Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (444)
Zuschüsse für Kommunen und weitere berechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland, die Grünflächen gestalten, Bäume pflanzen und versiegelte Böden wiederherstellen.
Das Programm unterstützt Vorhaben, die Kohlenstoff binden, Lebensräume verbessern und Siedlungen gegen Hitze und Starkregen widerstandsfähiger machen. Vier Module lassen sich miteinander kombinieren:
- A — Naturnahes Grünflächenmanagement: Pflegekonzepte (A.1), geeignete Pflegetechnik (A.2), Anlage und Aufwertung von Grünflächen (A.3) sowie Aus- und Weiterbildung (A.4).
- B — Bäume: Stadtbaumkonzepte (B.1), Straßenbäume (B.2), Einzelbäume, Sträucher und Hecken (B.3), bessere Standorte für Bestandsbäume (B.4) sowie Pflege von Neupflanzungen (B.5).
- C — Naturoasen: kleine Parks (C.1), Naturerfahrungsräume für Kinder (C.2), urbane Waldgärten mit essbaren Pflanzen (C.3), urbane Wälder (C.4), die Renaturierung bestehender Kleingewässer (C.5) und Pflege von Neupflanzungen (C.6). Bei Naturerfahrungsräumen und Waldgärten kann auch der Betrieb in der Aufbauphase gefördert werden.
- D — Entsiegelung und Bodenfunktionen: ein kommunales Entsiegelungskonzept (D.1) oder die Entfernung versiegelnder Schichten mit Wiederherstellung von Boden, Wasseraufnahme und Begrünung (D.2). D.1 kann auch ohne begleitende Baumaßnahme gefördert werden.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50% der förderfähigen Kosten. Kommunen, die bei Antragstellung eine Haushaltsnotlage nach dem jeweiligen Landesrecht nachweisen, können 80% erhalten. Weitere antragsberechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts und Empfänger weitergeleiteter Zuschüsse erhalten 50% – auch bei Sitz in einer finanzschwachen Kommune oder Weiterleitung durch eine solche Kommune. Die verbleibenden Kosten müssen Sie finanzieren. Pro Antrag muss der zusagefähige Zuschuss mindestens 15.000 Euro betragen.
Für die Gesamtkosten der Module A–C gibt es keinen Höchstbetrag; einzelne Kostenarten sind jedoch begrenzt. Zusätzlich entstehende projektbezogene Personalkosten sind für A.1, A.3, B.1–B.5, C.1–C.6 und D.1 förderfähig. Vor Anwendung des Fördersatzes werden bis zu 72.000 Euro je Modul A–C und bis zu 144.000 Euro für D.1 berücksichtigt. Bereits über den kommunalen Haushalt finanziertes Stammpersonal kann nicht erneut abgerechnet werden. Zusätzliche projektbezogene Arbeitsstunden von Teilzeitkräften können während der Projektlaufzeit gefördert werden. Übernimmt Stammpersonal Projektaufgaben, sind Kosten einer vorübergehenden Ersatzkraft für dessen reguläre Aufgaben förderfähig, höchstens jedoch bis zu den Ausgaben für die ersetzte Kraft.
Bei D.1 sind höchstens 224.000 Euro Gesamtkosten förderfähig, darunter bis zu 80.000 Euro Sachkosten für das Konzept. Bei D.2 sind es höchstens 1 Million Euro für den gesamten Förderzeitraum. Für Flächen unter 1.000 m² gilt eine Grenze von 200 Euro/m², für Flächen über 1.000 m² von 100 Euro/m². Kosten für oberirdischen Abriss und Entsorgung sind auf 30% der Kosten für Abbruch und Entsorgung unterirdischer Materialien und Bodenbeläge begrenzt. Die Begrünung in D.2 ist bis zu 10% der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme anrechenbar; dafür kommen auch passende Maßnahmen der Module A–C infrage. Entsiegelungskosten innerhalb der Module A–C dürfen 20% der förderfähigen Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme nicht überschreiten. Nach der Zusage lässt sich der Zuschuss nicht aufstocken.
Wer kann einen Antrag stellen?
Direkt antragsberechtigt sind deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise, Gemeindeverbände, rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die weder dem Bund noch den Ländern zuzuordnen sind – etwa Kirchen mit diesem Rechtsstatus.
