Kommunalrichtlinie

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Zukunft – Umwelt – GesellschaftDeutschland10.000 EUR und mehrendet am 31. Dez. 2027

Zuschüsse für Kommunen und berechtigte Einrichtungen in Deutschland, um Klimaschutz zu planen, Klimaschutzpersonal einzustellen und in Beleuchtung, Radverkehr, Abfall- und Wasserinfrastruktur zu investieren.

Die Förderung unterstützt sowohl die Vorbereitung als auch die Umsetzung kommunaler Projekte zur Senkung von Treibhausgasemissionen. Strategisch werden Klimaschutzberatung, Energiesparmodelle in Schulen und Kitas, kommunale Netzwerke, Machbarkeitsstudien, Klimaschutzkoordination für Landkreise sowie integrierte Klimaschutzkonzepte und Personal für ihre Umsetzung gefördert. Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement sind für Mobilität und Abfallwirtschaft möglich. Investive Maßnahmen umfassen Außen-, Straßen- und Innenbeleuchtung, Mobilitätsstationen, Wege und Abstellanlagen für den Alltagsradverkehr, Grünabfallsammlung, Bioabfallvergärung, Deponiegasbehandlung, Verbesserungen bei Abwasser und Trinkwasser sowie effiziente Beckenwasserpumpen.

Bei Einhaltung der Förderbedingungen muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Pro Antrag sind mindestens 10.000 Euro Zuschuss erforderlich. Jeder Förderschwerpunkt hat einen eigenen Anteil an den förderfähigen Ausgaben; damit wird auch die Festbetragsförderung berechnet. Die reguläre und die erhöhte Quote für finanzschwache Kommunen beziehungsweise gleichgestellte Antragsteller aus Braunkohlerevieren betragen jeweils:

  • Beratung, Energiesparmodelle in Schulen/Kitas, Klimaschutzkoordination und erstes integriertes Klimaschutzkonzept mit Management: 70 % / 90 %.
  • Kommunale Netzwerke und Fokuskonzepte für Mobilität oder Abfall: 60 % / 80 %.
  • Machbarkeitsstudien: 50 % / 70 %.
  • Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement und Umsetzungsmanagement: 40 % / 60 %.
  • Außen-/Straßen- und Innen-/Hallenbeleuchtung: 25 % / 40 %.
  • Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur: 50 % / 65 %; Bike+Ride-Abstellanlagen innerhalb von 100 Metern um einen Bahnhof oder Bahnhaltepunkt: 70 % / 85 %.
  • Grünabfallsammlung und Bioabfallvergärung: 40 % / 55 %; Deponiegaserfassung und aerobe Deponiestabilisierung: 50 % / 65 %.
  • Abwasser- und Trinkwassermaßnahmen: 30 % / 45 %; Beckenwasserpumpen: 40 % / 55 %.

Finanzschwäche muss durch die Teilnahme an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm oder eine Bescheinigung der Kommunalaufsicht nachgewiesen werden. Antragsteller aus dem Lausitzer, Mitteldeutschen und Rheinischen Braunkohlerevier nach § 2 Strukturstärkungsgesetz werden gleichgestellt. Das EU-Beihilferecht kann die Quoten verringern. Mindestens 15 % der förderfähigen Ausgaben müssen aus Eigenmitteln stammen; für die finanzschwache beziehungsweise gleichgestellte Gruppe sind es 10 %. Zuschüsse anderer Programme dürfen diesen Mindesteigenanteil nicht ersetzen.

