progres.nrw – Zuschüsse für Wärme- und Kältenetze

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-WestfalenDeutschland100.000 EUR und mehr

Zuschüsse für Unternehmen, die Wärme- und Kältenetze zur öffentlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen bauen, erweitern oder modernisieren, einschließlich zugehöriger Anlagen und Studien.

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn Sie die Bedingungen des Bewilligungsbescheids erfüllen.

Förderfähig sind Leitungsnetze, Wärmespeicher, Querungen von Gewässern und Infrastruktur, Verbindungen zwischen bestehenden Netzen sowie Anlagen zur effizienteren Wärmeverteilung einschließlich intelligenter Mess- und Regeltechnik. Als Wärmequellen kommen etwa unvermeidbare industrielle Abwärme, Flüsse und Seen, Grubenwasser, Tiefengeothermie, Abwasser und thermische Abfallbehandlung infrage. Studien zum Bau, zur Erweiterung und Modernisierung benötigen die fachliche Prüfung durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium.

Investitionszuschüsse betragen bis zu 30% der beihilfefähigen Investitionsausgaben. Für kleine Unternehmen kann der Höchstsatz um 20 Prozentpunkte, für mittlere um 10 Prozentpunkte steigen. Weitere 15 Punkte sind möglich, wenn ausschließlich erneuerbare Energien, Abwärme oder beide eingesetzt werden, einschließlich erneuerbarer Kraft-Wärme-Kopplung. Bei Großwärmepumpen setzt dieser Zuschlag einen Betrieb mit 100% erneuerbarem Strom oder Gas voraus. Damit sind bei entsprechend geeigneten Investitionen kleiner Unternehmen bis zu 65% möglich. Studien erhalten bis zu 60%, gegebenenfalls bis zu 80% bei kleinen oder 70% bei mittleren Unternehmen.

Der Zuschuss muss mindestens 100.000 € betragen. Bei EU-finanzierten Vorhaben müssen die förderfähigen Gesamtausgaben mehr als 200.000 € betragen. Erstattungsfähige Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt. Investitionsbeihilfen unterliegen außerdem der Anmeldeschwelle aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe w der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die staatliche Beihilfen ohne Einzelanmeldung bei der EU-Kommission regelt.

