energiefonds kann die Ausschreibung bei ausgeschöpften Mitteln vorzeitig beenden.

Reichen Sie online bei KPC über den Link „Online-Einreichung“ auf der offiziellen Förderseite ein. Erforderlich sind das ausgefüllte Antragsformular mit Leistungsverzeichnis und Beschreibung der einzubindenden Anlagen und des geplanten Systems sowie Angebote für wesentliche Komponenten zum Nachweis der technischen Anforderungen. Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung bei KPC eingehen; der früheste Zeitpunkt zählt. Nur Planungsleistungen können schon davor anerkannt werden.

Vollständige Anträge werden nach Eingangsdatum beurteilt. KPC prüft das Projekt; der Klima- und Energiefonds genehmigt es bei ausreichenden Mitteln. Ein Anspruch auf Förderung setzt einen aufrechten Förderungsvertrag voraus. Die Umsetzung darf ab Antragstellung beginnen. Der Vertrag sieht grundsätzlich die Fertigstellung sechs Monate nach Genehmigung und weitere drei Monate für die Endabrechnungsunterlagen vor. Eine Verlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Nachweisen für einen nicht selbst beeinflussbaren Verzug möglich.

Für die Auszahlung reichen Sie Endabrechnungsformular, alle Rechnungen, Standortanalyse, ein von einer befugten Fachkraft ausgefülltes und unterzeichnetes Abnahmeprotokoll sowie Angaben zur gewählten Flexibilitätsoption ein. Beantragen Sie Projekt- oder Kostenänderungen mit dem Formular „Nachantrag“ bis zur Frist im Schreiben „Ergebnis der Beurteilung“ und vor der frühesten Bestellung, Lieferung, dem Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung für die betroffenen Anlagenteile. Kostenerhöhungen nach Genehmigung werden nicht anerkannt.

Offizielle Quellen