Zuschuss für große thermische Solaranlagen

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 4,5 Mio. EUR

Zuschüsse für Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und österreichische Gemeinden für Solarwärmeanlagen ab 100 m² oder solargetriebene Kühlung ohne Mindestkollektorfläche.

Gefördert werden Solarkollektoren für Warmwasser, Raumheizung oder Prozesswärme ab 100 m² Bruttokollektorfläche. Dienen die Kollektoren dem Antrieb einer Kühlanlage, gibt es keine Mindestfläche. Förderfähig sind die Solaranlage, Luftkollektoren, Speicher, Verrohrung und Verteilernetz sowie Montage und Planung. Planungskosten sind auf 10 % der förderfähigen materiellen Kosten begrenzt.

Der Standardzuschuss für Betriebe beträgt 20 % der förderfähigen Investitionskosten. Er ist auf 1.500 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO₂, die im Antrag angegebene benötigte Investitionsförderung und 4,5 Millionen Euro je Projekt begrenzt. KPC berechnet die jährliche Einsparung durch den Vergleich von Energieeinsatz und Emissionen vor und nach dem Projekt. Bei Neuanlagen wird ein Referenzszenario zugrunde gelegt.

Im freiwilligen Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem EMAS registrierte Betriebe können fünf zusätzliche Prozentpunkte erhalten. Dieser Zuschlag ist auf 10.000 Euro begrenzt; die beihilfenrechtliche Obergrenze gilt weiterhin. Gemeinden erhalten 60 % der für einen Betrieb ermittelten Förderung. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit erhalten die betrieblichen Förderungsbedingungen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Betriebe und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und österreichische Gemeinden können einreichen. Auch nicht-österreichische Unternehmen sind förderfähig, wenn die Investition an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgt. Privatpersonen, nachgeordnete Dienststellen des Bundes und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Bundesaufgaben sind ausgeschlossen.
  • Die Investition muss mindestens 10.000 Euro betragen und jährlich mindestens vier Tonnen CO₂ einsparen. Das Vorhaben muss einen Umsetzungsanreiz benötigen und darf nicht lediglich einen gesetzlichen oder behördlichen Auftrag erfüllen. Ohne Zuschuss muss es mindestens drei Jahre dauern, bis die förderfähigen Investitionskosten durch Einsparungen im Betrieb gedeckt sind. KPC berechnet diese Amortisationszeit anhand förderfähiger Kosten, der Energiepreise bei Einreichung und relevanter Betriebskosteneffekte wie Personalkosteneinsparungen oder höheren Wartungskosten. Gemeint ist die Deckung der Investitionskosten, nicht die Rückzahlung des Zuschusses.
  • Die Anlage muss zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. KPC vergleicht normalerweise betriebliche Fläche und Gesamtfläche; in begründeten Fällen können Leistungen oder Wärmeströme maßgeblich sein. Bei gemischt genutzten Wohn- und Betriebsgebäuden müssen mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden. Untergeordnete Wohnanteile können mitgefördert werden. Reine Wohngebäude sind auch bei Drittfinanzierung ausgeschlossen.
  • Der Kollektorlieferant muss das Austria-Solar-Gütesiegel führen. Alternativ müssen die Kollektoren mit dem Österreichischen Umweltzeichen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen oder Solar Keymark zertifiziert sein oder die zugrunde liegenden Kriterien nachweislich erfüllen.
  • Wärmeverteilung im Gebäude, Elektroheizstäbe und -patronen sowie Hybrid- und Schwimmbadkollektoren sind ausgeschlossen. Die Solarkollektoren zum Antrieb einer Kühlanlage sind förderfähig; die Kühlmaschine selbst ist nach den allgemeinen Kostenregeln ausgeschlossen. Reparaturen, Ersatz defekter Anlagen und Modernisierungen ohne maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied werden nicht gefördert.
  • Weitere Kostenausschlüsse betreffen Personaleigenleistungen, Einzelbelege unter 500 Euro, Förderungsabwicklung, Energiebereitstellung, Grundstücke und Aufschließung, Verkehrswege und Außenflächen, nicht projektbezogene Anlagenteile, Aushubentsorgung, Steuern und Gebühren, Versorgungsanschlüsse, Rechts- und Finanzierungskosten, Bauprovisorien sowie Skonti und Rabatte auch bei Nichtnutzung. Kosten außerhalb des Umsetzungszeitraums sind abgesehen von zulässigen Planungs- und Vorleistungen ausgeschlossen. Immaterielle Leistungen über 10 % der förderfähigen materiellen Kosten sind nicht förderfähig.
  • Landwirtschaftliche Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie nicht unter die Landwirtschaftsförderung fallen. Anlagen mit einer Tarif- oder Investitionsförderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sind ausgeschlossen. Zusätzliche Landesförderungen sind innerhalb der beihilfenrechtlichen Obergrenzen möglich. Bei bestehenden industriellen oder gewerblichen Anlagen im EU-Emissionshandel dürfen die umweltrelevanten Investitionskosten höchstens zwei Millionen Euro betragen. ETS-Anlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung für Dritte sind ausgeschlossen.
  • Für die betrieblichen Gemeindebedingungen muss der Leistungsbereich mehr als 50 % seiner Kosten nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen decken, vollständig einschließlich Vermögen und Schulden Rechnung führen und weitgehend eigenständig entscheiden können. Die Eigenständigkeit ist durch einen Gemeinderatsbeschluss festzulegen. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich.
  • Leasing, Mietkauf und Contracting, also Finanzierung über einen Energiedienstleister, sind nur bei rein nationaler Förderung ohne EU-Kofinanzierung zulässig. Der Antrag muss vor Vertragsunterzeichnung oder Anlagenbestellung gestellt werden; maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt. Bei Leasing und Mietkauf muss das Eigentum spätestens mit der letzten Rate übergehen. Die Auszahlung ist auf die bis zur Endabrechnung geleisteten Zahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Bei Contracting beantragt die Partei, der die Anlage gehört und die sie bilanziert. Beantragt der Contractor, müssen beide Parteien zur Zielgruppe gehören; er muss den Umwelteffekt über die Vertragslaufzeit sicherstellen und die Förderung muss erkennbar der Kundschaft zugutekommen. Beantragt die Kundschaft, gelten Eigentumsübergang bis zur letzten Rate und die genannte Auszahlungsgrenze.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Termine noch nicht bekannt

