Zuschuss für Klimaanpassungsmaßnahmen

Stadt DreieichDeutschlandbis zu 8000 EUR

Zuschüsse unterstützen Eigentümer, Mieter, Vereine, Gewerbetreibende und Religionsgemeinschaften bei Dach- und Fassadenbegrünung, Entsiegelung und Wassermanagement in Dreieich.

Dieser Eintrag umfasst Klimaanpassungsmaßnahmen der städtischen Klima-Förderrichtlinie. Anträge zur Klimaanpassung können weiterhin gestellt werden, solange Mittel verfügbar sind. Für ausgeschöpfte Förderbereiche bei Solarenergie, Speichern und Heizstäben ist die Antragstellung ausgesetzt.

Dachbegrünungen erhalten 50 €/m², neue Fassadenbegrünungen 40 €/m², jeweils höchstens 5.000 €. Planung, Ausführung und Baumaterial sind förderfähig, bei Dächern auch die Pflanzen. Fassadenbegrünung ist an Gebäuden, Nebengebäuden, Mauern und Zäunen möglich.

Bei bisher vollständig versiegelten Flächen beträgt der Zuschuss 35 €/m² für Teilentsiegelung, etwa mit Rasengittersteinen, oder 50 €/m² für Vollentsiegelung mit Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und anschließender Begrünung. Je Maßnahme sind höchstens 5.000 € möglich. Planung, Entsorgung, Ausführung und Baumaterial zählen zu den förderfähigen Kosten.

Fest installierte Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung und neue Grauwasseranlagen erhalten 50 % der Investitionskosten, jeweils höchstens 5.000 €. Grauwasseranlagen bereiten bereits genutztes Wasser zur erneuten Nutzung auf. Neue Versickerungsanlagen, etwa Mulden oder Rigolen, erhalten 30 €/m² der Fläche, deren abfließendes Regenwasser der Anlage zugeführt wird, bis höchstens 5.000 €. Planung, Ausführung und Baumaterial sind förderfähig.

Insgesamt gelten höchstens 8.000 € je Liegenschaft und 2.000 € je Wohnung. Der Zuschuss darf die Maßnahmekosten nicht überschreiten. Beträge sind brutto einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben. Jede Maßnahme kann einmal pro Haushalt und Jahr beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch; die Förderung hängt von verfügbaren Mitteln ab.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Die Maßnahme muss in der Gemarkung Dreieich liegen. Grundstücks- und Wohneigentümer sowie Erbbauberechtigte legen einen Eigentumsnachweis vor. Die Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit deren Teilnahmebeschluss beantragen.
  • Privatpersonen, die mieten, weisen ihren Wohnsitz in Dreieich durch Mietvertrag oder gleichwertigen Nachweis nach. Vereine, Gewerbetreibende und Religionsgemeinschaften weisen ihren Vereins-, Firmen- oder Gemeindezentrumssitz dort nach. Wer mietet, benötigt außerdem die schriftliche Zustimmung des Eigentümers.
  • Nur freiwillige Maßnahmen werden gefördert. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und doppelte Förderung sind ausgeschlossen. Maßnahmen müssen technisch und ökologisch sinnvoll sein, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und fachgerecht eingebaut werden. Bauten müssen legal errichtet sein. Erforderliche Bau-, Denkmal- oder andere Genehmigungen sind gesondert einzuholen.
  • Dachbegrünung benötigt mindestens 8 cm Substrat zuzüglich Filter-, Wasserspeicher- und Drainageschicht. Mindestens zwei Biodiversitätsbausteine sind vorzusehen: insektenfreundliche oder trockenheitsresistente Pflanzen, variable Substrathöhen, Totholz, Sand-, Lehm- oder Grobkiesflächen, temporäre Wasserflächen oder Insektennisthilfen. Neue Fassadenbegrünung kann boden- oder wandgebunden sein; insektenfreundliche Pflanzen sind empfohlen.
  • Die zu entsiegelnde Fläche muss mindestens 5 m² betragen. Zisternen benötigen mehr als 4.000 Liter, zusätzliche Brauchwassernutzung und aktuelle technische Standards. Grauwasseranlagen müssen aktuellen technischen Standards entsprechen, ohne chemische Zusätze arbeiten und von einem qualifizierten Fachunternehmen geplant und installiert werden.
  • Bei vermieteten Wohnungen erklären Vermieter schriftlich, dass die Gesamtkosten nicht über Mieterhöhungen finanziert werden. Ein Verstoß führt grundsätzlich zur Rückforderung. Zuschusspflichten müssen an Rechtsnachfolger übertragen und der Stadt gemeldet werden.
  • Tatsachen, die Förderung oder Rückforderung beeinflussen, sind unverzüglich mitzuteilen. Falsche Angaben, schuldhafte Pflichtverletzungen, Rückbau oder Schäden durch mangelhafte Pflege können zur vollständigen oder teilweisen Rücknahme und Rückforderung mit Zinsen führen: fünf Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Vorsätzlicher Missbrauch führt zu einer fünfjährigen Fördersperre.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Dieser Eintrag umfasst die beschriebenen Klimaanpassungsmaßnahmen; Bewilligungen hängen von verfügbaren Mitteln ab.

Öffnen Sie den städtischen Antragsservice und wählen Sie „Antrag auf Förderung von Klima-Maßnahmen“. Stellen Sie den Antrag digital mit den erforderlichen Anlagen, darunter die jeweils zutreffenden Eigentums-, Wohnsitz-, Beschluss- und Zustimmungserklärungen. Vollständige Anträge werden in Eingangsreihenfolge bearbeitet. Fassen Sie geplante Maßnahmen an einer Liegenschaft zusammen. Ein weiterer Antrag für dieselbe Liegenschaft ist erst nach Abschluss des vorherigen Verfahrens möglich.

Warten Sie den Bewilligungsbescheid ab, bevor Sie Aufträge vergeben, etwas kaufen oder die Arbeiten beginnen. Planungsaufträge sind ausgenommen. Für einen ausnahmsweisen vorzeitigen Beginn ist vor Beginn ein begründeter Antrag beim Magistrat erforderlich.

Schließen Sie die Maßnahme binnen zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids ab. Ausnahmsweise Verlängerungen benötigen vor Fristablauf die schriftliche Zustimmung der Stadt. Reichen Sie den Verwendungsnachweis binnen drei Monaten nach Abschluss digital bei klimaschutz@dreieich.de ein, sofern nichts anderes angegeben wird. Erforderlich sind eine Rechnung mit Auftragsdatum und zwei scharfe, ausreichend helle Fotos aus unterschiedlichen Winkeln, die die Verbesserung zeigen. Die Stadt erhält Veröffentlichungsrechte an den Fotos und darf vor Ort kontrollieren.

Die Richtlinie knüpft die Auszahlung außerdem an den Abschluss binnen zwölf Monaten nach Erlass des Bescheids und einen vollständigen, fristgerechten Verwendungsnachweis. Ausnahmen erfordern vor Fristablauf einen begründeten Antrag. Ausgezahlt wird nach Abschluss und Prüfung; Teilauszahlungen sind ausgeschlossen.

Offizielle Quellen