Förderkredite für Energieunternehmen
Bankkredite für die Erzeugung, Speicherung und lokale Verteilung erneuerbarer Energien in Deutschland. Eigentümerstruktur und Technologie bestimmen die Förderfähigkeit; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten sind finanzierbar.
Bei der Kreditvariante stellt die Rentenbank die Finanzierung über eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl bereit. Sie zahlen Kapital und Zinsen zurück und stellen bankübliche Sicherheiten. Im Regelfall gilt eine Grenze von 25 Mio. Euro je Kreditnehmer und Jahr; höhere Beträge sind nach vorheriger Abstimmung möglich. Beihilferechtliche Grenzen bleiben bestehen.
Der Zinssatz richtet sich nach der Programmkondition, Ihrer Bonität und der Qualität der Sicherheiten. Die Bank muss ihre Risikoeinstufung erklären und die zulässige Zinsobergrenze einhalten. Das aktuelle Standardangebot enthält Ratendarlehen mit 3 bis 30 Jahren Laufzeit und je nach Variante tilgungsfreien Jahren; abweichende Konditionen können vereinbart werden. Maßgeblich für die Konditionen ist der Eingang des vollständigen Bankantrags bei der Rentenbank.
Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühr. Eine Bearbeitungsgebühr des Finanzierungspartners ist auf 1 % der Kreditsumme und höchstens 1.250 Euro begrenzt. Laut aktuellem Konditionenblatt fallen für nicht ausgezahlte Beträge ab dem nächsten Monatsersten fünf Monate nach der Zusage 1,8 % Bereitstellungsprovision jährlich an. Während der Zinsbindung ist vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen; gesetzliche Kündigungsrechte bleiben erhalten. Stimmt die Bank bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise zu, kann sie Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Zum Ende der Zinsbindung sind vollständige oder teilweise Rückzahlungen möglich.
Bei der Finanzierungsleasing-Variante erhält Ihr Unternehmen über eine Leasinggesellschaft die Nutzung förderfähiger beweglicher Investitionsgüter und zahlt dafür Leasingraten. Die Rentenbank refinanziert das Geschäft über die Bank, die die Finanzierung an die Leasinggesellschaft weiterleitet. Der Finanzierungsvorteil muss über die zulässigen Leasingraten bei Ihrem Unternehmen ankommen. Der Annuitätenkredit mit regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen gehört zu dieser Refinanzierung; er wird nicht Ihnen als Leasingnehmer ausgezahlt. Gewünschte Restwerte am Vertragsende können berücksichtigt werden. Effektiver Vergleichszins und eine etwaige Bearbeitungsgebühr der Leasinggesellschaft sind der Rentenbank bei Antragstellung mitzuteilen. Diese Variante gilt ausschließlich für mobile Investitionsgüter und darf nicht mit anderen Beihilfen für dasselbe Vorhaben kombiniert werden.
Wer kann einen Antrag stellen?
Die Investition muss in Deutschland liegen. Alle Rechtsformen sind möglich. Das Programm unterscheidet vier Inhabergruppen: mindestens 50 % land- und forstwirtschaftliche Inhaber, mindestens 50 % agrarnahe Unternehmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, kommunale Inhaber und sonstige Inhaber ohne Agrarbezug. Land- und Forstwirtschaftsbetriebe mit eigenem Energievorhaben sind ebenfalls antragsberechtigt. Bei kommunalen und sonstigen Inhabern muss das Vorhaben im ländlichen Raum liegen. Prüfen Sie den Standort mit dem Finanzierungspartner anhand der verlinkten Rentenbank-Hinweise zum ländlichen Raum.
Für Bau und Modernisierung gelten folgende Grenzen nach Inhabergruppe:
- Bioenergie einschließlich Biogas, Biomethan, Biomasseheizkraftwerken, Holzvergasung und biogenen Kraftstoffen: alle vier Gruppen; auch Maschinen und Betriebsmittel ausschließlich für die Bioenergieproduktion.
- Windenergie: alle vier Gruppen, auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
- Photovoltaik-Dachanlagen: land-/forstwirtschaftliche, agrarnahe und kommunale Inhaber. Sonstige Inhaber sind nur bei aktuell oder ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zugelassen.
- Gewöhnliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen: nur land- und forstwirtschaftliche Inhaber.
- Agri-Photovoltaik nach DIN SPEC 91434 oder DIN SPEC 91492: alle vier Gruppen; landwirtschaftliches Nutzungskonzept bei Antragstellung einreichen.
