Zuschüsse für effiziente Wärmenetze (BEW)

BAFADeutschlandbis zu 100 Mio. EUR

Zuschüsse unterstützen Netzentwickler und -besitzer bei Planung, Neubau und Dekarbonisierung von Wärmenetzen in Deutschland sowie beim Betrieb förderfähiger Solarwärmeanlagen und elektrischer Wärmepumpen.

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) verbindet vier Förderstufen in einem Programm. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Förderfähige Ausgaben sind normalerweise Nettobeträge. Nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer kann berücksichtigt werden; bei nur teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung zählen ausschließlich Nettoausgaben.

Modul 1 übernimmt 50% der förderfähigen Ausgaben, höchstens 2 Millionen Euro pro Antrag, für Machbarkeitsstudien neuer Wärmenetze und frühe Planung entsprechend den HOAI-Leistungsphasen 2–4. Dazu gehören die Planung von Wärmeerzeugern, Leitungen, Speichern und Kundenanschlüssen, die Prüfung von Genehmigungen und Kosten sowie der Bauzeitplan. Seit 1. April 2026 wird die Erstellung von Transformationsplänen nur noch für industrielle Prozesswärmenetze gefördert: Netze, die nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit direkt in Prozessen eingesetzter Wärme versorgen. Frühe Planungsleistungen bleiben für Neubau und Umbau aller Netzarten förderfähig. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate ab dem Zuwendungsbescheid und kann einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Modul 2 übernimmt bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben, höchstens 100 Millionen Euro pro Antrag, für den Bau oder Umbau eines gesamten Netzes. Förderfähig sind Wärmeerzeugung, Verteilung, Gebäudeanschlüsse, Planung nach Leistungsphasen 5–8, Effizienzverbesserungen und digitale Steuerung. Der Bewilligungszeitraum beträgt 48 Monate ab dem Zuwendungsbescheid und kann einmal um bis zu 24 Monate verlängert werden. Längere Vorhaben werden in abgrenzbare Maßnahmenpakete von jeweils vier Jahren aufgeteilt.

Modul 3 bietet ebenfalls bis zu 40% und höchstens 100 Millionen Euro pro Antrag für förderfähige Ergänzungen bestehender Netze: Solarthermie, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Leitungen zur Anbindung erneuerbarer Erzeuger oder von Abwärme und zur Netzerweiterung sowie Wärmeübergabestationen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate ab dem Zuwendungsbescheid und kann einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die unten beschriebenen Bedingungen zu Planung und Projektfortschritt gelten zusätzlich.

In den Modulen 2–4 darf der Zuschuss die berechnete Wirtschaftlichkeitslücke nicht überschreiten. Mit der BAFA-Tabelle werden Investitionen, Betriebsausgaben und Einnahmen über 35 Jahre gegenübergestellt. Das BAFA prüft die Rechnung. Bei Investitionszuschüssen bestimmt der niedrigere Wert aus Wirtschaftlichkeitslücke und 40% der förderfähigen Ausgaben die Förderung, innerhalb der Obergrenze pro Antrag.

Modul 4 fördert gesondert den Betrieb von Solarthermieanlagen, Photovoltaikthermie-Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen, sowie elektrischen Wärmepumpen, deren Investition über Modul 2 oder ein förderfähiges Modul 3 unterstützt wurde. Die Obergrenze beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Solarthermie und Photovoltaikthermie erhalten 1 Cent pro ins Netz eingespeister kWh Wärme, begrenzt durch tatsächliche Kosten und Wirtschaftlichkeitslücke. Bei Betriebskostenförderung einer Photovoltaikthermie-Anlage darf keine Vergütung für den Strom bezogen werden. Überschüssige Wärme darf anderweitig verwendet werden, wenn sie keine andere Förderung erhält und die Wärme so weit wie möglich im Netz genutzt wird.

Für Wärmepumpen gelten unterschiedliche Berechnungen bei Strom aus dem öffentlichen Netz oder einem geschlossenen Verteilnetz und bei direkt gemessenem erneuerbarem Strom, der nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Die Obergrenzen betragen 9,2 beziehungsweise 3 Cent pro kWh; dies sind keine pauschalen Fördersätze. Bei Netzstrom wird die nutzbare Wärme nach Abzug des eingesetzten Stroms berücksichtigt, höchstens bis zu 90% der nachgewiesenen Stromkosten. Bei direktem erneuerbarem Strom zählt die erzeugte Wärme. Nutzen Sie das BAFA-Berechnungstool und beachten Sie die Messvorgaben. Tatsächliche Kosten und Wirtschaftlichkeitslücke begrenzen den Zuschuss zusätzlich.

