progres.nrw – Innovation

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-WestfalenDeutschland

Zuschüsse für Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, die überwiegend in Nordrhein-Westfalen emissionsmindernde Energietechnologien und Industrieprozesse entwickeln.

Gefördert wird die Entwicklung und Erprobung neuer Energietechnologien. Industrielle Forschung gewinnt neue Kenntnisse und Fertigkeiten für neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Experimentelle Entwicklung erprobt und verbessert noch nicht endgültig feststehende Produkte und Verfahren, etwa durch Prototypen, Pilot- und Demonstrationsprojekte unter realitätsnahen Bedingungen. Beispiele sind die Integration erneuerbarer Energien, Speicher, Wasserstoff, Energieeffizienz, klimafreundliche Mobilität und Industrieprozesse. Routinemäßige Änderungen bestehender Produkte oder Prozesse zählen nicht zur experimentellen Entwicklung. Auch Durchführbarkeitsstudien, Forschungs- und Erprobungsinfrastrukturen, Netzwerke, Cluster und innovative Kurzprojekte sind möglich. Prozessinnovationen müssen Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch Erprobung und Forschung wesentlich und dauerhaft verbessern und auf mehr Klimaneutralität ausgerichtet sein.

Die Zuschüsse decken einen Anteil der förderfähigen Projektausgaben. Die Grundhöchstsätze für kleine/mittlere/große Unternehmen betragen 70%/60%/50% für industrielle Forschung und Studien zur Vorbereitung von Forschung oder experimenteller Entwicklung, 45%/35%/25% für experimentelle Entwicklung und 80%/70%/60% für Studien zur Vorbereitung von Investitionen. Bei Forschung und experimenteller Entwicklung sind 15 Prozentpunkte zusätzlich möglich: für qualifizierte Zusammenarbeit, breite Veröffentlichung der Ergebnisse oder die zeitnahe, nichtausschließliche Lizenzierung geschützter Ergebnisse an Dritte im Europäischen Wirtschaftsraum zu Marktpreisen ohne Diskriminierung. Für kleine Unternehmen gilt bei Förderungen nach Nummern 5.4.1–5.4.6 eine Grenze von 80%.

Bei wirksamer Zusammenarbeit legen unabhängige Partner das Projekt gemeinsam fest, tragen zur Durchführung bei und teilen Risiken und Ergebnisse. Für den zusätzlichen Fördersatz umfasst qualifizierte Zusammenarbeit unabhängige Unternehmen, wobei kein Unternehmen mehr als 70% der förderfähigen Ausgaben trägt und mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) beteiligt ist oder die Forschung und Entwicklung in mindestens zwei EU-Staaten beziehungsweise einem EU-Staat und einem weiteren EWR-Staat stattfindet. Alternativ arbeitet ein Unternehmen mit einer Forschungseinrichtung zusammen, die mindestens 10% der förderfähigen Verbundausgaben trägt und eigene Ergebnisse veröffentlichen darf. Auftragsforschung zählt nicht. Breite Veröffentlichung bedeutet Konferenzen, wissenschaftliche oder technische Veröffentlichungen, öffentlich zugängliche Rohdatenbanken oder kostenlose beziehungsweise Open-Source-Software.

Forschungsinfrastrukturen erhalten bis zu 50%, mit möglichen 10 Prozentpunkten zusätzlich bei grenzübergreifender Zusammenarbeit mit öffentlichen Mitteln aus mindestens zwei EU-Staaten. Bei Erprobungsinfrastrukturen gelten für kleine/mittlere/große Unternehmen 45%/35%/25%; möglich sind 10 Punkte zusätzlich für grenzübergreifende Infrastruktur mit öffentlichen Mitteln aus mindestens zwei EU-Staaten und 5 Punkte, wenn mindestens 80% der jährlichen Kapazität KMU zugewiesen werden. Investitions- und Betriebsbeihilfen für Cluster erreichen bis zu 50%; Betriebsbeihilfen werden für höchstens zehn Jahre gewährt. Prozessinnovationen werden bei KMU mit bis zu 50%, bei Großunternehmen mit bis zu 15% gefördert.

Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umfassen beispielsweise unabhängige Forschung für neue Kenntnisse und Erkenntnisse sowie die breite Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Forschungsdienstleistungen und Auftragsforschung für Unternehmen gelten dagegen nach EU-Beihilferecht als wirtschaftliche Tätigkeit.

Nichtwirtschaftliche Forschung und Entwicklung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100% erhalten, wenn gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse besteht oder die notwendige Arbeit nur mit vollständiger Landesfinanzierung möglich ist. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten müssen getrennt abgerechnet werden; kein Unternehmen darf durch Ergebnisse selektiv bevorteilt werden. Nichtwirtschaftliche Studien können bei besonderem Landesinteresse bis zu 100% erhalten. Auch die De-minimis-Förderung kann unter ihren Voraussetzungen 100% erreichen. Kurzprojekte müssen Einzelvorhaben sein, dauern höchstens zwölf Monate und erhalten maximal 300.000 Euro. Jede Zuwendung muss mehr als 25.000 Euro betragen; zusätzlich gelten die tätigkeitsbezogenen EU-Anmeldeschwellen.

Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Projektpersonal, Geräte, Auftragsforschung, Beratung, projektbezogene Dienstleistungen, Reisen und Gemeinausgaben. Bei Geräten, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer im Projekt eingesetzt werden, zählt grundsätzlich nur die Wertminderung während der Projektlaufzeit. Bei nichtwirtschaftlichen Projekten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen können geplante Anschaffungsausgaben angesetzt werden; eine Verfügung über die Geräte ist während der Bindungsfrist im Bescheid ausgeschlossen. Bei überwiegend öffentlich finanzierten Institutionen darf die Bezahlung vergleichbare Landesbedienstete nicht übersteigen; anerkannt werden höchstens 1.720 produktive Jahresstunden über alle öffentlich finanzierten Projekte, bei Teilzeit entsprechend weniger. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist ausgeschlossen. Bei ausschließlich aus Landesmitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten nach Artikel 25 kann zwischen tatsächlichen Gemeinausgaben und einer Pauschale bis zu 20% der förderfähigen Personal-, Geräte- und Auftragsforschungs-/Dienstleistungsausgaben gewählt werden. Öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen dürfen bereits durch die Grundfinanzierung gedeckte Aufwendungen nicht nochmals ansetzen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können sich bewerben, darunter Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gemeinden, Gemeindeverbände, Vereine und Verbände. Natürliche Personen sind nur als Unternehmerinnen oder Unternehmer berechtigt. Unternehmen benötigen bei Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in NRW. Partner außerhalb NRWs können teilnehmen, wenn sie für die Durchführung und den Erfolg eines Verbundprojekts in wirksamer Zusammenarbeit erforderlich sind.
  • Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen müssen bereits vorliegen.
  • Mehr als 50% der förderfähigen Ausgaben müssen in NRW realisiert werden; das Vorhaben muss klar innovativ sein. Verbundpartner regeln Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag.
  • Erprobungsinfrastrukturen müssen mehreren Nutzern transparent, diskriminierungsfrei und zu Marktbedingungen offenstehen und überwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden. Bei Prozessinnovationen großer Unternehmen müssen beteiligte KMU mindestens 30% der gesamten förderfähigen Ausgaben tragen.
  • Reparaturen, Ersatzteile sowie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen sind ausgeschlossen. Nicht berechtigt sind Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten nach dem EU-Kriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“, Unternehmen mit offenen EU-Beihilferückforderungsanordnungen, nach den geltenden EU-Beihilfevorschriften ausgeschlossene Tätigkeiten und durch aktuelle NRW-Sanktionen ausgeschlossene Antragstellende. Das finanzielle Kriterium umfasst Kapitalverluste, Insolvenz, noch bestehende Rettungs- oder Umstrukturierungshilfen und bei Nicht-KMU Kennzahlen zu Verschuldung und Zinsdeckung. Die Kapitalverlusttests nehmen KMU unter drei Jahren aus.
  • Bei Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen weitere öffentliche Beihilfen andere bestimmbare Kosten decken oder die zusammengefasste Förderung derselben Kosten darf den höchsten geltenden EU-Fördersatz beziehungsweise Beihilfebetrag nicht übersteigen. EEG-geförderte Projekte sind zulässig, soweit EU-Beihilferecht dies erlaubt. Zweckgebundene private Spenden dürfen einen Teil des Eigenanteils ersetzen, wenn mindestens 10% der gesamten förderfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln verbleiben. Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Termine noch nicht bekannt

Reichen Sie die vorgesehenen Formulare elektronisch oder schriftlich beim Projektträger Jülich ein. Anträge sind im Rahmen thematischer Aufrufe oder unabhängig davon möglich. Die NRW.BANK nennt als Kontakt ptj@fz-juelich.de und +49 2461 61-4622. Stellen Sie den Antrag vor Projektbeginn und warten Sie mit dem Beginn bis zum Zuwendungsbescheid. Kurzprojekte nutzen ein vereinfachtes Formular.

Beschreiben Sie Projekt, Standort, Zeitplan, Ausgaben und Finanzierung sowie Innovation gegenüber dem Stand der Technik, Arbeitsplan, messbare Ziele, technische und wirtschaftliche Risiken und Verwertungspotenzial. Sie stimmen der Nutzung von Programmdaten für Statistik und Erfolgskontrolle sowie ihrer Weitergabe an die benannten öffentlichen Einrichtungen zu; dies betrifft nicht die Projektergebnisse. Die Bewilligung hängt von verfügbaren Haushaltsmitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Weisen Sie die Mittelverwendung gegenüber dem Projektträger Jülich nach. Soweit der Bescheid die ANBest-P ohne abweichende Regelung einbezieht, dürfen Mittel nur für innerhalb von zwei Monaten fällige Zahlungen abgerufen werden. Änderungen des Zwecks, der Finanzierung oder anderer bewilligungsrelevanter Umstände sind unverzüglich mitzuteilen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zweckerfüllung und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Bewilligungszeitraum vorzulegen. Bei Fortsetzung über das Haushaltsjahr hinaus ist ein Zwischennachweis binnen vier Monaten nach Jahresende erforderlich. Originalbelege und Förderunterlagen einschließlich Vergabeunterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, bei längeren gesetzlichen Fristen entsprechend länger. Rücknahme oder Widerruf können eine Rückzahlung auslösen, etwa bei falschen Angaben, zweckwidriger Verwendung oder nicht erfüllten Berichtspflichten. Rückforderungen werden jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

Offizielle Quellen