WieNeu+ Förderung für innovative Umweltstudien
Zuschüsse für Privatpersonen, die innovative erneuerbare Energielösungen für Gebäude im Grätzl 20+2 und in Hernals untersuchen lassen.
Dieser Eintrag beschreibt die Förderung von Umweltstudien für natürliche Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, etwa selbstnutzende Eigentümer*innen. Förderfähig sind innovative Vor- und Machbarkeitsanalysen zu klimafreundlichen Energielösungen für Gebäude, beispielsweise gebäudeintegrierte Photovoltaik oder kombinierte erneuerbare Energieerzeugung für mehrere Liegenschaften. Die Studie muss zu den Zielen der Stadterneuerung durch WieNeu+ beitragen und ihre technische oder soziale Innovation nachvollziehbar machen. Bereits etablierte Baulösungen ohne Beitrag zur Innovation sind ausgeschlossen.
Die Förderung beträgt bis zu 50% der förderbaren Studienkosten, höchstens 30.000 Euro. Die Mindestfördersumme beträgt 1.000 Euro. Förderfähig sind nur die zusätzlichen Kosten der Innovation gegenüber einem herkömmlichen Projekt. Stellen Sie diesen innovativen Kostenanteil im Antrag nachvollziehbar und transparent dar. Die Kosten müssen außerdem unmittelbar projektbezogen und zur Erreichung des Förderzwecks notwendig sein. Eigenleistungen sind ausgeschlossen. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung können Bruttokosten anerkannt werden; bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur Nettokosten. Nicht förderbar sind Repräsentation und Bewirtung, Geschenke und Trinkgelder, Gutscheine, freiwillige Sozialleistungen und private Pensionsvorsorge, öffentliche Abgaben und Gebühren, nicht genutzte Skonti, kalkulatorische Kosten, entgangene Gewinne, Mahnspesen und Kontoführungskosten.
Die hier beschriebenen Studien betreffen neue oder erneuerte Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung, etwa innovative Photovoltaik. Umweltstudien müssen unmittelbar mit Umwelt- oder Energieinvestitionen zusammenhängen, die nach den einbezogenen EU-Regeln förderfähig sind. Betrifft nur ein Teil der Studie solche Investitionen, sind nur dessen Kosten förderbar. Nach einer geförderten Studie muss die Investition nicht tatsächlich folgen. Verpflichtende Energieaudits sind ausgeschlossen; ein zusätzliches Audit über das verpflichtende Audit hinaus kann gefördert werden. Andere öffentliche Förderungen für dasselbe Vorhaben müssen bis zur Endabrechnung beziehungsweise Schlusszahlung offengelegt werden. Zusammen dürfen Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten die geltende EU-Obergrenze nicht überschreiten.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind hier natürliche Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, etwa selbstnutzende Eigentümer*innen. Einnahmenerzielende geschäftliche Tätigkeiten, darunter die Vermietung von Immobilien, zählen nach der Richtlinie als wirtschaftliche Tätigkeit. Dieser Eintrag beschreibt die private Studienförderung.
- Förderwerber*innen müssen innerhalb des Grätzls 20+2 oder von Hernals liegen. Das Vorhaben muss überwiegend im jeweiligen Programmgebiet verwirklicht werden oder einen deutlichen räumlichen Bezug dazu haben. Bei einem Vorhaben außerhalb des Zielgebiets ist ein klarer Bezug und Mehrwert für das Gebiet nachzuweisen.
- Begründen Sie das öffentliche Interesse, den Beitrag zu den WieNeu+-Zielen und den Bezug zu Wien. Es muss finanzieller Bedarf bestehen, und die Finanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Das Ziel darf nicht bereits erreicht worden sein oder auf andere Weise erreicht werden können. Es darf keine andere verfügbare Förderung in angemessener Höhe geben, die den Zweck abdeckt. Das Vorhaben muss geltendes Recht und die zentralen Strategien der Stadt Wien beachten.
- Ein anhängiges Insolvenzverfahren schließt eine Förderung aus. Das gilt auch für mangels Vermögens nicht eröffnete oder aufgehobene Verfahren, solange der Fall noch in der Insolvenzdatei einsehbar ist. Verurteilungen wegen Vermögensdelikten nach §§125–168d StGB, darunter Förderungsmissbrauch, schließen Antragsteller*innen aus, solange die Strafregisterauskunft darüber nicht beschränkt ist. Sie dürfen nicht maßgeblich an der Förderabwicklung beteiligt sein, notwendige Auskünfte verweigern oder wissentlich unrichtige Angaben machen. Ein offensichtlich unerreichbarer Förderzweck ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Diskriminierungen sind verboten, insbesondere wegen Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler Minderheitenzugehörigkeit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. Maßnahmen zur Gleichstellung und zum Abbau von Benachteiligungen sind erlaubt. Beachten Sie das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes und erklären Sie die Haftungsübernahme nach §9 Abs.1. Die Förderbedingungen machen Sie außerdem für selbst verursachte Schäden verantwortlich. Sie müssen die Stadt gegenüber daraus entstehenden Ansprüchen Dritter sowie Nachteilen aus Nichtzuerkennung oder Rückforderung schad- und klaglos halten.
