Investitionszuschuss für große Energieeffizienzprojekte
Wettbewerblicher Zuschuss für Betriebe und Organisationen, die bestehende Anlagen in Österreich mit mindestens 1 Mio. Euro Nettoinvestition verbessern und jährlich mindestens 1 GWh Energie einsparen.
Verbessern Sie bestehende Industrieanlagen und Prozesse, nutzen Sie bisher ungenutzte Abwärme, optimieren Sie die Heizung in Betriebsgebäuden oder kühlen Sie mit Grund-, Fluss- oder Brunnenwasser. Wärmepumpen können Niedertemperaturabwärme erschließen. Die Maßnahmen müssen freiwillig sein und gegenüber der Bestandsanlage messbar Energie einsparen.
Sie geben ein Gebot für die benötigte Förderung ab. Der nicht rückzahlbare Investitionszuschuss wird nach Umsetzung und unabhängigem Nachweis der Energieeinsparung ausbezahlt. Er ist auf den niedrigsten dieser Werte begrenzt: den bewilligten Förderbedarf, 180 Euro je MWh geplanter jährlicher Energieeinsparung, 50 % der förderungsfähigen Kosten und 2,5 Mio. Euro pro Projekt. Förderungsfähig sind Investitionskosten, die direkt der Energieeffizienzsteigerung dienen; erforderliche Planung und Vorbereitung können dazugehören.
Die Anträge konkurrieren nach der gesamten beantragten Förderung je Einheit jährlicher Energieeinsparung. Eine Fertigstellung innerhalb von zwölf oder 18 Monaten ab Förderungsentscheidung verbessert die Reihung. Nur Projekte, die vollständig im Ausschreibungsbudget Platz finden, erhalten eine Zusage. Wird die im Gebot berücksichtigte frühe Fertigstellungsfrist verfehlt, sinkt die zugesicherte Förderung um 50 %.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Gemeinden sind ausgeschlossen. Antragstellende müssen die Projektkosten tragen, das Gebot unterzeichnen und die Energieeinsparung über die zehnjährige Vertragslaufzeit sicherstellen können.
- Das Projekt muss in Österreich liegen. Die geplanten umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens 1 Mio. Euro netto betragen. Die Maßnahme muss jährlich mindestens 1 GWh nach den österreichischen Energieeffizienzregeln anrechenbare Energie einsparen. Spätestens am 31. Dezember 2029 muss die Anlage fertiggestellt und in Vollbetrieb sein; zugleich müssen die Aufzeichnungen zum Nachweis der Einsparung beginnen. Der Umwelteffekt ist mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung einzuhalten.
- Die Einsparung muss aus der Verbesserung der Bestandsanlage stammen, nicht aus einer Kapazitätsverminderung oder Standortverlagerung. Eine Kapazitätserhöhung ist zulässig, wenn die erforderliche Energieeinsparung dennoch erreicht wird; sie darf höchstens 100 % betragen.
- Ausgeschlossen sind gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, gewöhnlicher Anlagentausch, Reparaturen, Ersatz defekter Anlagen, Modernisierung ohne maßgebliche technologische und ökologische Verbesserung, bloßer Energieträgerwechsel und Neuanlagen ohne vergleichbaren Bestand. Auch Maßnahmen aus anderen Förderangeboten nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), dem österreichischen Gesetz zur Umweltförderung, etwa Gebäudedämmung, erneuerbare Wärmeerzeugung und Transformation der Industrie, sind ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen sind fossile Energieanlagen, Anlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen, vorgeschriebene Lüftungswärmerückgewinnung, thermisch betriebene Kühlung mit fossiler Antriebsenergie, konventionelle Fahrzeuge und Verkehrsreduktionen durch Standortverlagerung, geringere Transportmengen, höhere Transportkapazität oder Eingliederung von Prozessen. Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen sind ausgeschlossen, wenn das Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels bei bis einschließlich 50 kW thermischer Leistung mindestens 150 oder bei mehr als 50 kW mindestens 750 beträgt.
- Anlagen im europäischen Emissionshandel (ETS) können gefördert werden. Bei mehr als 20 GWh jährlicher Einsparung UND mehr als 2 Mio. Euro Investitionskosten ist dies hier nur möglich, wenn die Anlage keine Produkte aus Sektoren nach Anhang I Umweltförderungsgesetz herstellt oder die Förderbenchmarks der Transformation der Industrie nachweislich nicht erfüllt. Laut FAQ sind Maßnahmen von Antragstellenden mit Tätigkeiten nach Anhang I im separaten Programm zur Industrietransformation einzureichen, wenn die Investition mehr als 2 Mio. Euro und die jährliche CO₂-Einsparung mehr als 5.000 Tonnen beträgt. Die dafür genannte ungefähre Entsprechung von 20 GWh ersetzt nicht die oben beschriebene eigenständige Energieeinsparungsprüfung. Prüfen Sie Ihre Tätigkeit und Produkte anhand der offiziellen Sektoren- und Produktliste in Anhang I.