Für Anträge ab dem 15. September 2026 sind die förderfähigen Gesamtausgaben auf 2 Millionen Euro bei strategischen und 20 Millionen Euro bei investiven Vorhaben begrenzt. Das sind Ausgabenobergrenzen, keine Zuschusshöhen. Zusätzlich gelten unter anderem 69.000 Euro förderfähige Ausgaben je Netzwerkteilnehmer, 6.000 Euro je Schule/Kita für optionale Maßnahmen und 2 Millionen Euro für Bioabfallvergärungsanlagen. Bei der Klimaschutzkoordination gelten 5.000 Euro für die Bilanz je unterstützte Organisationseinheit sowie insgesamt jeweils 5.000 Euro für Öffentlichkeitsarbeit und Reisen. Für Erstvorhaben gelten 10.000 Euro Prozessunterstützung, 20.000 Euro Beteiligung/Öffentlichkeitsarbeit/Endredaktion/Druck und 5.000 Euro Reisen. Bei Anschlussvorhaben gelten 15.000 Euro für Prozessunterstützung, 25.000 Euro für Akteursbeteiligung und begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie 5.000 Euro für Reisen. Fokuskonzepte haben 20.000 Euro für Beteiligung/Öffentlichkeitsarbeit/Endredaktion/Druck; beim Umsetzungsmanagement gelten 10.000 Euro Prozessunterstützung, 15.000 Euro Beteiligung/Öffentlichkeitsarbeit und 5.000 Euro Reisen.

Kommunale Zuschüsse bis 6 Millionen Euro werden grundsätzlich als Festbetrag bewilligt; andere Empfänger und höhere kommunale Zuschüsse erhalten eine Anteilfinanzierung. Bei einer Festbetragsförderung kommen Einsparungen grundsätzlich Ihnen zugute: Geringere Ausgaben senken den Zuschuss nicht automatisch. Fallen die förderfähigen Ausgaben jedoch unter den bereits ausgezahlten Zuschuss oder wird der zulässige EU-Beihilfeanteil überschritten, müssen Sie den übersteigenden Betrag zurückzahlen. Bei Anteilfinanzierung sinkt der Zuschuss mit den tatsächlichen Ausgaben entsprechend der Förderquote; die Einsparung wird zwischen Ihnen und dem Fördergeber aufgeteilt. Für später hinzukommende Drittmittel gelten ebenfalls die jeweiligen Finanzierungsbedingungen. Melden Sie alle späteren Drittmittel der ZUG. Hängt die Bewilligung von weiteren Fördermitteln ab, müssen Sie diese in der Regel innerhalb von neun Monaten nach Vorhabenbeginn nachweisen. Beantragen Sie eine begründete Verlängerung vor Fristablauf; sonst verliert die Bewilligung automatisch ihre Gültigkeit. Eine Kombination mit anderen Bundesförderungen oder mit EEG-Förderung für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Andere staatliche Beihilfen unterliegen den jeweiligen Kumulierungsregeln.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Kommunen, auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe; rechtlich selbständige Unternehmen und Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung; sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung. Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger können für ihre Einrichtungen in Bildung, Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung und sozialer Hilfe Anträge stellen; Einrichtungen des Bundes sind ausgenommen. Gemeinnützige/mildtätige eingetragene Vereine können für die von ihnen betriebenen Einrichtungen beantragen. Auch Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Stiftungen sind berechtigt.

Einzelne Schwerpunkte erlauben weitere Antragsteller. An kommunalen Netzwerken können andere Organisationen einschließlich Unternehmen teilnehmen, jedoch keine natürlichen Personen. Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag können Machbarkeitsstudien und Abfallmaßnahmen beantragen. Öffentlich-rechtliche Wasserwirtschaftsverbände sind für Machbarkeitsstudien, Abwasser- und Trinkwassermaßnahmen berechtigt. Unternehmen können als Contractoren investive Projekte ausschließlich für Kommunen beantragen. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und tragen das finanzielle Risiko. Ihr Entgelt richtet sich ganz oder teilweise nach erzielten Energieeffizienzverbesserungen und der Energieversorgung. Für diesen Antragsweg gilt: Legen Sie den Vertragsentwurf mit dem Förderverzicht der Kommune vor. Der unterschriebene Vertrag und die gemeinsame Erklärung zu Förderinformation und Prüfungen müssen spätestens mit der Anzeige des Vorhabenbeginns vorliegen. Klimaschutzkoordination können nur Landkreise beantragen.