- Wasserkraft, Erdwärme und sonstige regenerative Erzeugung: land-/forstwirtschaftliche, agrarnahe und kommunale Inhaber, nicht die Gruppe sonstiger Inhaber.
- Speicherung und lokale Verteilung von Energie aus förderfähigen Erzeugungsanlagen, etwa Wärmenetze: alle vier Gruppen.
Eine vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung muss abgeschlossen und die Projektgenehmigung erteilt sein. Umsatzsteuer ist nur ohne Vorsteuerabzugsberechtigung förderfähig. Ausgeschlossen sind verbotene Produkte und Tätigkeiten, bestimmte Waffen und radioaktive Materialien, ungebundenes Asbest, destruktive Fischerei, Kernkraft/Uranbergbau, Kohleaktivitäten und bestimmte unkonventionelle Ölförderung. Die Ausschlussliste enthält Ausnahmen für bestimmte medizinische und Qualitätskontrollgeräte sowie unbedeutende oder angemessen abgeschirmte radioaktive Quellen.
Unternehmen mit nicht erfüllter Beihilfenrückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission sind ausgeschlossen. Zusätzlich gilt der formale Test für Unternehmen in Schwierigkeiten: Verlust von mehr als der Hälfte des maßgeblichen Kapitals durch aufgelaufene Verluste, Insolvenz oder Voraussetzungen für einen Gläubigerantrag, noch offene Rettungs-/Umstrukturierungshilfe oder bei Unternehmen außerhalb der Kategorie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in beiden letzten Jahren zugleich zu hohe Verschuldung und unzureichende Zinsdeckung. Dafür gelten ein buchwertbasierter Verschuldungsgrad über 7,5 und ein EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis unter 1. Bei KMU in den ersten drei Jahren nach Gründung berücksichtigt das Rentenbank-Merkblatt ausschließlich den Insolvenzgrund.
Enthält die Finanzierung allgemeine De-minimis-Beihilfe, zählt der berechnete Zinsvorteil als Beihilfe, nicht die Kreditsumme. Für ein einziges Unternehmen einschließlich durch Kontrolle verbundener Unternehmen gilt eine Grenze von 300.000 Euro allgemeiner De-minimis-Beihilfe in einem rollierenden Dreijahreszeitraum. Erhaltene und beantragte Beihilfen sind anzugeben. Bei Kombination des Kredits mit anderen Beihilfen für dasselbe Vorhaben zählt der Rentenbank-Vorteil zur jeweils zulässigen Beihilfeobergrenze und zur maximalen Intensität der anderen Förderung. Leasing darf nicht mit weiteren Beihilfen für dasselbe Vorhaben kombiniert werden.
Erzeugungs- und Speicheranlagen erhalten nur beihilfefreie Konditionen, wenn die Anlage oder eine verbundene Anlage Förderung für erneuerbaren Strom nach EEG oder Kraft-Wärme-Kopplung nach KWKG, insbesondere Einspeisevergütung, erhält. Bei Stromkaufverträgen (Power-Purchase-Agreements) oder dauerhafter Direktvermarktung ohne staatliche Förderung sind beihilferelevante Konditionen möglich.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Termine noch nicht bekannt
Besprechen Sie das Vorhaben frühzeitig mit einer Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl: Inhaberstruktur, Technologie, Standort, Kosten, Sicherheiten, Rückzahlungsplan und Antragszeitpunkt. Dieser Finanzierungspartner reicht den Antrag bei der Rentenbank ein; die Rentenbank vergibt den Kredit nicht direkt an Sie.
Bei Agri-Photovoltaik ist das landwirtschaftliche Nutzungskonzept mit dem Antrag einzureichen. Soweit einschlägig, reichen Sie die De-minimis-Beihilfeerklärung über den Finanzierungspartner ein. Mit der Kumulierungserklärung bestätigen Sie bei Antragstellung, spätestens vor Auszahlung, weitere Projektbeihilfen und die Einhaltung der gemeinsamen Beihilfegrenzen.
Verwenden Sie die Mittel ausschließlich für das zugesagte Vorhaben und weisen Sie die Verwendung unmittelbar nach Abschluss nach. Wesentliche Änderungen an Vorhaben, Kosten oder Rückzahlungsfähigkeit sind unverzüglich mitzuteilen; die Rentenbank kann Unterlagen und Vorhaben prüfen. Programmfragen beantworten programminfo@rentenbank.de und +49 69 2107 500.