Erneuerbare Energie für Produktionsprozesse
Investitionszuschuss für Betriebe und Organisationen, die bestehende Produktionsprozesse an österreichischen Betriebsstandorten von fossilen auf erneuerbare Energieträger umstellen.
Gefördert wird die Umrüstung bestehender Produktionsprozesse oder die Erhöhung ihres Anteils erneuerbarer Energie. Dazu gehören Anlagen, die Wärme direkt auf Materialien übertragen, etwa beim Umformen, Schmelzen oder Wärmebehandeln, sowie Brenner innerhalb eines Produktionsprozesses. Planungskosten sind bis zu 10% der materiellen Investitionskosten anrechenbar; auch Demontage und Entsorgung stillgelegter fossiler Anlagen können gefördert werden.
Die Förderung ist ein einmaliger Zuschuss, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Der Grundfördersatz beträgt 30% der förderungsfähigen umweltrelevanten Investitionskosten. Mittelgroße Unternehmen können zehn zusätzliche Prozentpunkte erhalten; Klein- und Kleinstunternehmen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen 20. Insgesamt ist die Förderung auf 50% dieser Kosten begrenzt; beihilfenrechtliche Höchstgrenzen bleiben maßgeblich. Die KPC prüft die Unternehmensgröße anhand von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme unter Einbeziehung relevanter Partnerunternehmen und verbundener Unternehmen.
Der Zuschuss darf weder sechs Millionen Euro je Projekt noch 1.500 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO₂ oder die im Antrag angegebene benötigte Investitionsförderung überschreiten. Die KPC berechnet die Einsparung anhand der Emissionen vor und nach der Umsetzung und ermittelt die unmittelbar mit dem Umwelteffekt verbundenen Kosten. Zusätzliche Einsparungen, Verkaufserlöse und andere Vorteile der Umstellung müssen berücksichtigt werden.
Notwendige Zuleitungen und Transformatoren sind als Umrüstungskosten nur anrechenbar, wenn sie dem Antragsteller gehören.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Einreichen können Betriebe und sonstige wirtschaftlich tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Auch ausländische Unternehmen sind zugelassen; die Investition muss jedoch an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgen. Privatpersonen und privat genutzte Projektanteile sind ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Projekte kommen nur infrage, wenn sie nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung förderungsfähig sind.
- Die förderungsfähigen Investitionskosten müssen über 30.000 Euro und die jährliche CO₂-Einsparung über vier Tonnen liegen. Das Projekt muss einen Förderanreiz benötigen: Die Amortisationszeit ohne Förderung muss mindestens drei Jahre betragen. Dafür werden förderungsfähige Kosten, Energiepreise und damit verbundene Einsparungen oder Mehrkosten berücksichtigt.
- Die bestehende Produktionsanlage muss noch betriebsfähig sein. Neuanlagen, der Ersatz nicht mehr betriebsfähiger Anlagen und Kapazitätserhöhungen werden nicht gefördert. Steigt bei einer Umrüstung auch die Produktionsmenge, ist nur der Kostenanteil entsprechend der bisherigen Kapazität anrechenbar. Ausgeschlossen sind außerdem Fahrzeuge, Wärmeverteilung zur Raumheizung, Personaleigenleistungen, die Modernisierung fossiler Energieanlagen, alleinstehende Ökostromanlagen, Elektrolyseure zur Wasserstoffherstellung und Power-to-Heat-Anlagen.
- Geförderte Anlagen müssen dauerhaft mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Bestehende fossile Anlagen dürfen nur als Ausfallsreserve bis zu 5% des jährlichen Energiebedarfs decken. Bei Biogas und grünem Wasserstoff zählt nur selbst bereitgestellte erneuerbare Energie; zugekaufte Zertifikate reichen nicht aus.
- Bei der Umstellung eines Produktionsprozesses auf Strom ist der Ökostrombezug nachzuweisen: durch einen Vertrag mit einem im aktuellen E-Control-Bericht genannten Grünstromanbieter, eine Bestätigung des Stromlieferanten oder Unterlagen zur eigenen Erzeugung, die den Jahresbedarf des Prozesses bilanziell deckt. Bei fossilen Prozesswärme- oder Dampferzeugern müssen Sie zusätzlich begründen, warum andere erneuerbare Energieträger technisch oder produktionsbedingt nicht möglich sind, und gleichzeitig eine Ökostromanlage errichten, die den Jahresbedarf deckt. Diese Erzeugungsanlage wird hier nicht gefördert.
- Ist die Wärmebereitstellung über die Förderung für Holzheizungen, Fernwärmeanschlüsse oder Wärmepumpen förderbar, müssen Sie dort den zugehörigen Antrag stellen. Eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und dieser Umweltförderung ist unzulässig.
