Zuschuss für Klima- und Ressourcenschutz
Zuschüsse für Photovoltaik mit Batteriespeicher an Wohngebäuden in Neuburg an der Donau für örtliche Privatpersonen, Vereine und Stiftungen.
Für Photovoltaik mit Batteriespeicher zahlt das städtische Förderprogramm Klima- und Ressourcenschutz 50 € je Kilowattpeak (kWp) Modulleistung, höchstens 400 €. Eine förderfähige Anlage mit 2 kWp erhält damit 100 €. Den Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Die neue Anlage muss 2–30 kWp Modulleistung haben. Der Batteriespeicher muss laut Hersteller mindestens 4 kWh nutzbare Speicherkapazität bieten. Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind ausgeschlossen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ihr Hauptwohnsitz muss in Neuburg an der Donau liegen. Vereine und Stiftungen müssen dort ihren Sitz haben. Wohnungseigentümergemeinschaften sind berechtigt, soweit ihre Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Sie müssen Eigentümer der PV-Anlage und des Gebäudes sein. Das Gebäude muss im Stadtgebiet liegen.
Gefördert werden Wohn- und Nebengebäude. Bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung muss die private Nutzung überwiegen. Die neuen Anlagen und Materialien müssen serienmäßig hergestellt und im Handel angeboten werden. Erweiterungen bestehender Anlagen sind ausgeschlossen. Die geförderte Anlage muss mindestens fünf Jahre am beantragten Standort betrieben werden.
Ein Fachbetrieb muss die Arbeiten ausführen. Überwiegende Eigenleistung ist ausgeschlossen; mehr Eigenleistung ist möglich, wenn Sie das erlernte Handwerk mit einem Gesellen- oder Meisterbrief nachweisen. Kosten, die jemand anderes trägt, und fiktive Kosten eigener Arbeit sind nicht förderfähig.
Ausgeschlossen sind Hersteller der Anlagen oder ihrer Komponenten sowie Personen, die diese planen, errichten oder damit handeln, einschließlich im selben Haushalt lebender Familienangehöriger. Pro Haushalt und Maßnahme ist nur eine Förderung zulässig. Eine bereits erhaltene Förderung nach der städtischen Positivliste oder eine andere städtische Förderung derselben Maßnahme schließt den Zuschuss aus. Im Antrag erklären Sie außerdem, bisher keine städtischen Fördermittel für Photovoltaikanlagen erhalten zu haben.
Der Zuschuss für PV mit Batteriespeicher ist nicht mit der Förderung für Bürgersolarkraftwerke oder dem Kombinationsbonus Elektroauto und Photovoltaik kombinierbar. Auch der städtische Zuschuss für Plusenergiehäuser kann nicht mit dieser Förderung kombiniert werden. Andere öffentliche Fördermittel werden von der Stadt nicht angerechnet; deren eigene Regeln gelten weiterhin. Das Formular weist darauf hin, dass städtisch geförderte Maßnahmen nicht zusätzlich die dort genannten Einkommensteuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG erhalten können.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Antrag innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft stellen. Vollständige prüffähige Anträge werden nach Eingang und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bearbeitet.
Verwenden Sie den Förderantrag für Photovoltaik mit Batteriespeicher. Reichen Sie den unterschriebenen Antrag im Original beim Sachgebiet Umwelt der Stadt Neuburg an der Donau, Landschaftsstraße A 116, 86633 Neuburg an der Donau ein. Der Antrag muss innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft gestellt werden.
Fügen Sie die Fachunternehmererklärung, die detaillierte Rechnung für PV-Anlage, Speicher und Montage sowie die Registrierungsbestätigungen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur für Solareinheit und Batteriespeicher bei. Die Fachunternehmererklärung muss im Original eingereicht werden; bei der Rechnung genügt eine Kopie oder das Original. Die Rechnung muss auf Ihren Namen ausgestellt sein. Teilen Sie spätere Änderungen oder Tatsachen, die für die Zuschussgewährung erheblich sind, unverzüglich mit.
Die Stadt zahlt nach Prüfung des Antrags, der Rechnungen und der weiteren Unterlagen. Vollständige prüffähige Anträge werden nach Eingang bearbeitet, solange Haushaltsmittel verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Bei ausgeschöpftem Budget werden Anträge nicht ins Folgejahr übernommen; dann können im nächsten Jahr nur dort umgesetzte Maßnahmen gefördert werden.
Bei Richtlinienänderungen gelten für diese PV-Anlage die Regeln zum Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Wird ein Fördergegenstand gestrichen, ist dafür ab Inkrafttreten der neuen Richtlinien keine Förderung mehr möglich.