Zuschuss für zusätzliche Anschlüsse an bestehende Wärmenetze
Ein Investitionszuschuss für Betriebe und Organisationen, die bis zu 25 zusätzliche Abnehmer an bestehende Biomasse-, Geothermie- oder industrielle Abwärmenetze in Österreich anschließen.
Gefördert werden zusätzliche Abnehmeranschlüsse entlang bestehender Leitungstrassen. Jeder Anschluss darf höchstens 100 kW Nennwärmeleistung haben. Zu den förderfähigen Kosten zählen die Übergabestation, die Wärme aus dem Netz an den Abnehmer überträgt, Rohrleitungen, Grabungsarbeiten, Planung und Montage.
Der Zuschuss wird einmalig ausgezahlt und muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden. Pro Anschluss bis einschließlich 50 kW erhalten Sie 4.000 Euro; für Anschlüsse über 50 kW bis einschließlich 100 kW sind es 6.000 Euro. Insgesamt ist der Zuschuss auf 35 % der förderfähigen Kosten für Material, Montage und Planung begrenzt. Eine Kombination mit Landesförderungen ist möglich.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Einreichen können Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Auch nicht-österreichische Unternehmen kommen infrage; die Investition muss an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgen. Privatpersonen können nicht einreichen. Projekte, die bereits über Landwirtschafts- oder Wohnbauförderungen gefördert werden, sind ausgeschlossen.
- Sie müssen die Investition tätigen und auf den Rechnungen als Rechnungs- oder Leistungsempfänger genannt sein. Für Leasing und Contracting bestehen Ausnahmen von dieser Vorgabe; die nachstehenden gesonderten Finanzierungsbedingungen gelten weiterhin.
- Die allgemeinen Regeln schließen Projektanteile aus, die der privaten Nutzung dienen. Bei Maßnahmen an gemischt genutzten Wohn- und Betriebsgebäuden müssen mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden; untergeordnete Wohnanteile können dann mitgefördert werden. Für die Nahwärmeversorgung gelten spezifische Regeln neben dem allgemeinen Ausschluss von Maßnahmen an ausschließlich zum Wohnen genutzten Gebäuden. Dieser Netzzuschuss fördert Ihre Anschlussteile entlang bestehender Leitungstrassen; die Wärmeverteilung innerhalb der Gebäude der Abnehmer ist ausgeschlossen.
- Das Projekt darf höchstens 25 zusätzliche Abnehmer an bestehenden Leitungstrassen anschließen. Das Netz muss auf Biomasse, Geothermie oder industrieller Abwärme beruhen. Die geförderten Anschlussteile müssen Ihnen gehören. Ausgeschlossen sind die Wärmeverteilung im Gebäude, Einzelraumregelungen, Personal-Eigenleistungen und Anschlüsse über 100 kW.
- Fossile Energie darf jährlich höchstens 20 % der gesamten Brennstoffwärmemenge der Anlage ausmachen. Berechnet wird dies nach dem unteren Heizwert, also ohne die bei Kondensation von Wasserdampf zurückgewinnbare Wärme. Bereits in der qm-heizwerke-Datenbank erfasste Nahwärmeanlagen müssen dort die zusätzlichen Abnehmer eintragen.
- Gebietskörperschaften können über einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit teilnehmen. Dieser muss mehr als 50 % seiner Kosten nach dem Europäischen System für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung decken, vollständig einschließlich Vermögen und Schulden Rechnung führen und seine wesentlichen Entscheidungen weitgehend selbst treffen. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich.
- Landwirtschaftliche Projekte dürfen nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung förderfähig sein. Geben Sie an, ob die Maßnahme die agrarische Primärproduktion betrifft; dann gelten die agrarischen De-minimis-Regeln. De-minimis-Beihilfen sind kleinere öffentliche Förderungen, deren Gesamtgrenze auch Beihilfen für verbundene Unternehmen berücksichtigt. Bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen müssen Sie im Antrag angeben.
- Bei Leasing oder Mietkauf mit Antragstellung nach Umsetzung reicht die nutzende Person ein. Die Anlage muss entweder in ihr Eigentum übergehen oder die Vertragsdauer muss der vorgeschriebenen Nutzungsdauer entsprechen. Der Zuschuss darf die tatsächlich geleisteten Zahlungen ohne Zinsen und Spesen nicht überschreiten.
- Halten Sie das Bundesvergabegesetz ein, wenn es für Sie gilt. Betreiben Sie die geförderten Anlagen mindestens zehn Jahre und ermöglichen Sie Kontrollen. Bewahren Sie die Nachweise mindestens zehn Jahre ab Gewährung auf. Verstöße gegen die Förderbedingungen können zur Rückforderung führen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- nicht verfügbar
Stellen Sie den Antrag online bei Kommunalkredit Public Consulting über den Antragsweg für die Verdichtung von Wärmeverteilnetzen, nachdem die Investition abgeschlossen und vollständig bezahlt ist. Die Rechnung der Hauptanlagenteile für mindestens einen Abnehmer darf bei Antragstellung höchstens sechs Monate alt sein. Alle weiteren Rechnungen dürfen bis zu 18 Monate alt sein; ältere Rechnungen werden nicht berücksichtigt.
Laden Sie das unterfertigte Förderungsabrechnungsformular mit Bezug zur Abnehmerliste, eingescannte aufgeschlüsselte Rechnungen, die unterfertigte Liste der neuen Abnehmer und unterfertigte Wärmelieferverträge für alle Abnehmer hoch. Die Verträge müssen Anschlussleistung, Anschlussadresse und Eigentumsgrenze enthalten. Bei Contracting oder Leasing legen Sie den Finanzierungsvertrag und Nachweise über bereits bezahlte Raten bei.