Das Vorhaben muss über bestehende oder während der Förderlaufzeit erwartete gesetzliche und satzungsmäßige Pflichten hinausgehen. Sie brauchen ausreichend Personal und finanzielle Mittel, eine gesicherte Gesamtfinanzierung und bestätigte Eigenmittel. Ergänzende Zuschüsse und Kredite sind nachzuweisen. Ein beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren schließt eine Förderung aus. Auch Antragsteller beziehungsweise verantwortliche Personen, die eine eidesstattliche Vermögensauskunft nach den genannten Vollstreckungsvorschriften abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind, sind ausgeschlossen. Investitionen müssen in der Regel eine wirtschaftliche Amortisationszeit haben. Die jeweiligen Anforderungen der Richtlinie und des Technischen Annexes gelten vollständig.

Wenn Sie Personal für Energiesparmodelle in Schulen/Kitas, Klimaschutzkoordination, Erst- oder Anschlussmanagement oder Umsetzungsmanagement fördern lassen, müssen Sie dieses zusätzlich zu Ihrem bestehenden Personal beschäftigen. Der geförderte Aufgabenumfang muss mindestens einer halben Vollzeitstelle entsprechen. Verbundvorhaben mehrerer Antragsteller sind bei Personalförderung ausgeschlossen.

Prüfen Sie bei strategischen Vorhaben insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Einstiegsberatung und erstes integriertes Klimaschutzkonzept setzen voraus, dass Sie noch kein integriertes Konzept haben und als kreisangehörige Kommune nicht bereits am Kreiskonzept beteiligt sind. Ein Erstkonzept erfordert zudem komplexe Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen in mehreren Handlungsfeldern und erhebliches Energie- und Emissionssparpotenzial. Beratung umfasst bis zu 20 Tage, davon die Hälfte im direkten Austausch, und muss mindestens eine Maßnahme während der Förderlaufzeit anstoßen.
  • Energiesparmodelle werden erstmals in Schulen/Kitas eingeführt; das oberste Entscheidungsgremium muss zustimmen und die zu Beginn teilnehmenden Einrichtungen sind anzugeben. Vorgesehen sind jährliche Prämien, Energieteams und jährliche Vernetzungstreffen. Die Auftaktveranstaltung muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden.
  • Netzwerke benötigen 6–15 Teilnehmer, keine Mitgliedschaft in Netzwerken mit identischen Handlungsfeldern, qualifiziertes Management und vierteljährliche Treffen. Ausgeschlossen sind gesetzlich erforderliche Energieaudits und Netzwerke mit Schwerpunkt Wasserstoff, außerschulische Umwelt-/Nachhaltigkeitsbildung, ein einzelnes modellhaftes Thema wie Pflanzenkohle oder Wärmenetze.
  • Machbarkeitsstudien betreffen klar abgegrenzte Anlagen/Infrastruktur, über die Sie Investitionsentscheidungen treffen dürfen. Grundsätzlich darf für den Untersuchungsgegenstand noch keine Machbarkeitsstudie vorliegen. Hat eine vorhandene Potenzial- oder Machbarkeitsstudie die HOAI-Leistungsphasen 2–4 nicht berücksichtigt, können diese gefördert werden: Die Vorplanung vergleicht Varianten und wählt eine Vorzugsvariante aus, die Entwurfsplanung konkretisiert diese einschließlich Kostenrechnung, und die Genehmigungsplanung bereitet den Genehmigungsantrag vor. Die Genehmigungsplanung ist nur bei genehmigungspflichtigen Untersuchungsgegenständen förderfähig. Ausgeschlossen sind konventionelle Gebäude-/Heizungssanierung, Wärmenetze, Neubauquartiere mit Energie-/Fernwärmekonzepten, Strombilanzkreise/bilanzielle Insellösungen, Regional-/Bauleit-/Straßen-/Schienenverkehrspläne, Freiflächen-PV, Naturschutz/Renaturierung, Klimaanpassung, Wasserstoff und Nutzfahrzeugantriebe mit noch nicht etablierten Technologien/Kraftstoffen wie Brennstoffzellen. Abwasserstudien müssen mindestens 70 % Deckung des Strom-/Wärmebedarfs durch erneuerbare Energie auf dem Grundstück und höchstens 30 kWh jährlichen Strombedarf je Einwohnerwert vorsehen. Separat nachgewiesener Bedarf einer erweiterten Reinigungsstufe kann aus der Rechnung herausgenommen werden. Trinkwasserstudien müssen 20 % weniger Energie je Kubikmeter ohne Qualitätsverschlechterung vorsehen.
  • Klimaschutzkoordination braucht den Beschluss des obersten Gremiums und Teilnahmeerklärungen von mindestens 25 % der untergeordneten Einheiten.
  • Bei Erstkonzepten reichen Sie die Gliederung spätestens zwölf Monate und den Entwurf für den Umsetzungsbeschluss spätestens 18 Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraums ein. Mindestens eine Maßnahme muss angestoßen werden. Anschlussmanagement braucht ein richtlinienkonformes, höchstens 36 Monate altes, noch nicht umgesetztes Konzept und einen Umsetzungs-/Controllingbeschluss. Beantragen Sie es spätestens sechs Monate vor Ende des Erstvorhabens; Kommunen auf Basis eines Kreiskonzepts haben bis zwölf Monate nach dessen Ende Zeit. Das Management muss zu sechs Mentoringtagen jährlich bereit sein.
  • Fokuskonzepte für Mobilität/Abfall setzen voraus, dass noch kein entsprechendes Fokus-/Teilkonzept erstellt wurde und keine Beteiligung am entsprechenden Kreiskonzept besteht. Umsetzungsmanagement braucht ein beschlossenes, höchstens 36 Monate altes Fokus-/Teilkonzept ohne bisherigen Umsetzungsmanager. Für integrierte Konzepte aus der Übergangsregelung vor 2022 muss das Umsetzungsmanagement spätestens sechs Monate vor Ende des Erstmanagements beantragt werden.