- Bestehende industrielle oder gewerbliche Anlagen im EU-Emissionshandel können gefördert werden, wenn ihre umweltrelevanten Investitionskosten höchstens zwei Millionen Euro betragen. Ausgeschlossen sind Anlagen im Emissionshandel, die im Energiesektor Strom oder Wärme für Dritte erzeugen.
- Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur bei rein national geförderten Projekten zulässig, nicht bei EU-Kofinanzierung. Beim Contracting wird das Projekt über einen Vertrag zwischen einem Contractor und der Kundschaft finanziert, die die Anlage nutzt. Der Vertrag regelt, wem die Anlage gehört. Ist die Kundschaft Eigentümerin und bilanziert sie die Anlage, kann nur sie einreichen. Spätestens mit der letzten Rate muss die Anlage in ihr Eigentum übergehen; die Auszahlung ist auf bis zur Endabrechnung tatsächlich bezahlte förderungsfähige Raten und Depotzahlungen begrenzt, ohne Zinsen und Spesen. Ist der Contractor Eigentümer und bilanziert er die Anlage, kann nur er einreichen. In diesem Fall müssen Contractor und Kundschaft beide zur Zielgruppe gehören; der Contractor muss den Umwelteffekt über die gesamte Vertragslaufzeit sichern, und der Vorteil aus der Förderung muss der Kundschaft erkennbar zugutekommen. Bei Leasing oder Mietkauf muss die Anlage spätestens mit der letzten Rate ins Eigentum des Förderungsnehmers übergehen; die Auszahlung ist ebenfalls auf tatsächlich bezahlte förderungsfähige Raten und Depotzahlungen begrenzt, ohne Zinsen und Spesen.
- Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre, bewahren Sie die Projektunterlagen für die Vertragslaufzeit auf und ermöglichen Sie Kontrollen des Umwelteffekts. Feuerungsanlagen müssen die behördlichen Emissionsgrenzwerte einhalten; zur Endabrechnung ist ein qualifiziertes Gutachten mit Messbericht erforderlich.
- Die Investition darf nicht durch einen behördlichen oder gesetzlichen Auftrag vorgeschrieben sein.
- Kosten vor Eingang des Antrags bei der KPC oder nach der Fertigstellungsfrist sind ausgeschlossen; ausgenommen sind Planungs- und Vorleistungen. Auch Einzelbelege unter 500 Euro, Abgaben, Gebühren, Steuern und Finanzierungskosten sind nicht förderbar.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Termine noch nicht bekannt
Stellen Sie den vollständigen Antrag ausschließlich online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC). Reichen Sie vor der ersten bindenden Anlagenbestellung, Lieferung, dem Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung ein; maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt. Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting muss der Antrag auch vor Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags vorliegen.
Benötigt werden eine technische Projektbeschreibung mit Prozessschema, eine Energiebilanz vor und nach der Umstellung, detaillierte Kostenaufstellungen oder Angebote und gegebenenfalls der Ökostromnachweis. Bei Investitionen über 500.000 Euro ist zusätzlich ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich. Nach der Eingangsbestätigung der KPC dürfen Sie auf eigenes Risiko beginnen. Die KPC prüft den Antrag; nach Genehmigung wird der Förderungsvertrag durch Rücksendung der unterschriebenen Annahmeerklärung wirksam.
Setzen Sie das Projekt innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Förderungsvertrags um; Ausnahmen müssen technisch begründet sein. Die Programmseite verlangt die Endabrechnung spätestens sechs Monate nach dem vertraglich festgesetzten Umsetzungstermin. Die allgemeinen Vertragsbedingungen verlangen zusätzlich die Abrechnung innerhalb eines Jahres nach der tatsächlichen Fertigstellung. Beantragen Sie Projekt- oder Kostenänderungen mit dem Formular Nachantrag bei der KPC, sobald sie bekannt werden, jedenfalls aber vor Genehmigung des Antrags. Für geänderte Lieferungen und Leistungen muss der Nachantrag wie der ursprüngliche Antrag vor einer bindenden Bestellung oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung vorliegen. Melden Sie während der Umsetzung außerdem wesentliche Änderungen der KPC und holen Sie ihre Zustimmung ein. Zur Endabrechnung ist für jeden wesentlichen Anlagenteil und jede wesentliche Kostenposition mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen als Lieferanten sind gegebenenfalls drei Vergleichsangebote unabhängiger Anbieter erforderlich, also insgesamt vier Preisauskünfte. Legen Sie auch gegebenenfalls erforderliche Vergabenachweise vor.