Klimaschutz-Plus Gebäudesanierung

L-BankDeutschland5000 EUR und mehrendet am 31. Dez. 2026

Zusätzliche Zuschüsse für Kommunen in Baden-Württemberg zur Sanierung bestehender öffentlicher Gebäude mit bereits bewilligter Bundesförderung für Energieeffizienz oder Schulbauförderung.

Der BW-Bonus ergänzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Er beträgt 25% der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen an der Gebäudehülle, die im BAFA-Zuwendungsbescheid ausgewiesen sind. Der Landeszuschuss muss mindestens 5.000 Euro betragen; die maßnahmenspezifischen Kostenobergrenzen des BAFA-Bescheids gelten auch hier.

Bei Schulsanierungen mit einer bewilligten Förderung nach der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau) beträgt der Bonus 5% des dort anerkannten zuwendungsfähigen Bauaufwands, höchstens 500.000 Euro, für ein KfW-Effizienzgebäude 70. Für ein KfW-Effizienzgebäude 55 sind es 15%, höchstens 1,5 Millionen Euro. Dies sind Effizienzstandards für das gesamte Gebäude nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG). Ein Sachverständiger muss den erreichten Standard bestätigen.

Die Förderung ist ein Zuschuss. Bei Beträgen bis einschließlich 25.000 Euro erfolgt die Auszahlung nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises. Beim BW-Bonus müssen die sanierten Anlagen zehn Jahre bestimmungsgemäß genutzt werden, bei der Schulsanierung beträgt die Zweckbindung 25 Jahre. Beim BW-Bonus führt eine Nutzung von weniger als fünf Jahren in der Regel zur vollständigen Rückzahlung. Bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahren vermindert sich die Förderung um 20% für jedes volle Jahr, das zur zehnjährigen Zweckbindung fehlt; der entsprechende Anteil wird regelmäßig zurückgefordert.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Beim BW-Bonus sind Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg antragsberechtigt, die Eigentümer des förderfähigen Gebäudes in Baden-Württemberg sind. Ein rechtskräftiger BAFA-Zuwendungsbescheid für Maßnahmen an der Gebäudehülle muss vorliegen. Der BAFA-Antrag darf frühestens am 30. Juni 2025 eingereicht worden sein.
  • Der BW-Bonus umfasst Gebäude für nichtwirtschaftliche kommunale Aufgaben: öffentliche Aufgaben statt am Markt angebotener Waren oder Dienstleistungen. Die offiziellen Beispiele nennen Rathäuser, Feuerwehr- und Friedhofsgebäude, öffentliche Schulen sowie kommunale Kitas und Musikschulen, die normalerweise zu rund 80% durch Kommune beziehungsweise Land finanziert werden. Die Kommune muss die Einordnung dokumentieren. Bei gemischter Nutzung müssen mindestens 80% der jährlichen Gebäudekapazität auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten entfallen. Bei abweichenden Nutzungsquoten oder Finanzierungsanteilen soll die Kommune die L-Bank kontaktieren. Die Förderentscheidung bleibt dem Einzelfall vorbehalten.
  • Beim Schulbonus sind Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie Schulverbände als Träger öffentlicher Schulen berechtigt. Ein rechtskräftiger Sanierungsbescheid der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde nach VwV SchulBau ist erforderlich.
  • Kommunen müssen beim Umweltministerium die unterstützende Erklärung zum Klimapakt abgeben, mit dem Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis spätestens 2040.
  • Neubauten und kommunale Gebäude für wirtschaftliche Aufgaben sind ausgeschlossen. Der BW-Bonus umfasst keine Anlagentechnik.
  • Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag zur Ausführung. Beim BW-Bonus darf nach dem BAFA-Antrag gemäß BEG EM begonnen werden. Bei Schulen ist ein bestandskräftiger Schulbauförderbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Beginns durch die Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Ein Beginn vor Bewilligung der L-Bank erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Förderanspruch.
  • Der vollständige Antrag muss einen geplanten Beginn innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen. Spätestens zwölf Monate nach Bewilligung muss die Umsetzung beginnen. Nach Abschluss ist kein Antrag mehr möglich. Beim BW-Bonus müssen Sie die Sanierung innerhalb des im BAFA-Bescheid festgelegten Bewilligungszeitraums abschließen und vollständig abrechnen. Dieser Zeitraum umfasst derzeit höchstens 36 Monate ab Zugang des BAFA-Bescheids. Schulsanierungen müssen innerhalb von vier Kalenderjahren nach Erteilung des Schulbauförderbescheids abgeschlossen und vollständig abgerechnet sein. Eine genehmigte Verlängerung des Schulbauförderbescheids soll der L-Bank zur Übernahme angezeigt werden.
  • Andere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg für denselben Zweck sind grundsätzlich ausgeschlossen. Beim BW-Bonus gelten die BEG-EM-Kumulierungsregeln mit höchstens 90% Gesamtförderung der zuwendungsfähigen Kosten. Schulbonus und Schulbauförderung dürfen zusammen 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Kommunen können zusätzlich Mittel aus dem Ausgleichstock nach §13 FAG nutzen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2026
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Bei vorzeitiger Mittelausschöpfung kann die Antragstellung früher schließen.[^c17]

Verwenden Sie das von der L-Bank für das jeweilige Programmjahr bereitgestellte Online-Antragsformular. Unterschreiben Sie es und übermitteln Sie den eingescannten, unterschriebenen Antrag elektronisch an die L-Bank. Der Antrag soll zwei Wochen nach Zugang des BAFA- oder Schulaufsichtsbescheids gestellt werden. Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet, soweit Mittel verfügbar sind. Eine vorzeitige Schließung veröffentlicht das Umweltministerium auf seiner Programmseite.

Melden Sie Änderungen des zugrunde liegenden BAFA- oder Schulbauförderbescheids unverzüglich der L-Bank. Änderungen des Verwendungszwecks, maßgeblicher Umstände oder der Finanzierung müssen nach den kommunalen Nebenbestimmungen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. Wird der zugrunde liegende Bescheid zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam, wird auch der L-Bank-Bescheid rückwirkend unwirksam; bereits ausgezahlte Mittel sind zu erstatten.

Beim BW-Bonus müssen der BAFA-Festsetzungsbescheid und die Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesmittel spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegen. Der technische Projektnachweis ist auf Anforderung vorzulegen. Maßgeblich für die endgültige Auszahlung sind die vom BAFA abschließend anerkannten Kosten. Bei Schulen ist der von der Schulaufsichtsbehörde geprüfte Verwendungsnachweis unverzüglich vorzulegen, mit einer Bestätigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben und der Bestätigung eines Sachverständigen zum erreichten Effizienzstandard.

Bewahren Sie die Unterlagen während der im Bescheid und seinen Nebenbestimmungen festgelegten Frist auf. Die Behörden können bis zu zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Abschluss Auskünfte und Unterlagen verlangen und die Gebäude besichtigen.

Offizielle Quellen