- Maßnahmen mit bei anderen öffentlichen Rechtsträgern auf Bundesebene beantragter, gewährter oder ausgezahlter Förderung sind ausgeschlossen. Landesförderungen sind innerhalb der EU-Beihilfegrenzen zulässig, wenn sie vor Gebotsabgabe zugesichert und im Gebot eingerechnet sind; insgesamt dürfen die Beihilfen 100 % der Investitionskosten nicht überschreiten. Nach dem Gebot dürfen keine weiteren Förderungen angenommen werden. Der Leitfaden schließt außerdem Arbeiten aus, die Antragstellende nach §6 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025, dem Gesetz zum Ausgleich von Stromkosten, verpflichtend umsetzen müssen. Dieser Ausschluss steht laut Leitfaden unter dem Vorbehalt einer entsprechenden gesetzlichen Beschlussfassung.
- Bei Leasing oder Mietkauf muss die Anlage spätestens mit der letzten Rate in das Eigentum der geförderten Person übergehen. Die Auszahlung ist auf bis zur Endabrechnung tatsächlich geleistete Zahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Bei Contracting beantragt die Partei, der die Anlage gehört und die die Investition bilanziert. Gehört die Anlage dem Kunden und bilanziert er die Investition, stellt er den Antrag. Die Anlage muss spätestens mit der letzten Rate in sein Eigentum übergehen. Die Auszahlung ist auf seine bis zur Endabrechnung tatsächlich geleisteten Zahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Gehört die Anlage dem Contractor und bilanziert dieser die Investition, stellt der Contractor den Antrag. Sowohl er als auch sein Kunde müssen zur Zielgruppe gehören. Der Kunde muss das Gebot unterzeichnen. Der Förderanreiz muss nachweislich dem Kunden zugutekommen. Der Contractor muss die Einsparung über die gesamte Fördervertragslaufzeit nachweisen und sicherstellen können.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- geschlossen
- Antragsbeginn
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Frist für den Onlineantrag; laut Leitfaden ist das unterzeichnete Gebot gesondert bis 16. Oktober 2026, 12:00 Uhr CEST einzureichen. Beide müssen vor einer unumkehrbaren Verpflichtung vorliegen.[^c12][^c13][^c16]
Reichen Sie den Onlineantrag bei Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über den Link „Online-Einreichung“ auf der offiziellen Seite ein. Für die Ausschreibung Juli 2026 endet die Antragsfrist am 12. Oktober 2026 um 12:00 Uhr CEST. Verwenden Sie die vorgeschriebene Projektbeschreibung und den unterzeichneten Bericht des Kreditinstituts. Legen Sie Messwerte zum bisherigen Energieverbrauch, die Einsparberechnung und die Kostenaufstellung vor. Eine Kostenschätzung muss von einem Planungsbüro oder aus Angeboten stammen; eine firmeninterne Schätzung wird nicht anerkannt.
KPC prüft die Kontaktdaten und sendet der angegebenen Ansprechperson einen Link zur Abgabe des rechtsverbindlich unterzeichneten Gebots. Dafür nennt der Leitfaden eine eigene Frist: 16. Oktober 2026, 12:00 Uhr CEST. Onlineantrag und hochgeladenes Gebot müssen vor der ersten verbindlichen Bestellung, Lieferung, dem Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung vollständig vorliegen; maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt. Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting müssen beide vor Vertragsunterzeichnung oder Anlagenbestellung eingereicht sein, je nachdem, was früher erfolgt. Nach dem Absenden können Unterlagen nicht geändert oder ergänzt werden.
Nach vollständiger Einreichung einschließlich Gebot können Sie auf eigenes Risiko beginnen. Der Bundesminister entscheidet nach Empfehlung der Umweltförderungskommission; KPC übermittelt Förderungsvertrag oder Ablehnung. Ein Förderanspruch entsteht erst durch Annahme des Vertrags: Senden Sie die rechtsverbindlich unterzeichnete Annahmeerklärung innerhalb der darin festgesetzten Dreimonatsfrist zurück. Melden Sie die Fertigstellung spätestens einen Monat nach Umsetzung und Inbetriebnahme. Die Endabrechnung ist spätestens 18 Monate nach Fertigstellung vorzulegen, einschließlich eines Gutachtens einer unabhängigen befugten Fachperson über mindestens ein volles Betriebsjahr. Diese Person darf weder an der Antragstellung noch an deren Berechnungen beteiligt gewesen sein. Liegt die tatsächliche Einsparung mehr als 25 % unter der Prognose, kann keine Förderung ausgezahlt werden. Wird die geplante Einsparung im ersten Betriebsjahr nicht erreicht, kann KPC in begründeten Fällen eine Nachfrist von höchstens einem Jahr gewähren. Diese Verlängerung erfolgt nicht automatisch; die Einsparung muss weiterhin über die gesamte Vertragslaufzeit sichergestellt sein.
Verwenden Sie das Endabrechnungsformular; Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung müssen die vollständige Zahlung der Projektrechnungen bestätigen.