Fossile Heizung ersetzen mit Anlagen unter 100 kW
Zuschüsse für Betriebe und andere berechtigte Organisationen, die fossile oder fest installierte elektrische Heizungen an überwiegend betrieblich genutzten Standorten in Österreich durch Fernwärme, Holzheizungen oder Wärmepumpen unter 100 kW ersetzen.
Ersetzen Sie eine bestehende Öl-, Gas-, Kohle-, Koks- oder fest installierte Stromheizung durch eine neue erneuerbare Heizung oder einen geeigneten Nah-/Fernwärmeanschluss. Das Programm umfasst drei technische Möglichkeiten. Förderbar sind die Wärmeerzeugungsanlage, Planung und Montage sowie geeignete Demontage- und Entsorgungskosten.
Bis einschließlich 50 kW beträgt die betriebliche Höchstförderung 6.500 Euro für Fernwärme, 7.500 Euro für Wärmepumpen und 8.500 Euro für Holzheizungen. Über 50 kW und unter 100 kW kommen je ganzem zusätzlichen kW 100 Euro hinzu. Insgesamt werden höchstens 30 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten übernommen. Gemeinden erhalten 60 % der errechneten betrieblichen Förderung, höchstens 18 % der Kosten. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit werden nach den Regeln für Betriebe gefördert.
Bei Holzheizungen bis 50 kW, die nur die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2021) erfüllen, sinkt die Förderung um 20 %. Über 50 kW führt diese Einhaltung nicht zum Abschlag. Der Abschlag von 20 % gilt auch für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit einem Kältemittel-GWP über 150 bis 750, wenn es sich um Monoblockgeräte bis 50 kW oder Splitgeräte bis 12 kW handelt. Größere Geräte fallen nicht unter diesen größenabhängigen Abschlag.
Der Investitionszuschuss wird einmalig ausgezahlt und ist nicht rückzahlbar. Er wird als De-minimis-Beihilfe vergeben: Sofern keine gesonderte De-minimis-Regelung gilt, darf ein Betrieb innerhalb von drei Jahren insgesamt 300.000 Euro dieser Beihilfen erhalten, einschließlich früherer Förderungen. Geben Sie diese im Online-Antrag an. Landesförderungen sind kombinierbar; eine Doppelförderung durch Bundesmittel ist unzulässig.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Betriebe jeder Größe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und österreichische Gemeinden können beantragen. Betriebe mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn die Anlage in Österreich steht. Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit benötigen eine entsprechend berechtigte Vertretung.
- Mehr als 50 % der Wärme müssen betrieblich genutzt werden. Dafür wird grundsätzlich die beheizte Fläche betrachtet. Weicht der tatsächliche Wärmebedarf vom Flächenverhältnis ab, kann eine Heizwärmebedarfsberechnung die überwiegende betriebliche Nutzung belegen. Überwiegend dauerhaft privat bewohnte Gebäude sind ausgeschlossen, auch bei gewerblicher dauerhafter Wohnraumvermietung.
- Die neue Anlage muss unter 100 kW liegen. Gebrauchte Geräte, Neubauten, Standorte ohne Bestandsheizung und der Ersatz erneuerbarer Heizungen sind ausgeschlossen. Sämtliche fossilen Altanlagen und Brennstofftanks müssen außer Betrieb genommen und entsorgt werden. Ist die Tankentsorgung technisch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, muss der Tank zumindest entleert und gereinigt werden.
- Ein geeigneter Nah-/Fernwärmeanschluss mit ganzjähriger Versorgung hat Vorrang. Holzheizung oder Wärmepumpe sind möglich, wenn der Anschluss technisch unmöglich ist, erst mindestens drei Monate nach dem geplanten Austauschzeitpunkt möglich ist oder die Alternative bei den Investitionskosten mindestens 25 % günstiger ist. Belegen Sie die Ausnahme etwa durch eine schriftliche Absage des Wärmeversorgers; für den Kostenvergleich ist ein Vergleichsangebot erforderlich.
- Beim Fernwärmenetz müssen mindestens 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme, 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder 50 % aus einer Kombination stammen. Alternativ genügt ein hocheffizientes Netz mit mindestens 90 % erneuerbarer Energie, hocheffizienter KWK gemäß Richtlinie 2012/27/EU, sonst ungenutzter Abwärme oder deren Kombination. Für Spitzenlast und Ausfallsreserve dürfen bis zu 10 % aus anderen Systemen stammen.
- Holzheizungen können Pellets, Hackgut, Stückholz oder Holz-Kombikessel für Zentralheizung oder Prozesswärme nutzen. Erforderlich sind mindestens 85 % Kesselwirkungsgrad und die Emissionsgrenzwerte der österreichischen Umweltzeichenrichtlinie UZ37 bei Volllast: bis 50 kW die Fassung 2025, mit reduziertem Zuschuss auch die Fassung 2021; über 50 kW genügt 2021. Prüfen Sie das Modell und seine Emissionseinstufung in der aktuellen Liste förderungsfähiger Systeme.
