Zuschüsse für Begrünung und Entsiegelung
Eigentümerinnen, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten bis zu 2.500 € für die Entsiegelung und Bepflanzung von Flächen auf Wohngrundstücken in Germering.
Im Förderschwerpunkt I unterstützt die Stadt die Entsiegelung und anschließende Begrünung von Grundstücksflächen. Förderfähig sind der Abbruch und die Entsorgung von Beton-, Pflaster- oder Asphaltbelägen samt Tragschichten, die Bodenverbesserung und Pflanzvorbereitung sowie Bäume, Großsträucher, Stauden und Blumen. Beispiele sind Hofeinfahrten und Vorgärten.
Der Zuschuss deckt höchstens 40 % der förderfähigen Materialkosten und handwerklichen Arbeiten, maximal 2.500 €. Die Höchstfördersummen gelten brutto. Ausgezahlt wird nach Abschluss der Maßnahme. Dieser Förderschwerpunkt kann je Grundstück und Jahr einmal bezuschusst werden. Möglichst heimische, hitze- und trockenheitsverträgliche sowie insektenfreundliche Pflanzen werden empfohlen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Die Maßnahme muss auf einem privaten, bebauten Grundstück im Stadtgebiet Germering erfolgen, das ausschließlich dem Wohnen dient. Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer und bevollmächtigte Vertretungen, auch von Wohnungseigentümergemeinschaften. Wer eine andere Person vertritt, muss eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
- Die zu entsiegelnde Fläche muss mindestens 10 m² groß sein. Grundsätzlich muss ein Fachunternehmen die Arbeiten ausführen. Bei Eigenleistungen kann die Stadt ausnahmsweise nachgewiesene Materialkosten fördern; darüber entscheidet sie nach Antragstellung.
- Die Maßnahme muss freiwillig sein. Gesetzlich, durch örtliche Vorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen vorgeschriebene Begrünungen sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind die Umgestaltung bereits vollständig entsiegelter Flächen und Ersatzpflanzungen auf bereits begrünten Flächen.
- Eine vollversiegelte Fläche lediglich teilweise zu entsiegeln wird grundsätzlich nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt für Flächen, die mit dem PKW befahrbar bleiben müssen, etwa mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen. Die entsiegelte Fläche darf dann nicht mehr zum Regenwasserabfluss beitragen.
- Für dieselbe Maßnahme dürfen keine anderen öffentlichen Fördermittel beantragt oder ausgezahlt worden sein.
- Die Maßnahme muss mindestens zehn Jahre erhalten bleiben. Änderungen am geförderten Zustand, die die Programmziele beeinflussen, müssen Sie während dieser Zeit der Stadt anzeigen. Auf Verlangen müssen Sie den Erhaltungszustand nachweisen. Wird innerhalb der zehn Jahre wesentlich vom geförderten Zustand abgewichen, sind Fördermittel anteilig zurückzuzahlen.
Die Stadt entscheidet im Einzelfall nach verfügbaren Haushaltsmitteln; auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch. Unrichtige Antragsangaben oder Verstöße gegen die Richtlinie können zum Widerruf und zur vollständigen oder teilweisen Rückforderung führen. Weitere erforderliche Genehmigungen, eine geeignete Planung und Ausführung sowie die Verkehrssicherung bleiben Ihre Verantwortung. Für Schäden durch die Begrünung haftet die Stadt nicht.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und Einzelfallentscheidung. Antrag vor Maßnahmenbeginn; Umsetzung erst nach Förderzusage beauftragen.
- Kostennachweise, Rechnungsübersicht und Fotos müssen bis 30. November 2026 vorliegen. Richtlinie gültig bis 31. Dezember 2026.
Reichen Sie das unterschriebene Formular für Förderschwerpunkt I bei der Stadt Germering, Stabsstelle Klimaschutz, Rathausplatz 1, 82110 Germering, ein. Die E-Mail-Adresse der Stelle lautet Klimaschutz@germering.bayern.de. Geben Sie Flächengröße, Beschreibung und Grundstücksadresse an und fügen Sie Fotos der Ausgangssituation bei. Erforderlich sind außerdem Angaben zum Eigentum oder zur Vertretung und zur Bankverbindung. Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos ist freiwillig.
Beantragen Sie den Zuschuss, bevor Sie ein Fachunternehmen beauftragen oder Material beschaffen: Beides gilt als Maßnahmenbeginn. Erst nach der Förderzusage dürfen Sie die Umsetzung beauftragen.
Nach Abschluss reichen Sie Kostennachweise, eine Gesamtübersicht der Rechnungen und Fotos der umgestalteten Fläche ein. Diese Unterlagen müssen spätestens am 30. November des laufenden Haushaltsjahres bei der Stadt vorliegen, für die Richtlinie 2026 also am 30. November 2026. Antrag, Bewilligung und Umsetzung müssen rechtzeitig davor erfolgen. Anschließend wird der Zuschuss ausgezahlt. Die aktuelle Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026.