Kommunen können Zuschüsse durch einen privatrechtlichen Vertrag an berechtigte Einrichtungen weiterleiten, darunter kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen, Kirchen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Bei der genannten Kategorie mehrheitlich öffentlicher Unternehmen muss die Beteiligung von Kommunen beziehungsweise Ländern zusammen mehr als 50% betragen, davon mindestens 25% kommunal. Eine Weiterleitung an Unternehmen in privater Rechtsform oder Wohnungseigentümergemeinschaften ohne mindestens 25% kommunalen Gesellschafterhintergrund ist ausgeschlossen. Wohnungsgenossenschaften müssen dauerhaft von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Kommune haftet für zweckgemäße Verwendung, Beihilferecht und Nachweise. Weitere antragsberechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Mittel nicht weiterleiten.
- Lage und Eigentum: Flächenbezogene Maßnahmen müssen in Deutschland innerorts oder in Ortsrandlage liegen. Ortsrandlage bedeutet höchstens 100 Meter Luftlinie zwischen Projektfläche und nächster Wohnbebauung. A.1-Konzepte dürfen zusätzlich Außenbereiche einbeziehen; A.2-Geräte dürfen auch dort eingesetzt werden. Begrenzt öffentlich zugängliche Flächen wie Schulhöfe können förderfähig sein. Private Grundstücke sind grundsätzlich ausgeschlossen; berechtigte Weiterleitungsempfänger dürfen geförderte Maßnahmen aber auf ihren eigenen Flächen umsetzen.
- Freiwilligkeit: Rechtlich verpflichtende Maßnahmen, etwa Ausgleichspflanzungen aufgrund einer Baugenehmigung, sind ausgeschlossen. Grundstückskäufe und die Begrünung von Gebäuden, Dächern oder Fassaden werden nicht gefördert.
- Direktantrag — Tätigkeit am Markt: Wer Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, übt im Sinne des EU-Beihilferechts eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Rechtsform oder Finanzierung der Einrichtung; auch eine öffentliche Einrichtung kann daher wirtschaftlich tätig sein. Bei einem Direktantrag in diesem Programm darf das geförderte Vorhaben keine solche Tätigkeit betreffen, es sei denn, die Unterstützung stellt aus anderen Gründen keine staatliche Beihilfe dar. Die KfW prüft dies im Einzelfall.
- Weiterleitung durch die Kommune: Gibt eine Kommune den Zuschuss weiter, muss auch die Tätigkeit des Empfängers beihilferechtlich geprüft werden. Die Kommune darf Mittel entweder ohne Beihilfecharakter weitergeben oder nach einer anwendbaren Regelung, die diese Beihilfe rechtlich zulässt. Im zweiten Fall muss sie sämtliche Bedingungen dieser Regelung erfüllen, einschließlich Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten sowie der erforderlichen Erklärungen des Empfängers. Dieser Weg ist vom Direktantrag bei der KfW zu unterscheiden.
- Weitere Förderung: Kredite und Zuschüsse zusammen dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Ein anderes Bundesförderprogramm darf nicht dieselbe Maßnahme fördern. Eine Ausnahme erlaubt, den Eigenanteil aus Mitteln des Bundes-Sondervermögens Infrastruktur zu decken, die den Ländern zugewiesen wurden. Ob dies auch nach den Regeln dieses Sondervermögens zulässig ist, entscheidet die zuständige Stelle im Bundesland.
Die Modulbedingungen bestimmen, welches Vorhaben Sie einreichen können:
- A: Für Geräte, Aufwertungen und Weiterbildung brauchen Sie ein naturnahes Pflegekonzept für den gesamten kommunalen Grünflächenbestand im Siedlungsbereich oder eine anerkannte Zertifizierung mit dem Label StadtGrün naturnah. Fehlt dies, beantragen Sie A.1 gemeinsam mit einer Umsetzung unter A.3. Ein alleinstehendes Konzept ist unter A.1 nicht förderfähig; die kommunale Bürgervertretung muss es beschließen. Geräte müssen in Anhang 2 stehen. Förderfähige Mähgeräte schneiden den Aufwuchs, statt ihn zu zerkleinern, und müssen auf mindestens 10 cm Schnitthöhe einstellbar sein. Rotierende Schlagtechnik, Schlegelmäher und aufsitzbare Trägerfahrzeuge wie Traktoren sind ausgeschlossen; zugelassene handgeführte oder ferngesteuerte Geräteträger sind gesondert aufgeführt.