- Wärmepumpen müssen überwiegend heizen. Luft/Wasser-, Wasser/Wasser-, Sole/Wasser- und Abluft/Wasser-Anlagen müssen die aktuellen EHPA-Gütesiegelkriterien erfüllen, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Für das Modell ist also eine unabhängige Prüfbestätigung nötig, nicht allein die Angabe des Installationsbetriebs. Prüfen Sie den Eintrag in der Förderliste. Die Vorlauftemperatur im Heizkreis darf höchstens 55 °C und das Treibhauspotenzial des Kältemittels (GWP) höchstens 750 betragen. Nach der EU-F-Gase-Verordnung dürfen Monoblockgeräte bis 50 kW (Luft/Wasser, Wasser/Wasser, Sole/Wasser) und Luft/Wasser-Splitgeräte bis 12 kW mit GWP über 150 nur bis spätestens 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.
- Maßgeblich ist beim Holzkessel der Prüfwert Pn, bei Wärmepumpen die Nennleistung für mittleres Klima und 55 °C Vorlauf (Pdesignh_m_55) und bei Fernwärme die verrechnete Anschlussleistung im Wärmeliefervertrag. Kaskaden zählen als eine Anlage; ihre Leistungen werden addiert. Mehrere Anträge am selben Standort sind nur für unabhängig betriebene Anlagen mit unterschiedlichen Heizkreisen möglich.
- Nicht förderbar sind Eigenleistungen, Wärmeverteilung im Gebäude, Sanitäreinrichtungen, gasbetriebene oder überwiegend kühlende Wärmepumpen, Elektroheizstäbe, nicht holzartige Biomasse, Kachel- und Kaminöfen sowie Allesbrenner. Bar bezahlte Rechnungen sind nur bis zu einer Gesamtsumme von 5.000 Euro je Lieferant zulässig.
- Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting beantragt der Nutzer. Die Anlage muss ihm gehören, spätestens bei Vertragsende in sein Eigentum übergehen oder mindestens für die zehnjährige Behaltefrist gemietet werden. Legen Sie Vertrag und Zahlungsnachweise vor. Zinsen und Spesen sind ausgeschlossen; ausgezahlt werden kann höchstens der Betrag, den der Antragsteller bis zum Antrag bereits bezahlt hat.
- Für den betrieblichen Satz müssen Gemeindebetriebe den ESVG-Test für marktbestimmte Tätigkeit erfüllen: mehr als 50 % Kostendeckung, vollständige Rechnungsführung einschließlich Vermögen und Schulden sowie weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Hauptfunktion, festgelegt durch einen Gemeinderatsbeschluss zum Organisationsstatut. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Gemeindeaufsichtsbehörde vorzulegen. Die reguläre Gemeindeförderung setzt eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes voraus.
- Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderbar, wenn sie nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung förderfähig sind. Geben Sie an, ob die Maßnahme der landwirtschaftlichen Primärproduktion dient. Gemeint sind der Anbau von Pflanzen und die Viehzucht zur Erzeugung der landwirtschaftlichen Produkte aus Anhang I des EU-Vertrags, ohne weitere Vorgänge, die deren Beschaffenheit verändern. Davon unterscheiden sich die Verarbeitung zu einem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis und die Vermarktung durch Lagerung, Verkaufsangebote oder Verkauf. Tätigkeiten auf dem Hof zur Vorbereitung des Erstverkaufs sowie der Erstverkauf des Erzeugers an Wiederverkäufer oder Verarbeiter zählen nicht als Verarbeitung oder Vermarktung. Verkäufe an Endverbraucher in eigens dafür vorgesehenen Räumen zählen dagegen als Vermarktung. Für die Primärproduktion gilt die gesonderte agrarische De-minimis-Regelung. Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Bundesverwaltungsaufgaben sind ausgeschlossen. Beachten Sie die Bauvorschriften des Bundeslandes und gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Nach Umsetzung und spätestens sechs Monate nach der Schlussrechnung der Hauptanlagenteile beantragen.[^c6][^c18]
Beantragen Sie den Zuschuss nach Projektumsetzung online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC). Reichen Sie spätestens sechs Monate nach dem Datum der Schlussrechnung der Hauptanlagenteile ein. Vor Umsetzung sind weder Registrierung noch Antrag nötig. Auf der offiziellen Programmseite wählen Sie das Online-Formular für Holzheizung, Wärmepumpe oder Nah-/Fernwärmeanschluss.
Laden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Abrechnungsformular, detaillierte Schlussrechnungen und einen amtlichen Lichtbildausweis der unterzeichnenden Person hoch. Tragen Sie die tatsächlich bezahlten Nettokosten nach Abzug von Rabatten und nicht förderbaren Kosten ein. Bei Fernwärme ist ein beidseitig unterzeichneter Wärmeliefervertrag mit Anschlussadresse und verrechneter Leistung nötig. Ergänzen Sie gegebenenfalls De-minimis-Erklärung, Vergleichsangebot oder Finanzierungsvertrag. Teil- und Pauschalrechnungen werden nicht anerkannt. Auch Betriebe aus dem Ausland dürfen die Arbeiten durchführen. Rechnungen müssen auf Deutsch oder Englisch ausgestellt und Fremdwährungsbeträge in Euro umgerechnet sein.
Sie müssen die Investition tätigen und auf den Rechnungen als Rechnungs- oder Leistungsempfänger genannt sein. Für Leasing und Contracting gibt es Finanzierungsausnahmen von dieser Empfängerregel. In diesem Programm beantragt trotzdem der Nutzer der Anlage; er legt den Finanzierungsvertrag und Zahlungsnachweise nach den oben beschriebenen Finanzierungsbedingungen vor.