In Modul 2 können Erkundungs-, Injektions- und Förderbohrungen für Geothermie gefördert werden, auch wenn eine Bohrung nicht fündig ist. Eine zweite Bohrung kann in Abstimmung mit dem BAFA förderfähig sein; der Kauf bestehender Bohrungen oder Brunnen nicht.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des §14 BGB, wirtschaftlich tätige Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine und Genossenschaften. Für Modul 1 müssen Sie über die Umsetzung entscheiden können oder die Abstimmung mit dem Entscheider nachweisen. Für Module 2 und 3 müssen Sie grundsätzlich Eigentümer der geförderten Komponenten werden; ein Antrag mit dem Ziel des späteren Netzverkaufs ist ausgeschlossen. Modul 4 muss derselbe Antragsteller wie bei der zugehörigen Investitionsförderung beantragen.
  • Contractoren können beantragen, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung investieren, finanzielle und technische Risiken tragen und Planung, Bau, Betrieb, Instandsetzung und Optimierung mit vertraglichen Garantien übernehmen. Ihr Auftraggeber muss nicht selbst antragsberechtigt sein. Der Contractingvertrag ist mindestens als Entwurf bei Antragstellung vorzulegen; der endgültige Vertrag und die Erklärungen nach Anhang 2 müssen zum ersten Zwischen- beziehungsweise letzten Verwendungsnachweis vorliegen.
  • Das geförderte Netz liegt in Deutschland und muss bis zum Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraums mindestens 17 Gebäude oder 101 Wohneinheiten versorgen. Bei Neubau in mehreren Paketen zählt das Paket der Inbetriebnahme. Ein Gebäude mit 101 Wohneinheiten benötigt mindestens ein weiteres angeschlossenes Gebäude. Gebäude mit ausschließlich Prozesswärmebedarf dürfen angeschlossen werden, zählen aber nicht für die Gebäude-Mindestzahl.
  • Neue Netze müssen zu diesem Zeitpunkt mindestens 75% der Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme beziehen. Bei Bestandsnetzen gilt diese unmittelbare 75%-Vorgabe nicht; erforderlich ist ein plausibler Pfad über 2030, 2035 und 2040 zur Treibhausgasneutralität bis 2045. Modul 2 verlangt eine BEW-konforme Machbarkeitsstudie oder einen Transformationsplan. Eine vorherige Modul-1-Förderung ist nicht nötig. Bei Transformationsvorhaben muss mindestens HOAI-Leistungsphase 3 abgeschlossen sein, mit Kostenberechnungen oder indikativen Angeboten zur Plausibilisierung der Ausgaben.
  • Als Bestandsnetz gilt ein Netz, das seit mindestens einem Jahr betrieben wird und Wärme an Endkunden liefert. Modul-3-Anträge ohne Transformationsplan sind seit 15. September 2025 nicht mehr möglich. Mit Plan werden kurzfristige zusätzliche Investitionsmöglichkeiten oder wegen wesentlicher Planungsänderungen nötige Maßnahmen zur Dekarbonisierung unterstützt, nachdem das erste Maßnahmenpaket umgesetzt wurde. Ein bereits bewilligter Modul-2-Antrag ermöglicht ebenfalls eine entsprechende Ergänzung; diese Regel gilt auch bei einer Machbarkeitsstudie. Das Bestandsnetz muss die technischen Förderkriterien erfüllen oder bereits vollständig erneuerbar betrieben werden.
  • Neue Netze dürfen im Vorlauf normalerweise 95°C nicht überschreiten. Bestehende Netze müssen eine Absenkung auf 95°C bis 2045 anstreben; höhere Zieltemperaturen sind technisch oder wirtschaftlich plausibel zu begründen. Eine Ausnahme gilt, wenn eine förderfähige Quelle ganzjährig höhere Temperaturen liefert und eine Absenkung ihre Nutzung nicht wesentlich verbessert. Dezentrale Temperaturerhöhungen beim Kunden sind zulässig, aber grundsätzlich nicht förderfähig. Modul 2 kann jedoch eine Hybridübergabestation fördern, wenn ihre elektrische Nachheizung ausschließlich die Trinkwassertemperatur erhöht und keine Wärme für die Raumheizung des Gebäudes erzeugt. Die Komponenten zur Wärmeübergabe vom Netz an den Gebäudeheizkreis und die elektrische Nachheizung müssen baulich integriert sein. Eine separate Wärmepumpe, die zentral für die Trinkwassererwärmung eines Gebäudes installiert ist, kann ebenfalls förderfähig sein. Diese Investitionsausnahmen ermöglichen keine Modul-4-Betriebskostenförderung für dezentrale Wärmepumpen. Bei neuen Netzen sind höchstens 10% Gas-/Ölkesselwärme und insgesamt höchstens 25% Gas-/Ölwärme einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung erlaubt; Kohlewärme ist ausgeschlossen. Bestandsnetze müssen die Abschaltung fossiler Anlagen bis 2045 darlegen.
