Klimaschutz-Förderprogramm

Stadt FilderstadtDeutschlandbis zu 100 EURendet am 15. Dez. 2027

Zuschüsse für Solarstrom, den Ersatz fossiler Heizungen und Regenwasserspeicher an Wohngebäuden in Filderstadt.

Das Klimaschutz-Förderprogramm unterstützt Maßnahmen, die 2026 oder 2027 vollständig umgesetzt werden. Solaranlagen und Heizungsanlagen müssen auch in diesen Jahren in Betrieb genommen werden.

  • Neue Balkonkraftwerke: einmalig 100 Euro je Haushalt, unabhängig von der Modulzahl. Die gesamte Modulleistung darf 2 kW und die gesamte Wechselrichterleistung 800 VA nicht überschreiten. VA bezeichnet die elektrische Ausgangsleistung des Wechselrichters.
  • Photovoltaik mit maximaler Belegung aller geeigneten Dachflächen: 150 Euro je kWp, höchstens 1.500 Euro. kWp bezeichnet die Nennleistung der Solarmodule unter standardisierten Prüfbedingungen.
  • Photovoltaik auf teilweise oder vollständig vermieteten Wohngebäuden: 150 Euro je kWp, höchstens 3.000 Euro. Mindestens eine im Haus zur Miete lebende Person muss den erzeugten Strom beziehen.
  • Neue Wärmepumpen oder vergleichbare klimafreundliche Heizungsanlagen als Ersatz für Öl-, Kohle- oder Gasheizungen: 550 Euro je förderfähiger Anlage. Nur bei dieser Förderung können andere öffentliche Zuschüsse hinzukommen; zusammen dürfen sie höchstens 60 % der Investitionskosten decken.
  • Neue fest installierte Regenwasserspeicher zur Bewässerung: 150 Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen, höchstens 600 Euro.

Die Förderung überschreitet nicht die tatsächlichen Ausgaben. Sie ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch. Vollständige Anträge werden nach Eingang und im Rahmen des verfügbaren Haushaltsbudgets berücksichtigt. Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Stadt die Höchstsumme je Person, Haushalt oder Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzen.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts. Für Solar- und Heizungsanlagen können Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigte und Hausverwaltungen einen Antrag stellen. Erbbauberechtigte haben das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu besitzen. Für Balkonkraftwerke und Regenwasserspeicher sind auch Mieter antragsberechtigt; für Regenwasserspeicher zusätzlich Eigentümergemeinschaften und ihre Vertretungsberechtigten.

  • Die Maßnahme muss in Filderstadt liegen. Balkonkraftwerke müssen an den Stromkreis eines Haushalts angeschlossen sein; Anlagen auf Wochenend- oder Feriengrundstücken sind ausgeschlossen. Dach-PV setzt ein überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Gebäude voraus; Heizungsanlagen müssen in Wohngebäuden eingebaut sein.
  • Beide Dach-PV-Varianten müssen neu und bei der Bundesnetzagentur angemeldet sein. Für die Maximalbelegung muss ein Fachbetrieb bestätigen, dass alle geeigneten Dachflächen belegt sind. Nicht berücksichtigt werden Dächer mit einer Ausrichtung nördlicher als Nordwest oder Nordost, verschattete Dächer und Teilflächen sowie bereits belegte Bereiche, etwa durch Solarthermie, Dachfenster, Sicherheits- und Mindestabstände oder Dachbefestigungen für Laternen.
  • Bei Neubau oder grundlegender Dachsanierung mit PV-Pflicht sind bei beiden Dach-PV-Varianten nur Anlagenteile über dem verpflichtenden Mindestumfang förderfähig. Diesen Mindestumfang müssen Sie nachweisen. In der Regel sind Module auf 60 % der geeigneten Dachfläche erforderlich; wird diese durch notwendige Nutzungen wie eine Dachterrasse verkleinert, sind es 75 % der verbleibenden Eignungsfläche. Bei einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Dachbegrünung halbiert sich diese Flächenanforderung; freiwillige Begrünung genügt dafür nicht. Alternativ gilt beim Neubau von Wohngebäuden oder bei grundlegender Dachsanierung eine Mindestleistung von 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche einschließlich Dachüberständen.
  • Zisternen müssen bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern liegen und einen Überlauf in die Kanalisation oder eine Versickerungsfläche haben. Je Grundstück ist nur ein Antrag möglich. Besteht beim Neubau eine Retentionszisternenpflicht, sind nur Anlagenteile über dem Mindestumfang von 30 Litern je Quadratmeter überbauter Fläche förderfähig.
  • Außer bei der Heizungsförderung darf für dasselbe Vorhaben noch kein Zuschuss des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg beantragt oder erhalten worden sein. Auch später darf keine weitere öffentliche Förderung dafür beantragt werden. Dieselbe Maßnahme wird nur einmal von der Stadt gefördert.

Geförderte Anlagen dürfen ab Antragstellung 36 Monate lang nicht weiterverkauft werden. Belege und Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Stadt darf vor Ort kontrollieren und bei zuständigen Behörden Auskünfte zur Förderberechtigung einholen. Bei regelwidriger Ausführung oder falschen Angaben kann die Förderung widerrufen und nach den gesetzlichen Vorgaben mit Zinsen zurückgefordert werden. Bei falschen Angaben können zusätzlich Bearbeitungs- und Überprüfungskosten entstehen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 15. Dez. 2027
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Erst nach vollständiger Umsetzung 2026 oder 2027 beantragen; Solar- und Heizungsanlagen müssen in diesen Jahren in Betrieb genommen werden.
  • Vollständige Anträge werden nach Eingang im Rahmen der verfügbaren Mittel berücksichtigt.

Stellen Sie den Antrag nach Umsetzung der Maßnahme. Öffnen Sie die offizielle Antragsseite der Stadt und wählen Sie „Förderantrag Klimaschutz“ für den Antrag über Service-BW. In Ausnahmefällen sind Post- oder E-Mail-Anträge möglich. Ansprechpartner sind Silke Strobel (sstrobel@filderstadt.de, 0711 7003 1213) und Jonas Schaube (jschaube@filderstadt.de, 0711 7003 1220). Der vollständige Antrag muss spätestens am 15. Dezember 2027 bei der Stadt eingehen.

Reichen Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und Fotos der eingebauten Anlagen ein. Für Balkonkraftwerke sind außerdem Nachweise zur Produktsicherheit, etwa CE-Angaben für Module und Wechselrichter, sowie gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nötig. Für Dach-PV benötigen Sie den Nachweis der Registeranmeldung und je nach Variante die Bestätigung der Maximalbelegung durch einen Fachbetrieb oder die schriftliche Erklärung einer im Haus zur Miete lebenden Person über den Strombezug. Bei PV-Pflicht ist der Mindestumfang nachzuweisen. Für Heizungen sind eine Fachunternehmererklärung sowie Fotos der alten Anlage vor dem Ausbau und der neuen Anlage nach dem Einbau erforderlich. Bei vorgeschriebener Retentionszisterne ist deren Mindestumfang nachzuweisen.

Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Übersteigen sie die verfügbaren Mittel, informiert die Stadt die Antragstellenden. Werden später Mittel frei oder zusätzlich bereitgestellt, rücken Anträge nach Eingangsreihenfolge nach. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.

Offizielle Quellen