- B: Wenn Sie ein Stadtbaumkonzept (B.1) fördern lassen möchten, beantragen Sie zeitgleich die Förderung mindestens einer Straßenbaumpflanzung, sonstigen Baumpflanzung oder Standortverbesserung für Bestandsbäume (B.2–B.4). Die kommunale Bürgervertretung muss das Konzept beschließen. Straßenbaumpflanzungen müssen die Empfehlungen für Baumpflanzungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), Teil 1 (2015) und Teil 2 (2010), erfüllen. Angestrebt werden 36 m³ große Baumgruben; kleinere Gruben sind zu begründen und müssen mindestens 12 m³ Volumen und 1,5 m Tiefe haben. Bäume sind in durchgehenden insektenfreundlichen Grünstreifen zu pflanzen. Begründete Einzelgruben brauchen eine begrünte Baumscheibe von mindestens 6 m². Arbeiten an Bestandsbäumen oder deren Wurzeln unter B.4 müssen qualifizierte Fachkräfte übernehmen, etwa zertifizierte Baumkontrolleure oder European Tree Worker.
- C.1 — Kleine Parks: Diese müssen mindestens 80% unversiegelte Fläche haben. Angestrebt sind mindestens 50% Baumüberschirmung; Sitzplätze im Schatten sowie barrierefreie, unentgeltliche öffentliche Nutzung sind erforderlich. Beleuchtung muss insektenschonend sein. Begrenzt zugängliche kommunale Flächen bleiben möglich.
- C.2 — Naturerfahrungsräume: Diese müssen vollständig unversiegelt, mindestens zur Hälfte naturbelassen und dort extensiv gepflegt, für Kinder selbstständig erreichbar und ohne vorgegebene Spielgeräte sein. Ihre Mindestgröße beträgt 1 ha, bei Einbettung in vorhandene Grünstrukturen 0,5 ha. Bestätigen Sie die Altlastenfreiheit bei Antragstellung und bewahren Sie den Nachweis auf. Ein Bodengutachten muss die geltenden Bodenschutzwerte für Kinderspielflächen nachweisen.
- C.3 — Waldgärten: Diese brauchen mindestens 0,5 ha, eine dauerhafte mehrschichtige Vegetation mit überwiegend nahrungsmittelliefernden Pflanzen direkt im Boden, geeigneten unbelasteten Boden und Wohngebietsnähe. Ausgangsflächen mit mehr als 20% Baumüberschirmung sind ausgeschlossen. Prüfen Sie Bodenqualität und Altlastenfreiheit anhand des Altlastenkatasters beziehungsweise eines Bodengutachtens, bestätigen Sie dies bei Antragstellung und bewahren Sie die Nachweise auf. Ein Bodengutachten muss die geltenden Werte für den Anbau von Nutzpflanzen nachweisen. Die Kommune muss unter Beteiligung örtlicher Akteure eine lokale Betreiberstruktur entwickeln und unterstützen.
- C.2 und C.3: Für beide ist ein Konzept für den Weiterbetrieb nach der Förderung nötig.
- C.4 — Urbane Wälder: Die Mindestgröße beträgt 0,5 ha.
- C.5 Gewässerrenaturierung: Mindestens zwei dieser Maßnahmen sind umzusetzen: Gewässerprofil aufweiten, künstliche Uferbefestigung entfernen, Uferränder abflachen, Flachwasserzonen schaffen, Gewässerverlauf und randliche Vegetation renaturieren oder Uferlebensräume aufwerten. Neue Gewässer und technische Anlagen sind ausgeschlossen.
- D: D.1 erfordert Fachpersonal mit einem einschlägigen abgeschlossenen Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, einen Zwischenbericht spätestens neun Monate nach Zusage und die Teilnahme an Vernetzungstreffen. D.2 muss durchwurzelbaren Boden, Wasseraufnahme und naturnahe Vegetation wiederherstellen; ein bloßer Belagswechsel reicht nicht. Mindestens 80% der Fläche sind vollständig zu entsiegeln. Teilentsiegelung darf höchstens 20% umfassen, mit einem Versiegelungsfaktor von höchstens 0,2, also 20% Versiegelung. Tiefe Fundamente können teilweise verbleiben. Die Fläche ist von der Kanalisation abzukoppeln, damit Regen vor Ort versickert; Ausnahmen brauchen eine fachliche Begründung. Altlasten- und Grundwassersanierung sowie bergbaulich genutzte Flächen sind ausgeschlossen. Ehemalige Betriebsstandorte sind nicht pauschal ausgeschlossen, ihre Altlastenfreiheit muss aber vor der Umsetzung nachgewiesen sein.