Beleuchtungsinvestitionen müssen mindestens 50 % Treibhausgaseinsparung und eine qualifizierte Lichtplanung nachweisen. Außen-/Straßenbeleuchtung darf normalerweise höchstens 3.000 Kelvin haben; bei Sportanlagen sind bis 4.000 Kelvin zulässig, wenn die Sportart es erfordert. Außenleuchten dürfen nicht nach oben abstrahlen; Bodenstrahler sind ausgeschlossen. Innenbeleuchtung muss mindestens 100 Lumen je Watt, 80 % Lichtstromerhalt nach 50.000 Stunden und Farbwiedergabe von mindestens 80 erreichen. Radinfrastruktur muss dem Alltagsverkehr dienen, reine Tourismuswege sind ausgeschlossen. Flächen für den fließenden Radverkehr müssen öffentlich gewidmet sein. Die höhere Bike+Ride-Quote setzt den Abstand von höchstens 100 Metern zum Bahnhof/Bahnhaltepunkt voraus.

Grünabfallsammlung benötigt ein geplantes System zusätzlicher dezentraler Standorte außerhalb vorhandener Entsorgungs-/Behandlungs-/Sammelstellen und qualitätsgesicherte Kompostierung. Asphalt muss normalerweise mindestens 40 % Fräsgut enthalten; eine behördlich bedingte Ausnahme ist im Antrag zu begründen. Bioabfallvergärung setzt flächendeckende Biotonnen mit Anschluss- und Benutzungszwang voraus, die vorhanden oder nachweislich in Umsetzung/Planung sind. Es gelten die Vorgaben zu gasdichter Verarbeitung, Verwertung und Emissionen, darunter mindestens 90 % des Methanpotenzials der Einsatzstoffe, jährliche externe Leckage-/Emissionsmessungen und monatliche Eigenkontrollen.

