Zuschüsse für klimafreundliche Kälte- und Klimaanlagen

BAFADeutschlandbis zu 200.000 EURendet am 31. Dez. 2026

Zuschüsse für Unternehmen, Kommunen und Einrichtungen, die in Deutschland effiziente Kälte- und Klimaanlagen mit nicht halogenierten Kältemitteln installieren.

Die Kälte-Klima-Richtlinie fördert neue oder ersetzte stationäre Kälteerzeuger, Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme und die Nachrüstung von Trockenkühlern. Diese nutzen Außenluft zur Kühlung vor oder anstelle des Kälteerzeugers. Förderfähig sind Flüssigkeitskühlsätze, Direktverdampfungsanlagen, wärmebetriebene Ab- und Adsorptionsanlagen sowie indirekte Verdunstungskühlung. Nicht halogenierte Kältemittel sind beispielsweise Propan, Isobutan, Ammoniak und Kohlendioxid.

Mit einem geförderten Kälteerzeuger können Sie passende Luft- und Rückkühler, Kühlsole- oder Kaltwasserleitungen, thermische Speicher, Tiefkühlstufen und Komponenten zur Nutzung seiner Abwärme fördern lassen. Die Gesamtleistung der Luftkühler darf die Leistung des Kälteerzeugers höchstens um 30 % übersteigen. Kältemittelleitungen und Wärmeverteilungsleitungen erhalten keinen gesonderten Zuschuss für Kühlsoleleitungen. Die Zuschläge für Abwärmenutzung und Wärmepumpenbetrieb lassen sich nicht kombinieren.

Eine räumlich nahe neue oder vorhandene Photovoltaik- oder Windenergieanlage kann zur Energieversorgung eingebunden werden. Solarthermie ist nur in Verbindung mit Ab- oder Adsorptionskühlung förderfähig. Es gibt nur einen Zuschlag für die Einbindung von Strom- oder Wärmeversorgung. Die erneuerbare Energieanlage muss spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises in Betrieb sein. Ein Blockheizkraftwerk darf Wärme liefern, erhält aber keinen Zuschuss für die Einbindung erneuerbarer Energien.

Bei der Effizienz-Umrüstung kleiner Anlagen müssen das fluorhaltige Kältemittel durch 0,5–10 kg Kohlenwasserstoff-Kältemittel ersetzt und ein druckgesteuerter Drehzahlregler für den Verflüssigerventilator eingebaut werden. Optional sind ein elektronisches Expansionsventil, eine Verdichter-Drehzahlregelung und ein innerer Wärmeübertrager beziehungsweise der Kontakt von Saug- und Flüssigkeitsleitung. Für die Pflichtmaßnahmen gibt es je nach Nennweite der Saugleitung €750 bis einschließlich DN25, €1.000 über DN25 bis einschließlich DN40 oder €1.600 über DN40. Optional gibt es €400 für das Ventil, €750 für die Verdichterregelung bis 3 kW Inverter-Leistungsaufnahme beziehungsweise €1.100 darüber und €500 für den inneren Wärmeübertrager.

Bei anderen Maßnahmen wird die De-minimis-Förderung anhand anlagenspezifischer Formeln aus Kälte- oder Heizleistung, Speichergröße sowie Rohrlänge und Rohrinnendurchmesser berechnet. De minimis bezeichnet eine begrenzte Kategorie öffentlicher Unternehmensbeihilfen: Geben Sie die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen Beihilfen an, damit das BAFA die geltende Gesamtgrenze prüfen kann. Bei De-minimis-Maßnahmen einschließlich kleiner Umrüstungen ist der Zuschuss auf €200.000 je Maßnahme und 50 % der förderfähigen Ausgaben begrenzt. Unterhalb der Mindestgröße einer Anlagenkategorie gibt es keine Förderung; oberhalb der meisten oberen Leistungsgrenzen wird der Zuschuss auf deren Wert gedeckelt. Für Ammoniak-Direktverdampfungsanlagen gilt eine gesonderte Obergrenze von 1.000 kW; der Förderbetrag wird bei 600 kW gedeckelt.

Würde die De-minimis-Grenze überschritten, können förderfähige Installationsmaßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden. Die Höchstsätze betragen 15 % der beihilfefähigen Investitionskosten, 17,5 % für mittlere und 20 % für kleine Unternehmen, weiterhin höchstens €200.000 je Maßnahme. Das BAFA prüft den EU-KMU-Status anhand der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme: Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte und höchstens €10 Millionen Umsatz oder Bilanzsumme; mittlere Unternehmen liegen innerhalb der Grenze von weniger als 250 Beschäftigten und höchstens €50 Millionen Umsatz oder €43 Millionen Bilanzsumme. Maßgeblich ist die Unternehmenseinstufung nach Anhang I der AGVO; die Zahlen allein ersetzen diese Prüfung nicht. Erstattungsfähige Umsatzsteuer zählt nicht zur Kostenbasis. Kleine Effizienz-Umrüstungen werden ausschließlich nach De minimis gefördert.

Der NKI-Förderrechner ermittelt einen unverbindlichen Installationszuschuss anhand der Auslegungsbedingungen im BAFA-Merkblatt. AGVO-Förderungen und kleine Effizienz-Umrüstungen werden darin nicht berechnet. Die Förderung der Einbindung erneuerbaren Stroms wird höchstens für das Doppelte der elektrischen Leistung des geförderten Hauptkälteerzeugers unter diesen Bedingungen berechnet. Für die Einbindung von Solarthermie gibt es einmalig €2.000. Der Zuschlag für Wärmepumpenbetrieb beträgt 15 % des Kälteerzeuger-Zuschusses, für Abwärmenutzung 5 %. Förderfähige Steuer- und Regelungstechnik für Vor- oder Freikühlbetrieb erhält €750; die Gesamtgrenzen gelten weiterhin.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse und Eigenbetriebe, Hochschulen, Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Privatpersonen, Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften sind ausgeschlossen, soweit sie nicht zu den ausdrücklich genannten Einrichtungen gehören. Für einen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit beantragt die Kommune. Sie müssen das Anlagengrundstück besitzen, pachten oder mieten oder als beauftragter Energie-Contractor handeln. Die Anlage muss in Deutschland stehen.