Reichen Sie online bei Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über den Solaranlagen-Antrag ein, bevor Sie erstmals rechtsverbindlich Anlagenteile bestellen, eine Lieferung erhalten, den Bau beginnen oder eine andere unumkehrbare Verpflichtung eingehen. Der früheste Zeitpunkt zählt. Vorherige Planungen sind zulässig. Nach Eingang bei KPC können Sie auf eigenes Risiko beginnen, bevor ein Förderungsvertrag vorliegt.

Benötigt werden technische Beschreibung mit Zeitplan und Anlagenschema, monatliche Ertragsprognose, Zertifizierungsnachweis für Kollektoren, Angebote beziehungsweise befugte Kostenschätzungen und Bau- und Betriebsbescheide. Unvollständige Anträge werden abgelehnt. Die verknüpften Einreichregeln verlangen einen Bericht des Kreditinstituts ab 500.000 Euro Investitionssumme, außerdem bei Vorhaben zum Hauptgeschäftszweck oder bei EU-Kofinanzierung. Dies gilt auch ohne Kredit. Bei Leasing oder Contracting sind Vertrag und Nachweise bezahlter Raten vorzulegen. Projektänderungen müssen umgehend schriftlich und vor Genehmigung gemeldet werden.

Setzen Sie das Projekt innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Fördervertrags um; Ausnahmen müssen technisch begründet sein. Zur Endabrechnung ist für jedes wesentliche Anlagenteil und jede wesentliche Kostenposition mindestens ein Vergleichsangebot nötig. Bei verbundenen oder Partnerunternehmen als Lieferanten können drei unabhängige Vergleichsangebote und damit insgesamt vier Preisauskünfte erforderlich sein. Beachten Sie gegebenenfalls das Vergaberecht. Betreiben Sie die Anlage mindestens zehn Jahre und bewahren Sie Unterlagen mindestens zehn Jahre ab Förderungsgewährung für Kontrollen auf.

Übermitteln Sie das vollständige Endabrechnungsformular, Rechnungen und Zahlungsnachweise über die im Vertrag verknüpfte Plattform. Das Endabrechnungsblatt verlangt die Einreichung spätestens drei Monate nach dem vertraglichen Fertigstellungsdatum; die allgemeinen Vertragsbedingungen setzen zusätzlich eine Grenze von einem Jahr nach tatsächlicher Fertigstellung. Kosten müssen bezahlt und gegebenenfalls aktiviert sein. Die Gesamtförderung kann bei Endabrechnung nicht steigen. Sinkende anerkannte Kosten können nur dann einen höheren Fördersatz erlauben, wenn die ursprüngliche Förderung durch CO₂-Einsparung, technische Parameter oder Projektobergrenze begrenzt war. War die angegebene benötigte öffentliche Finanzierung maßgeblich, ist eine Satzerhöhung ausgeschlossen.

Bei Auswahl für eine EU-Kofinanzierung gelten gesonderte Formulare und Buchführungscodes. Für ELER sind bei Aufträgen von 1.000 bis 5.000 Euro eine, über 5.000 bis 10.000 Euro zwei und über 10.000 Euro drei Preisauskünfte nötig. Angebote verbundener oder Partnerunternehmen dienen nicht als Kostenplausibilisierung. Bei verbundenen Lieferanten, identischen Organen oder Gesellschaftern beziehungsweise anderer Einflussmöglichkeit sind drei unabhängige Vergleichsangebote nötig. Über 50.000 Euro Gesamtförderung ist eine dauerhafte Erläuterungstafel, über 500.000 Euro bereits ab Umsetzung ein Hinweisschild erforderlich. Rechnungen sind zehn Jahre ab Ende des Jahres der vollständigen Auszahlung aufzubewahren. Bei EFRE benötigen Sie für wesentliche Anlagenteile und Kostenpositionen mindestens ein unabhängiges Vergleichsangebot, bei einem verbundenen Planungsbüro auch für die Planung. Unterlagen sind mindestens zehn Jahre ab Förderungsgewährung aufzubewahren.

Offizielle Quellen