  • Der zulässige Biomasseanteil hängt von der gesamten Verteil-Leitungslänge ab. Unter 20 km ist er nicht begrenzt. Bei 20–50 km gelten 35% für den Neubau und 25% im Endzustand bis 2045 für Neubau und Transformation. Über 50 km gelten entsprechend 25% und 15%. Biomasse muss Nachhaltigkeits- und Brennstoffvorgaben erfüllen. Verwendet werden dürfen Reste, keine eigens zur Verbrennung angebauten Pflanzen oder wiederverwertbaren Materialien. Kessel unterliegen zudem Emissionsgrenzen. Bei 20–50 km sind höchstens 4.000 und über 50 km höchstens 2.500 Betriebsstunden jährlich erlaubt. Betrieb unter 5% Leistung zur Aufrechterhaltung der Bereitschaft zählt nicht mit.
  • Solarthermie- und Photovoltaikthermie-Module brauchen Solar-Keymark-Zertifizierung. Wärmepumpen müssen die EU-F-Gas-Verordnung erfüllen. Bei Kältemitteln mit Treibhauspotenzial über 400 ist zu begründen, warum kein natürliches Kältemittel mit geringerem Potenzial eingesetzt werden kann. Betriebskostenförderung erhalten zentrale elektrische Wärmepumpen mit förderfähigen Quellen wie Abwärme, Luft, Boden oder Wasser. Bei gemischten Quellen müssen im Jahresmittel mindestens 90% der Wärme aus förderfähigen Quellen stammen; getrennte Messung ist nötig. Pumpen zur Betriebsoptimierung, auch dezentrale Pumpen mit vorgeschaltetem Wärmenetz, erhalten keine Betriebskostenförderung. Kühlung ist zulässig, ihr Strombedarf aber ausgeschlossen.
  • Für Wärmepumpen-Betriebskostenförderung muss die saisonale Leistungszahl (SCOP) beziehungsweise die Jahresarbeitszahl (JAZ: Wärmeabgabe geteilt durch Strombezug) mindestens 2,5 betragen. Gibt der Hersteller keinen System-SCOP an, berechnen oder simulieren Sie die JAZ aus seinen Daten. Bei Unterschreitung können das Inbetriebnahmejahr und einmalig ein weiteres Kalenderjahr trotzdem gefördert werden; für Letzteres ist ein formloser Antrag nötig. In anderen Jahren unter 2,5 entfällt die Auszahlung. Wird 2,5 in keinem Jahr erreicht, ist die gesamte Betriebskostenförderung zurückzuzahlen. Für Wärmepumpen in vor 1. Januar 2026 gestellten Modul-2-Anträgen gelten die bisherigen Gütegrad-Regeln. Direkter fossiler Strom außerhalb des öffentlichen Netzes ist ausgeschlossen; wenn eine technische Trennung unmöglich ist, kann eine bilanzielle Trennung im Einzelfall genehmigt werden.
  • Betreiben Sie das geförderte Netz zehn Jahre ab Inbetriebnahme regelkonform und behalten Sie es grundsätzlich in Ihrem Eigentum; bestätigen Sie dies jährlich gegenüber dem BAFA. Eigentumswechsel bei Umstrukturierung benötigen vorherige Abstimmung und Zustimmung des BAFA. Vermietung oder Verpachtung ist grundsätzlich möglich, Ihre Pflichten bleiben bestehen und der Mieter/Pächter kann für diese geförderten Anlagen nicht selbst beantragen. BEW darf nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Ausgaben kombiniert werden. Beihilfefreie Kredite und Garantien sind ausgenommen. Parallele Anträge bei mehreren Programmen nur zur späteren Auswahl sind unzulässig.
  • Bereits erstellte Studien werden nicht erneut gefördert. Holen Sie bei Auftragsvergaben soweit möglich drei wettbewerbliche Angebote ein und dokumentieren Sie die Auswahl. Bis 15.000 Euro netto kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden; gesetzliche Vergabepflichten gelten weiter.
  • Hausanschlussstationen sind nur förderfähig, wenn kein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Anschlussnehmer besteht. Bei Anschluss- und Benutzungszwang sind nur digitalisierte intelligente Stationen förderfähig. Abwärme ist ein unvermeidbares Nebenprodukt industrieller, gewerblicher oder Dienstleistungsprozesse, das andernfalls ungenutzt abgegeben würde. Ihre Nutzung darf angemessene Effizienzverbesserungen nicht verhindern. Zur Wärmebereitstellung erzeugte Wärme, Kraft-Wärme-Kopplung, thermische Abfallbehandlung und fossil erwärmtes Abwasser gelten nicht als Abwärme.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Bewilligungen stehen unter Haushaltsvorbehalt. Modul-3-Anträge ohne Transformationsplan sind seit 15. September 2025 nicht mehr möglich. Seit 1. April 2026 werden in Modul 1 nur noch Transformationspläne für industrielle Prozesswärmenetze gefördert; frühe Planungsleistungen bleiben für alle Netzarten förderfähig.