Beachten Sie die Arten- und Gestaltungsanforderungen: Die in Anhang 1 ausgeschlossenen Gehölze einschließlich ihrer Kulturformen und Hybriden werden nicht gefördert. Bei flächenbezogenen Habitatmaßnahmen sind die vorhandenen Lebensraumtypen und ihre ökologische Qualität vor und nach Umsetzung zu kartieren und für 2045 zu prognostizieren. Diese Biotoptypenwerte dürfen nicht sinken. Ein unveränderter Wert ist nur zur Erhaltung wertvoller Biotope zulässig, wenn er ohne die Maßnahme nicht gehalten werden könnte.
Erhalten Sie den geförderten Zweck renaturierter und entsiegelter Flächen, Baumpflanzungen und Naturoasen mindestens bis 2045. Geräte sind mindestens drei Jahre nach Anschaffung oder Fertigstellung zweckentsprechend zu nutzen beziehungsweise für die im Anhang festgelegte Dauer. Laufende Pflege und Wartung tragen Sie selbst. Zeigen Sie Änderungen von Nutzung, Eigentum oder Verfügungsrechten unverzüglich an: während der Vertragslaufzeit bei der KfW, danach beim Bundesumweltministerium (BMUKN) oder seiner beauftragten Stelle. Als Kontakt nach Vertragsende nennt das Merkblatt das Bundesamt für Naturschutz. Die Zustimmung der zuständigen Stelle ist nötig, damit die Förderung erhalten bleibt; neue Eigentümer oder Verfügungsberechtigte müssen die Pflege- und Wartungspflichten übernehmen. Verstöße können zur teilweisen oder vollständigen Rückforderung führen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.[^c37]
Beantragen Sie den Zuschuss direkt bei der KfW vor Vorhabenbeginn. Senden Sie den Antrag und die „Bestätigung zum Antrag“, die Ihr Vorhaben beschreibt, jeweils rechtswirksam unterschrieben und gesiegelt genau einmal: entweder an Kommune@kfw.de oder per Post an KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin. Nutzen Sie die Formulare auf der Produktseite. Fügen Sie die für Ihren Antragstellertyp und Ihre Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei; für D.2 gehören Lageplan und Fotos dazu. Zeigt die Bestätigung zum Antrag noch alte Fördersätze, berechnen Sie den Zuschuss nach dem aktuellen Merkblatt und tragen diesen Betrag im Antragsformular ein.
Warten Sie die KfW-Zusage ab, bevor Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die geförderte Umsetzung schließen. Auch Verträge unter Fördervorbehalt zählen als Vorhabenbeginn. Vergabeverfahren sollen ebenfalls erst nach Zusage beginnen. Planungs- und Beratungsleistungen, die nicht Teil des Zuschussantrags werden, dürfen vorher erfolgen. Nicht förderfähige sowie förderfähige, aber nicht geförderte Maßnahmen gelten für sich genommen nicht als Vorhabenbeginn.
Schließen Sie das Vorhaben grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten ab Zusage ab. Eine einmalige Verlängerung um bis zu 24 Monate ist auf Antrag möglich, in der Regel frühestens sechs Monate vor Ende des Förderzeitraums. Beantragen Sie die Entwicklungspflege B.5 oder C.6 zeitgleich mit der zugrunde liegenden Investition. Sie kann bis zu 36 Monate nach deren Fertigstellung laufen.
Fordern Sie die Auszahlung für bereits angefallene Kosten an. Rechnungsdatum und Zahlungsdatum müssen innerhalb des Förderzeitraums liegen. Zwischenauszahlungen sind im Sechsmonatsrhythmus ab 5.000 Euro bis höchstens 90% des gesamten Zuschusses möglich; reichen Sie Auszahlungsformular und Kostenaufstellung ein. Für die Entwicklungspflege zahlt die KfW erst im Nachhinein auf Antrag, nachdem sie die Bestätigung nach Durchführung und die weiteren erforderlichen Nachweise erhalten und positiv geprüft hat. Fordern Sie die Schlussrate mit der Bestätigung nach Durchführung und den erforderlichen Nachweisen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks an, spätestens sechs Monate nach Ende des bewilligten Förderzeitraums. Je nach Maßnahme gehören Konzepte, Geodaten der Projektflächen, Biotoptypenwerte und Entsorgungsnachweise dazu. Erst nach positiver Prüfung zahlt die KfW die Schlussrate.