Deponiemaßnahmen betreffen erheblich biologisch abbaubare Ablagerungen vor dem 1. Juni 2005 und brauchen eine richtlinienkonforme, höchstens zwei Jahre alte Machbarkeitsstudie. Die Gaserfassung muss um mindestens 25 % steigen oder insgesamt mindestens 60 % erreichen; das Gas wird effizient energetisch genutzt. Aerobe Stabilisierung ist möglich, wenn eine energetische Nutzung nicht mehr möglich ist. Sie verlangt mindestens 50 % Emissionseinsparung, höchstens 12 kg biologisch abbaubare organische Trockensubstanz je Tonne, die Genehmigung der zuständigen Behörde und Prozessmonitoring.

Die meisten Abwassermaßnahmen benötigen eine höchstens zwei Jahre alte, richtlinienkonforme Studie; eine aktuelle Studie nach DWA-A 216 mit gleichen oder höheren Zielen kann sie ersetzen. Beim Komponentenaustausch und bei Maßnahmen im Abwassernetz entfällt die Studienpflicht. Die Ablaufqualität darf sich nicht verschlechtern. Gemeinsame Schlammverwertung braucht Anlagen innerhalb von 50 km und Transportemissionen, die nicht höher als die Einsparungen sind. Netzmaßnahmen benötigen mindestens 25 % Energieeinsparung gegenüber den letzten drei Jahren. Weitere Zweige betreffen die Umstellung auf Faulung, den Ersatz fossiler Schlammtrocknung, gasdichte Lagerung von Faulschlamm, effiziente Behandlung, Lachgasreduktion und höhere Faulgasmengen. Lachgasmaßnahmen müssen über 90 % reduzieren und unter 100 Euro je Tonne CO₂-Äquivalent kosten. Faulgassteigerung benötigt vorhandene Faulung, mindestens 30 Normliter je Einwohnerwert und Tag sowie mindestens energieneutrale Änderungen.

Motoren-/Pumpenaustausch bei Wasser und Abwasser muss die Effizienzvorgaben des Annexes erfüllen. Systemische Trinkwasseroptimierung braucht eine höchstens zwei Jahre alte Studie und mindestens 20 % weniger Energie je Kubikmeter ohne Qualitätsverlust. Einzelne Trinkwasserpumpen-/Ventilatorsysteme müssen den Gesamtwirkungsgrad um mindestens 10 % erhöhen und mindestens 70 % erreichen; für Pumpen unter 80 m³/Stunde mit modernen drehzahlgeregelten Antrieben gelten mindestens 65 %. Beckenwasserförderung ersetzt nicht regelbare Pumpen durch regelbare Hocheffizienzpumpen mit Frequenzumrichter.

Investitionen bleiben fünf Jahre ab Abnahme an den Förderzweck gebunden. Ohne Eigentum an Gegenstand/Standort brauchen Sie einen gültigen Pacht-/Miet- oder vergleichbaren Vertrag und die Zustimmung des Eigentümers zur Installation; die ausschließliche Verfügungsgewalt muss während der gesamten Frist bestehen. Melden Sie Eigentumsänderungen. Tätigkeiten auf einem Markt, etwa der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, werden beihilferechtlich geprüft; kostenlos öffentlich nutzbare Infrastruktur fällt grundsätzlich nicht darunter. Beihilfegrenzen und Ausschlüsse können Berechtigung und Zuschuss ändern. Geben Sie De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre im rollierenden Zeitraum an. Bei Förderung nach der Gruppenfreistellung prüft die ZUG das Vorhaben auf die EU-Beihilfevoraussetzungen. Unternehmen, die den Ausschluss wegen finanzieller Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO erfüllen, sowie Unternehmen mit einer nicht erfüllten Rückforderungsanordnung der Kommission sind ausgeschlossen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2027
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Anträge sind weiterhin möglich, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel. Für AGVO-Beihilfen ist die Richtlinie bis 30. Juni 2027 befristet; für Nicht-Beihilfen und andere Beihilfen gilt sie bis 31. Dezember 2027.[^c16][^c17]