Wählen Sie das passende Modul und lesen Sie das BAFA-Merkblatt ab April 2026. Neue Modul-1-Anträge für Machbarkeitsstudien neuer Netze und zugehörige Planung nach Leistungsphasen 2–4 werden seit 14. April 2026 über Förderzentrale Deutschland gestellt. Modul-1-Planung bestehender Netze und Transformationspläne industrieller Prozesswärmenetze sowie Module 2–4 nutzen die bisherigen BAFA-Portale auf der Programmseite. Dokumenten-Upload und Verwendungsnachweis haben eigene Zugänge; verwenden Sie für einen neuen Förderantrag den Antragslink.

Beantragen Sie zuerst und warten Sie normalerweise den Zuwendungsbescheid ab, bevor Sie Lieferungs- oder Leistungsverträge zur Umsetzung abschließen. Ein früherer Vertrag kann zulässig sein, wenn er bereits beim Abschluss eine ausdrückliche Förderbedingung oder ein eindeutiges Rücktrittsrecht bei Förderablehnung enthält. Planung und Beratung dürfen früher beauftragt werden, wenn sie nicht selbst alleiniger Förderzweck sind; Modul-1-Studien und -Planung dürfen daher nicht auf dieser Grundlage vorzeitig starten. Rahmenverträge können früher bestehen, der einzelne geförderte Abruf muss aber nach dem Bescheid erfolgen. Wärmelieferverträge mit Endkunden sind zulässig. Das BAFA kann für Modul 2 auf begründeten Antrag ausnahmsweise einen vorzeitigen Beginn genehmigen; starten Sie erst ab dem genehmigten Zeitpunkt und auf eigenes Risiko.

Reichen Sie die modulspezifische Projektbeschreibung, Planungsunterlagen, Finanzierung und gegebenenfalls Wirtschaftlichkeitslückenberechnung ein. Der Finanzierungsplan muss detailliert sein: Modul 1 nutzt Angebote oder detaillierte Schätzungen; Module 2 und 3 Kostenberechnungen mit Mengen und Bezugseinheiten. Geförderte Leistungen und Ausgaben müssen normalerweise innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Im abschließenden Modul-2-Nachweis können spätere Rechnungen und Zahlungen ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn die zugehörige Leistung vollständig innerhalb des Zeitraums erbracht wurde. Ein neues Modul-2-Netz muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums in Betrieb gehen; Mindestgröße und Erneuerbarenanteil müssen bereits zum Ende dieses Zeitraums erfüllt sein.

Beantragen Sie Modul 4 vor Inbetriebnahme der Anlage, um die vollen zehn Jahre Betriebskostenförderung zu erhalten. Ein späterer Antrag verkürzt die Förderung um die seit Inbetriebnahme verstrichene Zeit. Erforderlich sind Wirtschaftlichkeitslückenberechnung, Anlagenbeschreibung und Messkonzept für Wärme und Strom. Bei Antragstellung vor dem Inbetriebnahmejahr können zunächst nur Mittel für einen Teil der zehn Jahre gebunden werden. Beantragen Sie nach Inbetriebnahme die verbleibenden Jahre, unter Haushalts- und Fördervorbehalt. Messen Sie nur förderfähige, tatsächlich im Netz genutzte Wärme und grenzen Sie Kühlung, nicht förderfähige Quellen und rückgekühlte Wärme ab.

Die Auszahlung folgt auf die BAFA-Prüfung der Ausgaben- und Ergebnisnachweise. Module 1 und 3 benötigen den Schlussnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums. Modul 2 verlangt jährliche Zwischennachweise innerhalb von drei Monaten nach jedem Förderjahr und den Schlussnachweis innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitraum. Das Förderjahr startet mit dem Bewilligungszeitraum, nicht am 1. Januar. Modul 4 wird nach Kalenderjahren abgerechnet; die Nachweise sind bis 31. März des Folgejahres mit Wärme- und Strommengen, Betriebskosten und Wärmepreisen für Endkunden vorzulegen. Fallen in einem Modul-2-Förderjahr keine förderfähigen Investitionen an, reichen Sie stattdessen die verlangte Erläuterung zum Projektfortschritt und einen aktualisierten Finanzierungsplan ein. Bewilligungen stehen unter Haushaltsvorbehalt.

Die Nachweise benötigen außerdem die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, dass die Angaben mit Büchern und Belegen übereinstimmen und Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Kommunen und kommunale Eigenbetriebe können stattdessen ihr Rechnungsprüfungsamt nutzen. Die Bestätigung ist auch bei ausschließlich internen Ausgaben erforderlich; ihre Kosten sind nicht förderfähig.

Offizielle Quellen