Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude
30 % Zuschuss für deutsche Kommunen, die in bestehenden öffentlichen Gebäuden effiziente Heizungen einbauen oder die Gebäude an ein Gebäude- oder Wärmenetz anschließen.
Ersetzen Sie die Heizung in einem bestehenden kommunalen Wohn- oder Nichtwohngebäude durch Solarthermie, eine Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzelle oder ein anderes förderfähiges System. Auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz wird gefördert. Fachplanung sowie notwendige vorbereitende Arbeiten und Wiederherstellungsarbeiten können einbezogen werden.
Der Zuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die Kostengrenze nach der beheizten Nettogrundfläche. Bei Wohngebäuden werden für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 Euro Kosten berücksichtigt; für zusätzliche Wohneinheiten gelten eigene Beträge.
Wer kann einen Antrag stellen?
Deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise, ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände können einen Antrag stellen. Kommunale Unternehmen, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen nutzen stattdessen die Heizungsförderprodukte der KfW für Unternehmen.
Auch Stadtstaaten und deren Eigenbetriebe sind antragsberechtigt, wenn die geförderten Maßnahmen Aufgaben erfüllen, die in anderen Bundesländern kommunal wahrgenommen werden.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss mindestens fünf Jahre zurückliegen. Das Vorhaben muss die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien erhöhen und das gesamte Heizungsverteilungssystem optimieren. Eigenbauanlagen, Prototypen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Teilen sind ausgeschlossen.
Nach Abschluss aller Maßnahmen muss das Gebäude unter das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Stellen Sie den Antrag vor der Zuschlagserteilung bei einer öffentlichen Vergabe oder vor Beginn der Arbeiten. Die Förderung hängt von verfügbaren Bundesmitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Lassen Sie von einer zugelassenen Fachperson oder einem Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für ein Wohngebäude beziehungsweise eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für ein Nichtwohngebäude erstellen. Eine vertretungsberechtigte Person der Kommune stellt anschließend den Antrag in „Meine KfW“. Erforderlich sind die 15-stellige Bestätigungs-ID und ein Liefer- oder Leistungsvertrag, dessen Ausführung von der Förderzusage der KfW abhängt. Ist diese Bedingung bei einer öffentlichen Vergabe nicht möglich, laden Sie den Nachweis des Vergabeverfahrens hoch und stellen den Antrag vor der Zuschlagserteilung.