Eine Kombination mit anderen staatlichen Zuschüssen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind ausgenommen; EFRE-Mittel dürfen nur die KWKG-Zuschläge für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher ergänzen. Andere staatliche Beihilfen müssen die Kumulierungsregeln und Förderhöchstsätze der AGVO einhalten, auch bei sich überschneidenden förderfähigen Ausgaben.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Unternehmen sind antragsberechtigt. Bei Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind grundsätzlich nur kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Unternehmen und Einrichtungen zugelassen. Kommunal bedeutet mehr als 50% gemeinsame Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder ein Tochterunternehmen unter deren beherrschendem Einfluss.
  • Das Vorhaben muss in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Maßnahmen wird grundsätzlich nur der im Land errichtete Teil gefördert.
  • Das Netz muss über die Grundstücksgrenze des einspeisenden Erzeugungsstandorts hinausreichen und Abnehmer versorgen, die nicht zugleich Eigentümer oder Betreiber der Erzeugungsanlage sind. Neue oder erweiterte Netze dürfen grundsätzlich höchstens 95°C Vorlauftemperatur haben; eine klimaschonende Wärmequelle auf höherem Temperaturniveau bildet eine Ausnahme.
  • Das System muss die Effizienzkriterien der EU-Richtlinie 2012/27/EU vor der Investition erfüllen oder durch das geförderte Vorhaben erreichen. Das Vorhaben muss mit dem Wärmeplanungsgesetz vereinbar sein. Erforderliche Genehmigungen und verpflichtende kommunale Wärmepläne sollen mit dem Antrag eingereicht werden und müssen vor der Bewilligung vorliegen. Die geförderte Investition muss während der Zweckbindungsfrist in Ihrem Eigentum bleiben.
  • Großwärmepumpen müssen je Einheit mehr als 0,5 MW und höchstens 8 MW thermische Leistung haben und erneuerbare Wärmequellen, unvermeidbare Abwärme oder beide nutzen. Sie müssen die Mindesteffizienzkriterien in Anhang VII der EU-Richtlinie 2018/2001 und die Regeln für fluorierte Treibhausgase in der EU-Verordnung 517/2014 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Abwärme gilt nur als unvermeidbar, wenn sie im Produktionsprozess nicht nutzbar und mit vertretbarem Aufwand nicht verringerbar ist. Ihre Nutzung darf mittelfristig keine Effizienzmaßnahmen verhindern.
  • Planungsausgaben, Reparaturen, Ersatzteilbeschaffung sowie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen sind ausgeschlossen. Separat förderfähige Studien unterliegen der fachlichen Prüfung des Ministeriums.
  • Fossile Erzeugungsanlagen sind ausgeschlossen; Erdgas ist nur bei Einhaltung der Anforderungen für die Klimaziele 2030 und 2050 in Anhang I Abschnitt 4.30 der EU-Taxonomie-Verordnung 2021/2139 zulässig. Bei der Modernisierung fossiler Speicher- oder Verteilnetze muss das Netz für erneuerbare Wärme oder Abwärme geeignet sein oder werden. Die fossile Erzeugung darf nicht steigen, ausgenommen Erdgas; steigt dadurch die Erdgas-Erzeugung, müssen die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 4.31 dieser Verordnung erfüllt sein. Bestehende KWK-Wärmeversorgung darf nicht verdrängt werden, außer bei Kohle- oder Mineralöl-KWK.
  • EFRE-Mittel sind auf bedarfsgerechten Ausbau und Verknüpfung von Wärmenetzen mit vorrangiger Nutzung von Umweltwärme oder unvermeidbarer Abwärme beschränkt. Der Beitrag zu Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit muss im Antrag dargestellt werden. Erdgas-KWK darf hier nur zur Aufrüstung auf effiziente Fernwärme/-kälte oder hocheffiziente KWK gefördert werden. Netze und Speicher müssen langfristigen Klimafolgen standhalten, Energieeffizienz vorrangig berücksichtigen und mit Klimaneutralität bis 2050 vereinbare Emissionen aufweisen. Bodenbelastungen sollen minimiert und bei Biomasse nachhaltig zertifizierte Energieträger verwendet werden.
  • Unternehmen und Beihilfen, die unter die Ausschlüsse der AGVO fallen, sind nicht förderfähig. Das gilt auch bei nicht erfüllten Rückforderungsanordnungen wegen rechtswidriger Beihilfen und für „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Dazu gehören etwa Unternehmen in Insolvenzverfahren oder mit den gesetzlichen Voraussetzungen für ein durch Gläubiger beantragtes Insolvenzverfahren; Artikel 2 Nummer 18 enthält den vollständigen Test.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Nur vollständige Anträge werden in Eingangsreihenfolge und bei verfügbaren Haushaltsmitteln bearbeitet. Die Richtlinie tritt am 30. Juni 2027 außer Kraft; dies ist keine gesonderte Antragsfrist.[^c7][^c8]

Stellen Sie den schriftlichen Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der Bezirksregierung Arnsberg. Die Formulare erhalten Sie dort oder unter bra.nrw.de. Für EFRE/JTF-Anträge nutzen Sie efre.ecoh.nrw.de. Vollständige Anträge werden in Eingangsreihenfolge bearbeitet, solange Haushaltsmittel verfügbar sind; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027.

Reichen Sie Finanzierungsplan, aufgegliederte Ausgabenberechnung und Finanzierungsübersicht ein. Erklären Sie, dass das Vorhaben noch nicht begonnen hat und nicht vor der Bewilligung beginnt. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag zur Durchführung gilt grundsätzlich als Beginn. Bei Baumaßnahmen zählen Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Grundstücksvorbereitung nicht dazu, außer wenn sie alleiniger Förderzweck sind.

Spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Bewilligung müssen rechtsverbindliche Projektaufträge über mindestens 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vergeben sein. Sonst verfällt der Anspruch, sofern Sie nicht nachweisen, dass Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Beachten Sie die Bedingungen des Bescheids, weisen Sie die Mittelverwendung nach und bewahren Sie die Unterlagen für die dort festgelegte Dauer auf. Die Bezirksregierung ist für Auszahlung, Verwendungsnachweis und gegebenenfalls Rückforderung zuständig.

Mit dem Antrag erklären Sie auch Ihr Einverständnis zur Speicherung förderbezogener Daten, ihrer Nutzung für Statistik und Erfolgskontrolle sowie zur Veröffentlichung und Weitergabe der Auswertungsergebnisse an öffentliche Einrichtungen. Eingereichte Unterlagen dürfen von der Behörde für Veröffentlichungen und Auswertungen verwendet werden. Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 € werden innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung in der EU-Beihilfentransparenzdatenbank oder auf einer nationalen oder regionalen Website zur Beihilfentransparenz veröffentlicht.

Offizielle Quellen