Wählen Sie den Schwerpunkt auf der offiziellen Programmseite und nutzen Sie die vorgeschriebenen Vorhabenbeschreibungs- und Berechnungsvorlagen. Für jede Maßnahme stellen Sie einen separaten Antrag über easy-Online bei der ZUG. Seit dem 1. Juni 2026 erfolgt die Antragstellung ausschließlich digital. Bestätigen Sie den E-Mail-Code innerhalb von 15 Minuten oder verwenden Sie eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine unterschriftsberechtigte Person muss bestätigen; bei Einreichung durch andere Personen oder mehreren intern nötigen Zustimmungen fügen Sie eine Vollmacht bei oder reichen sie innerhalb von 14 Tagen bei der ZUG nach. Individuelle Unterstützung vor Antragstellung bietet die ZUG unter nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.

Warten Sie die Bewilligung ab, bevor Sie beginnen oder Ausführungs-, Liefer-, Arbeits- oder Contractingverträge unterschreiben. Planung vor Antragstellung ist nur erlaubt, wenn sie nicht selbst Gegenstand der geförderten Machbarkeitsstudie ist. Ausschreibungen und Angebote vor Bewilligung sind nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zulässig, dass Zuschlag/Vertrag vom Förderbescheid abhängen; bestätigen Sie die einzuhaltenden Vergaberegeln. Ein vorzeitiger Beginn kann Ablehnung oder rückwirkende Rückforderung samt Zinsen auslösen.

Schließen Sie die Maßnahmen im vereinbarten Bewilligungszeitraum ab. Sämtliche Aufträge/Verträge müssen spätestens neun Monate nach dessen Beginn vergeben/geschlossen und der ZUG gemeldet sein. Beantragen Sie eine Laufzeitverlängerung mindestens einen Monat vor Ablauf über das Online-Änderungsformular. Veröffentlichen Sie die vorgeschriebenen Projektinformationen und Förderlogos im Internet und halten Sie die Seite bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erreichbar. Investitionen brauchen außerdem einen sichtbaren Förderhinweis während der fünfjährigen Zweckbindung; Emissions- und Evaluationsdaten sind bereitzustellen.

Reichen Sie den Verwendungsnachweis nach Erfüllung des Förderzwecks innerhalb von sechs Monaten bei strategischen beziehungsweise drei Monaten bei investiven Maßnahmen ein, spätestens innerhalb derselben Fristen nach Ende des Bewilligungszeitraums. Dazu gehören das in profi-Online bereitgestellte Formblatt, die Belegliste und der im NKI-Monitoring-Tool ausgefüllte Schlussbericht sowie die erforderlichen Unterlagen des Schwerpunkts. Zugangsdaten und Einreichungsvorgaben erhalten Sie mit dem Bescheid. Auch Zwischenberichte werden im Monitoring-Tool erstellt; Zwischennachweise enthalten eine Belegliste. Verbundprojekte verwenden einen gemeinsamen Bericht mit den Ergebnissen jedes Partners, den jeder Partner einreicht.

Zuschüsse bis einschließlich 25.000 Euro werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Bei höheren Zuschüssen bleiben normalerweise 20 % bis zur Vorlage und Prüfung zurückbehalten. Ausgenommen sind Klimaschutzkoordination, Erst- und Anschlussmanagement sowie Umsetzungsmanagement für Fokus- und integrierte Konzepte.

Offizielle Quellen