Ergänzungskredit für die energetische Sanierung von Wohngebäuden (358/359)

KfWDeutschlandbis zu 120.000 EUR

Bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit für energetische Verbesserungen an Wohngebäuden in Deutschland, für die bereits ein förderfähiger Zuschuss von KfW oder BAFA bewilligt ist.

Finanzieren Sie bereits bezuschusste Arbeiten wie den Heizungstausch, Dämmung oder Technik zur Steuerung des Energieverbrauchs. Der Kredit ergänzt Ihren Zuschuss, ist aber kein weiterer Zuschuss: Sie zahlen das geliehene Geld mit Zinsen zurück.

Die Kredithöhe richtet sich nach den förderfähigen Kosten in Ihren Zuschussbescheiden, höchstens 120.000 Euro je Wohneinheit. Plus 358 gilt nur für die selbst bewohnte Wohneinheit. Der Zuschuss wird vom maximalen Kreditbetrag abgezogen, sofern Sie ihn nicht bis zur Auszahlung mitfinanzieren. Nutzen Sie diese Zwischenfinanzierung, müssen Sie den entsprechenden Betrag nach Zuschussauszahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, über Ihren Finanzierungspartner zurückzahlen.

Sie können einen Kredit mit zunächst reinen Zinszahlungen und anschließend gleich hohen monatlichen Raten für Zins und Tilgung wählen; die Laufzeit beträgt 4–35 Jahre. Alternativ zahlen Sie während einer Laufzeit von 4–10 Jahren nur Zinsen und am Ende die gesamte Kreditsumme zurück. Plus 358 bietet berechtigten selbstnutzenden Eigentümern einen zusätzlichen Zinsvorteil während der ersten Zinsbindung, also des ersten Zeitraums mit festem Zinssatz. Welche Sicherheiten Sie für den Kredit stellen, vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner.

Rufen Sie den Kredit innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage ab; eine Verlängerung auf 36 Monate ist möglich. Ab dem 13. Monat fallen für noch nicht abgerufene Beträge monatlich 0,15 % Bereitstellungsprovision an.

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Arbeiten müssen ein Wohngebäude oder eine Wohneinheit in Deutschland betreffen. Sie benötigen einen bewilligten, noch nicht ausgezahlten Zuschuss von KfW oder BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 oder 17. Juli 2026. Der Kreditantrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung gestellt werden.

  • Ergänzungskredit 359: für Auftraggebende förderfähiger Arbeiten. Dazu gehören Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, gemeinnützige Organisationen sowie weitere juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Energiedienstleistern als Contractoren. Bund, Länder, deren Einrichtungen und politische Parteien sind ausgeschlossen.
  • Ergänzungskredit Plus 358: für private Eigentümer, die ihr Einfamilienhaus oder ihre Eigentumswohnung als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und deren jährliches zu versteuerndes Haushaltseinkommen höchstens 90.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung laut Einkommensteuerbescheiden. Berücksichtigt werden volljährige Eigentümer, die dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind, sowie ihre dort ebenso gemeldeten Ehe-, Lebens- oder eheähnlichen Partner. Minderjährige zählen nicht mit.
  • Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftseigentum: Ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus kann nur über 359 finanziert werden. Für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum stellt die WEG einen gemeinschaftlichen Antrag in 359 auf Grundlage ihrer Zuschussförderung. Den Antrag stellt die bestellte Verwaltung; nur wenn keine Verwaltung bestellt ist, darf dies ein bevollmächtigter Eigentümer übernehmen. Zum Gemeinschaftseigentum zählen beispielsweise Fenster, tragende Gebäudeteile und die zentrale Heizung für das Gebäude, auch wenn sich ein Bauteil innerhalb einer Wohnung befindet. Individuelle Zusatzanträge für den Einkommens- oder Klimageschwindigkeitsbonus begründen keinen eigenen Ergänzungskredit. Nur für Arbeiten ausschließlich am Sondereigentum, also den rechtlich allein zugeordneten Teilen wie nicht tragenden Innenwänden oder einer Heizung im Wohnungseigentum, stellt der Eigentümer einen gesonderten Antrag in 358 oder 359, je nach Voraussetzungen. Entscheidend ist die rechtliche Zuordnung, nicht allein der Ort der Arbeiten.

Grundsätzlich muss der Zuschuss auf den Namen des Kreditantragstellers bewilligt sein. Nach Abstimmung mit der finanzierenden Bank kann der Zuschussempfänger ausnahmsweise nur als mithaftende Person auftreten: Er und der erste Kreditantragsteller müssen zum geförderten Haushalt gehören, dessen maßgebliches durchschnittliches zu versteuerndes Jahreseinkommen höchstens 90.000 Euro beträgt.

Die Umschuldung bestehender Kredite und eine nachträgliche Finanzierung von Mehrkosten sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Mit den bewilligten Arbeiten dürfen Sie jedoch nach der Zuschusszusage beziehungsweise Bewilligung schon vor dem Kreditantrag beginnen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Der Kreditantrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach der förderfähigen Zuschussbewilligung und vor Zuschussauszahlung bei der KfW eingehen. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Gehen Sie mit Ihrer KfW-Zuschusszusage und/oder Ihrem BAFA-Zuwendungsbescheid zu einem Finanzierungspartner, etwa einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung. Dieser reicht den Kreditantrag bei der KfW ein; beantragen Sie den Kredit nicht im Zuschussportal. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zuschussbescheid bei der KfW eingehen, bevor der Zuschuss ausgezahlt wurde.

Für Plus benötigen Sie zusätzlich einen Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis, Meldebestätigungen oder Meldebescheinigungen der relevanten Haushaltsmitglieder zum Haupt- oder alleinigen Wohnsitz sowie deren Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung.

Reichen Sie die Auszahlungsbestätigung der KfW oder den Festsetzungsbescheid des BAFA nach Erhalt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, beim Finanzierungspartner ein. Wurden beide Zuschüsse für die Kreditberechnung verwendet, sind beide Nachweise erforderlich. Melden Sie Änderungen, die sich auf Förderfähigkeit oder Förderhöhe auswirken, unverzüglich über den Finanzierungspartner. Bewahren Sie Antragsunterlagen, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Zuschussbestätigungen zehn Jahre ab Kreditzusage auf.

Offizielle Quellen