Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude
Zuschuss für Münchner Privatpersonen beim Kauf und Einbau eines neuen Balkonkraftwerks: 0,40 Euro je Watt Peak, höchstens 320 Euro und 50 % der förderfähigen Kosten.
Das Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) fördert unter anderem kleine Stecker-Solar-Geräte zur Stromversorgung der eigenen Wohnung. Hier ist der reguläre Antrag für Privatpersonen beschrieben: ein neues Gerät mit höchstens 800 Watt Peak (Wp) Modulleistung und höchstens 800 Watt Wechselrichterleistung. Wp bezeichnet die Nennleistung der Solarmodule; der Wechselrichter wandelt deren Strom für den Haushalt um. Der Zuschuss beträgt 0,40 Euro je Wp, höchstens 320 Euro je Wohneinheit und 50 % der förderfähigen Anschaffungs-, Installations- und Befestigungskosten.
Die Stadt zahlt den Zuschuss nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Erlass des Förderbescheids. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung zählen Bruttokosten, mit Vorsteuerabzugsberechtigung Nettokosten. Aufträge und Rechnungen müssen auf Ihren Namen lauten und von Ihrem Bankkonto bezahlt werden. Auf dieses Konto wird auch der Zuschuss ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch: Die Vergabe hängt vom städtischen Budget ab und erfolgt nach Eingang der vollständigen prüfungsfähigen Anträge einschließlich Verwendungsnachweis.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Sie müssen als Privatperson Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in München haben und genau in der Wohnung gemeldet sein, in der das Gerät installiert und an das Hausnetz angeschlossen wird. Sie tragen die Investitionskosten. Auch Mieter*innen können einen Antrag stellen.
- Das Gebäude muss bauaufsichtlich genehmigt sein und im Münchner Stadtgebiet liegen. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen oder solche, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen. Holen Sie erforderliche Baugenehmigungen ein; in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen kann eine gesonderte Genehmigung nötig sein.
- Der hier beschriebene Weg gilt für ein neues handelsübliches Gerät mit höchstens 800 Wp Modulleistung und 800 Watt Wechselrichterleistung. Ausgeschlossen sind gebrauchte Anlagen oder wesentlich gebraucht erworbene Teile, Eigenbauanlagen, eigene Arbeitsleistung und Prototypen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder wurden.
- Installieren und betreiben Sie das Gerät nach den Sicherheits- und Herstellerhinweisen. Befestigen Sie es so, dass weder Teile noch Unterkonstruktion auch bei außergewöhnlichem Wetter herabfallen können. Balkon oder Geländer müssen hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz geeignet sein. Dies bestätigen Sie in einer unterschriebenen Selbsterklärung.
- Bei Montage an Geländern oder Fassaden brauchen Mieterinnen die Zustimmung der Vermietung, Wohnungseigentümerinnen die Zustimmung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Betreiberin nehmen Sie die Anmeldungen beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister selbst vor. Betreiben Sie die Anlage auf fremdem Eigentum, verlangen die allgemeinen Bedingungen eine schriftliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb sowie den vertraglichen Hinweis an die Eigentümerinnen auf die FKG-Förderung.
- Der beschriebene Weg gilt für Kosten ohne andere Zuschüsse oder Steuerermäßigung nach §35c EStG. Für identische Kosten darf weder unter FKG noch unter einem anderen städtischen Förderprogramm bereits ein Antrag gestellt oder eine Förderung ausgezahlt worden sein, auch nicht an eine andere Person. Bei Verstoß ist der Zuschuss mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. Zusammengefasste öffentliche Fördermittel dürfen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, je nach Vorsteuerabzugsberechtigung brutto oder netto, nicht übersteigen.
- Zum Auszahlungszeitpunkt darf über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet sein. Sie müssen an der städtischen Evaluation teilnehmen und Kontrollen der Anlage sowie die Einsicht in Bücher und Belege vor Ort oder bei der Prüfungsstelle zulassen.
- Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab Auszahlung. Die Selbsterklärung enthält zusätzlich die Zusage von mindestens zehn Jahren Betrieb. Bei vorzeitigem Abbau oder Außerbetriebnahme müssen Sie die Stadt unverzüglich schriftlich informieren und den Zuschuss anteilig nach vollen Monaten zurückzahlen; ab diesem Zeitpunkt fallen Zinsen von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Bei nicht vorsätzlich verursachtem Schaden entfällt die Rückzahlung, sofern keine Versicherung oder andere Dritte den Schaden tragen. Die unverzügliche schriftliche Mitteilung bleibt erforderlich.
- Bei einem Umzug innerhalb Münchens können Sie das Gerät mitnehmen. Bleibt es in der Wohnung und wird an die nächste Mietpartei verkauft, übernimmt diese die Betriebspflicht. Ein Umzug mit dem Gerät aus München führt zur anteiligen Rückforderung und muss gemeldet werden.
- Die Gebäudeeigentümerinnen müssen von Antragstellung bis Abschluss der Maßnahme und Einreichung des vollständigen Verwendungsnachweises Eigentümerinnen bleiben. Nach einem anschließenden Verkauf bleibt die antragstellende Person für das Förderverfahren, Rückfragen, Bescheide und Zahlungen verantwortlich. Vermieter*innen dürfen durch den Zuschuss refinanzierte Kosten nicht als aufgewendete Kosten für eine Mieterhöhung nach §559 BGB ansetzen.
- Geförderte Projekte und Institutionen müssen Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit achten. Unzulässig ist Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, rassistischer oder antisemitischer Zuschreibung, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, chronischer Erkrankung, Alter, Sprache, sexueller oder geschlechtlicher Identität sowie sozialem Status. Erfasst sind unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung ohne hinreichenden sachlichen Grund. Antisemitische, rassistische und andere menschenverachtende Konzepte sind mit den verlangten Verfassungsgrundsätzen unvereinbar.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Antrag vor Kauf oder Bestellung; Beauftragungsfreigabe abwarten. Vergabe im Rahmen verfügbarer Mittel.
Stellen Sie Ihren Antrag selbst im städtischen Förderportal, bevor Sie kaufen, bestellen oder einen Fachbetrieb beauftragen. Nach einmaliger Registrierung geben Sie Ihre persönlichen Daten sowie Gebäude- und Gerätedaten an. Bei der ersten Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich. Warten Sie auf die Nachricht „Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden“, bevor Sie beginnen oder kaufen. Ein Rechnungsdatum vor Antragstellung führt zur Ablehnung.
Schließen Sie die Installation und Inbetriebnahme ab und reichen Sie den vollständigen Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres ab erfolgreich eingereichtem Antrag ein. Vor Ablauf dieses Jahres können Sie im Portal eine Verlängerung beantragen; dadurch verlängert sich die Nachweisfrist von einem auf zwei Jahre. Laden Sie Ihr Ausweisdokument, Rechnungen für alle Bestandteile und die vollständig ausgefüllte, unterschriebene Selbsterklärung hoch. Die städtische Seite für Stecker-Solar-Geräte verlinkt Selbsterklärung und Checkliste.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz prüft den Nachweis und kann fehlende Unterlagen mit Fristsetzung anfordern. Antworten Sie zeitnah und innerhalb gesetzter Fristen. Änderungen Ihrer Kontakt- oder Kontodaten müssen Sie innerhalb von sechs Wochen melden; bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann der Antrag abgelehnt werden. Melden Sie Tatsachen, die der Förderung entgegenstehen oder eine Rückforderung begründen, unverzüglich. Falsche oder unvollständige förderrelevante Angaben können Betrug darstellen. Falsche Angaben zu förderrelevanten Tatsachen führen zur Ablehnung oder zur Rücknahme eines bereits ergangenen Förderbescheids und zur Rückzahlung bereits ausgezahlter Beträge mit Zinsen nach Art. 48 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Nach Erhalt des Bescheids können Sie den Verwendungsnachweis nicht mehr korrigieren. Der Bescheid wird nach der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist wirksam; auf diese kann nicht verzichtet werden. Die Auszahlung erfolgt üblicherweise acht bis zehn Wochen nach Erhalt. Ein zurückgezogener Antrag kann nicht reaktiviert werden.