Kommunalkredit für nachhaltige Mobilität (267)

KfWDeutschland

Ein Direktkredit für Kommunen, der bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für klimafreundliche Fahrzeuge, Fuß- und Radwege, Verkehrsinfrastruktur oder digitale Mobilität in Deutschland deckt.

IKK – Nachhaltige Mobilität finanziert kommunale Verkehrsinvestitionen, etwa Fuß- und Radwege, förderfähige emissionsarme Fahrzeuge sowie nicht öffentliche Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen. Programm 267 ist der direkte Kreditweg für Kommunen. Unternehmensinvestitionen, auch von kommunalen Unternehmen, gehören zu den gesonderten Programmen 268/269.

Pro Antragsteller sind bis zu 150 Millionen Euro im Jahr möglich, bei Finanzierung von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Daneben begrenzt die KfW die Summe aller ausgezahlten und zugesagten Direktkredite eines Kreditnehmers: auf 1.000 Euro je Einwohner bei Städten und Gemeinden beziehungsweise 300 Euro bei Gemeindeverbänden und Landkreisen. Für beide Gruppen liegt diese Obergrenze bei mindestens 10 Millionen Euro. Das ist kein Mindestkreditbetrag.

Sie zahlen den Kredit mit Zinsen zurück. Die Laufzeit beträgt vier bis 30 Jahre. Je nach Laufzeit zahlen Sie in bis zu fünf Anfangsjahren nur Zinsen. Danach folgen gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten zuzüglich Zinsen auf die Restschuld. Für vorzeitige Rückzahlungen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Im Antrag wählen Sie verbindlich, ob der Zinssatz bei Zusage oder beim Abruf des Geldes festgelegt wird. Die Zinssätze ändern sich an jedem Bankarbeitstag. Bei Festlegung zum Zusagezeitpunkt fällt für noch nicht abgerufenes Geld ab sechs Monaten und zwei Bankarbeitstagen nach Zusage eine monatliche Bereitstellungsprovision von 0,15 % an. Bei Zweckverbänden wird der Zins nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben. Bei 20-jähriger Zinsbindung ist das vorzeitige Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB ausgeschlossen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind deutsche kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe. Zweckverbände müssen wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 2 der EU-Kapitaladäquanzverordnung ein Risikogewicht von null haben. Das ist die aufsichtsrechtliche Einstufung der Kreditvergabe an den Verband durch die Bank, keine Aussage, dass sein Vorhaben risikofrei ist. Ihre Tätigkeiten dürfen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts sein, oder der Beihilfentatbestand darf aus anderen Gründen nicht erfüllt sein. Die KfW prüft dies im Einzelfall.
  • Infrastruktur- und Fahrzeuginvestitionen müssen ausschließlich dem Eigenbedarf der Kommune dienen. Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen dürfen nicht öffentlich zugänglich sein. Pkw und leichte Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen CO₂-Abgasemissionen von null aufweisen. Für andere Fahrzeugarten gelten eigene Grenzwerte und Ausnahmen in der technischen Anlage. Fuß- und Radwege müssen mindestens nach dem Stand der Technik geplant und gebaut und in der Regel von anderen Verkehrsarten getrennt geführt werden.
  • Wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem EU-Beihilferecht widersprechen, sind ausgeschlossen. Eine besondere Ausnahme gilt für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI): wirtschaftliche Leistungen mit Gemeinwohlverpflichtungen, die der Markt nicht zu gleichen Bedingungen erbringt. Dafür sind der DAWI-Freistellungsbeschluss, Meldepflichten und eine Selbsterklärung einzuhalten. Die öffentliche Körperschaft muss den Dienstleister förmlich mit festgelegten Aufgaben und einer bestimmten Dauer betrauen. Sie muss außerdem regeln, wie Ausgleichszahlungen berechnet und kontrolliert sowie überhöhte Zahlungen verhindert und zurückgefordert werden. Die antragstellende Kommune kann die Mittel dem förmlich betrauten Unternehmen als Eigenkapital zuführen, also als Kapital der Eigentümer, damit es Investitionen finanzieren kann. Die Kommune bleibt dabei Kreditnehmerin der KfW; das Unternehmen stellt keinen eigenen Antrag nach 268/269. Dieser Ausgleich ist auf die Kosten begrenzt, die während der Betrauungszeit nach Abzug der zugehörigen Einnahmen verbleiben. Investitionsbezogene Gebühren dürfen diese Kosten nicht vollständig decken. Ein Wirtschaftsprüfer muss die Berechnung bestätigen.
  • Datengesteuerte Mobilitätssysteme müssen mehr Verkehrsemissionen einsparen, als sie verursachen. Sie dürfen weder den motorisierten Individualverkehr erhöhen noch Fuß-, Rad- oder öffentlichen Verkehr benachteiligen. Infrastruktur soll zusätzliche Flächenversiegelung vermeiden und grundsätzlich nicht zulasten bestehender Fuß-, Rad- oder öffentlicher Verkehrsinfrastruktur gehen. Eine Ausnahme setzt eine sorgfältige Prüfung voraus, nach der die positiven Umwelteffekte überwiegen.
  • Kassenkredite zur kurzfristigen Deckung von Zahlungslücken und Umschuldungen abgeschlossener, durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlossen. Leichte Güterfahrzeuge sind ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich fossile Brennstoffe transportieren sollen. Bei Güterzügen, schweren Nutzfahrzeugen und Frachtschiffen gilt der Ausschluss für Fahrzeuge, die für diesen Transport bestimmt sind, sowie für Arbeiten daran. Infrastruktur für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe ist ebenfalls ausgeschlossen.
  • Das Vorhaben muss deutsches Umwelt- und Sozialrecht, die KfW-Ausschlussliste und die Sektorleitlinie Öl und Erdgas einhalten. Bei Kombination mit anderen Förderkrediten, Zuschüssen oder Zulagen darf die Summe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel; kein Anspruch auf Förderung.

Erstellen Sie Ihr Antragsdokument in der KODA-Webanwendung der KfW und die Bestätigung zum Antrag im BzA-Center. Reichen Sie die unterschriebenen und gesiegelten Dokumente mit den erforderlichen Unterlagen direkt bei der KfW ein: per E-Mail an Kommune@kfw.de oder per Post an KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin. Für die DAWI-Regelung sind ein separater Antrag und die Selbsterklärung 600 000 5183 nötig.

Bei mehrjähriger Bauzeit stellen Sie für jedes Haushaltsjahr einen neuen Kreditantrag für den jeweiligen Jahresabschnitt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Reichen Sie nach Abschluss den unterschriebenen und gesiegelten Verwendungsnachweis bei der KfW ein, spätestens 24 Monate nach vollständiger Auszahlung. Bestätigen Sie dabei die Einhaltung der technischen Anforderungen.

Offizielle Quellen