- Weisen Sie angemessene Preise nach, etwa durch Konzepte, Berechnungen oder Vergleichsangebote. Vergaberegeln gelten je nach Auftragswert; für öffentliche Auftraggeber*innen gilt das Bundesvergabegesetz uneingeschränkt. Verwenden Sie die Mittel sparsam, nutzen Sie Rabatte und halten Sie den vereinbarten Zeitplan ein. Auch Ihre gesamte Gebarung muss Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachten. Die Förderung darf keine Zahlungsmittelreserven aufbauen.
- Melden Sie Projektänderungen, Verzögerungen, Unmöglichkeit der Durchführung, Änderungen von Adresse oder Bankverbindung, Exekutionen sowie die genannten Verurteilungen wegen Förderungsmissbrauch oder Korruption unverzüglich schriftlich. Die Stadt kann neue Bedingungen auferlegen oder Mittel zurückfordern. Änderungen der Förderbedingungen benötigen eine schriftliche Vereinbarung. Bei kofinanzierten Vorhaben muss auch die zugesagte Förderung Dritter erfolgen.
- Bewahren Sie die erforderlichen Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre nach Auszahlung auf und ermöglichen Sie Kontrollen und Auskünfte. Projektbericht und finanzielle Nachweise sind grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss vorzulegen, sofern der Vertrag nichts anderes festlegt. Bei mehrjährigen Förderungen ist eine jährliche Abrechnung vorzulegen. Nicht verwendete Mittel sind binnen vier Wochen nach Abschluss zurückzuzahlen; bei Verzug fallen 4% Verzugszinsen an. Weisen Sie bei öffentlichen Darstellungen auf Stadt Wien und WieNeu+ hin. Die Förderung darf nicht abgetreten oder verpfändet werden.
- Unrichtige Angaben, zweckwidrige Verwendung, verletzte Pflichten oder Fristen, ausbleibende Kofinanzierung und bestimmte Verurteilungen können eine vollständige oder teilweise Rückforderung auslösen. Zahlen Sie innerhalb der von der Stadt gesetzten Frist zurück; bei Verzug fallen 4% Zinsen an.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Dez. 2027
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Für Vorhaben zugunsten des Programmgebiets Grätzl 20+2. Bei ausgeschöpften Mitteln kann die Einreichung vorzeitig enden. Vor Projektbeginn oder der ersten rechtsverbindlichen Ausrüstungsbestellung einreichen.
Reichen Sie den vollständigen Antrag vor Projektbeginn oder der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Ausrüstung bei der Technischen Stadterneuerung (MA25) der Stadt Wien ein. Verwenden Sie das benannte WieNeu+-Antragsformular aus den offiziellen Einreichinformationen. Die Richtlinie erlaubt Online-, E-Mail- und Posteinreichung; das städtische Formular ist bei jeder Einreichungsart verpflichtend. Für E-Mail-Einreichungen gilt post@ma25.wien.gv.at; postalisch: Technische Stadterneuerung, Maria-Restituta-Platz 1, 1200 Wien. Ein technisches Vorgespräch wird dringend empfohlen; Kontakt: wieneuplus@ma25.wien.gv.at.
Legen Sie Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan, Ziele und Zeitplan, unterschriebene Erklärungen, Lichtbildausweis und Strafregisterauszug vor. Geben Sie weitere erhaltene oder beantragte Förderungen und politische Ämter an. Die Stadt stellt Tabellen für Einnahmen und Ausgaben sowie Förderziele und Indikatoren bereit.
Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Frühere Einreichung verschafft keinen Vorrang. Wegen der verfügbaren Budgetmittel kann die Förderung geringer ausfallen als beantragt; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Fördervertrag kommt mit Ihrer bedingungslosen Unterzeichnung und Rücksendung zustande.
Nach Abschluss reichen Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und die Dokumentation der Studie mit der Endabrechnung nach. Die volle Auszahlung setzt die vereinbarte Durchführung und Prüfung voraus; Mängel können zu Abzügen oder Rückforderungen führen. Die Stadt kann die Zahlung bei unsicherer Durchführung oder fehlenden Abrechnungen früherer Förderungen zurückhalten und offene Forderungen gegenrechnen. Ausgezahlt wird auf das im Antrag angegebene Bankkonto.