Förderung für kleine thermische Solaranlagen
Zuschüsse unterstützen Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinden bei neuen oder erneuerten thermischen Solaranlagen unter 100 m² in Österreich.
Nutzen Sie Sonnenwärme für Warmwasser, Raumheizung oder Prozesswärme. Die Bruttokollektorfläche der neuen oder erneuerten Anlage muss strikt unter 100 m² liegen.
Der einmalige Investitionskostenzuschuss muss bei Einhaltung der Bedingungen nicht zurückgezahlt werden. Für Betriebe beträgt die Pauschale 150 Euro/m² für Standardkollektoren, 195 Euro/m² für Vakuumkollektoren und 125 Euro/m² für Luftkollektoren, höchstens jedoch 30 % der förderungsfähigen Kosten. Hinzu kommen jeweils 10 Euro/m² für Anlagen mit österreichischem Umweltzeichen und bei gleichzeitiger Errichtung einer Holzheizung; die Bedingungen für diesen Zuschlag finden Sie im Angebot Holzheizung unter 100 kW. Gemeinden erhalten 60 % der errechneten betrieblichen Förderung. Für Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gelten die betrieblichen Bedingungen.
Förderungsfähig sind Kollektoren, Verrohrung, Pumpen, Wärmespeicher, Einbindung ins Heizungssystem, erforderliche elektrische Anschlüsse, Planung, Montage sowie Demontage und Entsorgung von Altanlagen. Ausgeschlossen sind PV-Anlagen zur Stromerzeugung, Hybrid- und Schwimmbadkollektoren, elektrische Heizstäbe und Heizpatronen, Eigenleistungen sowie Wärmeverteilung und Wärmeabgabesysteme im Gebäude.
Eine Kombination mit Landesförderungen ist möglich.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und alle österreichischen Gemeinden. Auch ausländische Unternehmen können für Investitionen an Betriebsstandorten in Österreich gefördert werden.
- Die Anlage muss überwiegend betrieblich genutzt werden. Bei gemischt betrieblich und privat bewohnten Gebäuden müssen mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden; untergeordnete Wohnanteile werden mitgefördert. Ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude sind ausgeschlossen.
- Der Lieferant muss das Austria-Solar-Gütesiegel führen. Alternativ müssen die Kollektoren nach dem österreichischen Umweltzeichen oder Solar Keymark zertifiziert sein oder nachweislich deren zugrunde liegende Kriterien erfüllen.
- Für die betrieblichen Konditionen muss ein Gemeindebetrieb die Kriterien eines „Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit“ erfüllen: mehr als 50 % Kostendeckung nach dem Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, vollständige Rechnungsführung mit Vermögens- und Schuldennachweis sowie weitgehende Entscheidungsfreiheit in seiner Hauptfunktion. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich.
- Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderungsfähig, wenn sie nicht unter die Landwirtschaftsförderung fallen. Agrarische Primärproduktion bedeutet die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte aus Bodenbewirtschaftung oder Viehzucht nach Anhang I des EU-Vertrags, ohne weitere Vorgänge, die deren Beschaffenheit verändern. Maßnahmen in diesem Bereich müssen im Antrag angegeben werden; hier gilt die gesonderte agrarische De-minimis-Regelung.
- Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Diese Regeln begrenzen die Gesamthöhe solcher Beihilfen für einen Betrieb. Soweit keine gesonderte De-minimis-Regelung gilt, sind insgesamt 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren möglich. Bereits erhaltene Beihilfen werden im Online-Antrag abgefragt.
- Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundesverwaltung sind ausgeschlossen. Bei Anlagen im EU-Emissionshandel sind nur Maßnahmen an bestehenden industriellen oder gewerblichen Anlagen oder Prozessen mit umweltrelevanten Investitionskosten bis 2 Millionen Euro förderungsfähig. Bestehende ETS-Anlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung für Dritte sind ausgeschlossen. Die Bauvorschriften des Bundeslandes und gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz sind einzuhalten.
- Grundsätzlich tätigt die antragstellende Person die Investition und steht als Rechnungs- oder Leistungsempfänger auf den Rechnungen. Bei Leasing, Mietkauf oder ähnlicher Finanzierung mit Antragstellung nach Umsetzung beantragt die nutzende Person die Förderung. Die Anlage muss in ihr Eigentum übergehen oder die Vertragsdauer muss der vorgeschriebenen Nutzungsdauer entsprechen. Die Auszahlung ist auf bereits gezahlte Raten und Depotzahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt.
- Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre und bewahren Sie die Nachweise mindestens zehn Jahre ab Förderungsgewährung auf. Melden Sie vertraglich erfasste Änderungen von Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen unverzüglich. Bei Verletzung der Förderungsbedingungen kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Antrag nach Umsetzung, spätestens sechs Monate ab Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung der Hauptkomponenten.
Stellen Sie nach Umsetzung den Online-Antrag für thermische Solaranlagen bei der Kommunalkredit Public Consulting. Die Frist beträgt sechs Monate ab Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung der Hauptanlagenteile.
Laden Sie das unterfertigte Formular zur Förderungsabrechnung, detaillierte Rechnungen und den amtlichen Lichtbildausweis der unterzeichnenden Person hoch. Teilrechnungen und nicht aufgeschlüsselte Pauschalrechnungen werden nicht anerkannt. Wenn Ihr Betrieb in den letzten drei Jahren weitere relevante De-minimis-Beihilfen erhalten hat, ist die unterfertigte Erklärung beizulegen. Bei Leasing oder Contracting sind Vertrag und Nachweise gezahlter Raten erforderlich. Die KPC kann ergänzende Unterlagen anfordern; die Auszahlung erfolgt nach ihrer Prüfung und Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.