Zwei Contracting-Modelle sind förderfähig. Beim Energieeinspar-Contracting finanziert, plant, realisiert und betreut der Contractor Energiesparmaßnahmen. Er garantiert Ihnen eine Energiekosteneinsparung und erhält einen Anteil der eingesparten Kosten als Vergütung. Beim Energieliefer-Contracting plant, baut, finanziert und unterhält der Contractor eine Energieversorgungsanlage; Sie beziehen die Energie zu vereinbarten Konditionen. Der Vertrag muss mindestens fünf Jahre laufen; der Contractor betreibt die Anlage und trägt das Betriebsrisiko. Reines Finanzierungs-Contracting, reine Betriebsführung und Schein-Contracting sind ausgeschlossen.

Kompressionsanlagen müssen die Effizienz- und Auslegungsanforderungen erfüllen. Tragen Sie die Daten der geplanten und tatsächlich errichteten Anlage in die kostenlose BAFA-Software EffizienzCheck ein. Der berechnete saisonale Effizienzwert SEPR muss strikt über dem Mindestvergleichswert MEPS liegen. Die Richtlinie verlangt den Nachweis bei Neuinstallationen im Antrag und im Verwendungsnachweis, bei kleinen Umrüstungen nach dem Umbau. Für eine Klimaanlage innerhalb einer Lüftungsanlage kann stattdessen das Qualitätssiegel Raumlufttechnik die Effizienz belegen. Das BAFA verlangt ausdrücklich ab 20 kW elektrischer Verdichterleistung das Protokoll der geplanten Anlage als Antragsanlage.

Die Auslegungsregeln betreffen mindestens einen Verdichter je Verbund mit einem Regelbereich von 40 bis 100 %, bedarfsgesteuerte Abtauung, elektronische Expansionsventile, eine an die Außentemperatur angepasste Verflüssigungstemperatur, drehzahlgeregelte Pumpen und einen hydraulischen Abgleich, der Durchfluss und Temperatur im Flüssigkeitskreislauf einstellt. Für Verdichterregelung, elektronische Expansionsventile und außentemperaturabhängige Verflüssigungsregelung erlaubt das Merkblatt Alternativen mit nachgewiesen geringem Energieeinfluss. Zusätzlich gelten bestimmte Kleinanlagen-Ausnahmen: Flüssigkeitskühlsätze mit Kaltwasser- oder Solespeicher können vier Leistungsstufen, unter 15 kW auch drei nutzen; unter 5 kW ist keine Leistungsregelung erforderlich. Direktverdampfungsanlagen bis 15 kW dürfen kontinuierlich bis 60 % regeln, ohne Heißgas-Bypass. Pufferspeicherladepumpen brauchen keine Drehzahlregelung. Stromzähler sind ab 3 kW elektrischer Verdichterleistung beziehungsweise bei anderen Kälteerzeugern ab 5 kW einschließlich Nebenaggregaten erforderlich. Für die Zählerpflicht ist die Gesamtleistung aller Anlagen innerhalb eines Antrags maßgeblich. Sind mehrere Flüssigkeitskühlsätze oder Einzelanlagen eines Waterloop-Systems an einen gemeinsamen Wasser- oder Solekreislauf angeschlossen, genügt ein Stromzähler. Indirekte Kompressionssysteme brauchen außerdem einen Wärmemengenzähler, der gleichzeitig mit der Anlage in Betrieb genommen wird.

Wärmebetriebene Kühlung muss überwiegend Abwärme oder eine regenerative Wärmequelle nutzen. Verdunstungskühlung muss indirekt wirken: Der zu kühlende Luftstrom wird über einen Wärmeübertrager statt durch direkte Befeuchtung gekühlt. Eigenständige Wärmepumpen müssen Prozessabwärme für eine separate Heizung oder einen Prozess nutzen; überwiegend mit Umweltwärme betriebene Wärmepumpen sind ausgeschlossen. Abwasser zählt als Prozesswärme. Kleine Umrüstungen müssen TRGS 722 zu Gefahrstoffen und Explosionsrisiken, die Druckgeräterichtlinie und die Empfehlungen der DIN EN 378 zur Kälteanlagensicherheit einhalten sowie die fachlichen Umrüstempfehlungen berücksichtigen.

Anlagen, die überwiegend Verkaufskühlmöbel versorgen, und steckerfertige Verkaufskühlmöbel sind ausgeschlossen. Das Merkblatt beschreibt eine Ausnahme bei höchstens 250 m² Verkaufsfläche, wenn weniger als 50 % der Kälteleistung den Verkaufskühlmöbeln dienen. Auch Verbundkälteanlagen mit Kühlmöbeln müssen deren Leistungsanteil unter 50 % halten und dies mit Produktdaten oder einer Kältebedarfsberechnung belegen.

Andere Fördermittel für dieselbe Maßnahme dürfen nicht kombiniert werden. Prototypen, gebrauchte oder selbst gebaute Anlagen, Reparaturen, laufende Wartung und Betriebskosten sind ausgeschlossen. Nicht zur förderfähigen Investitionskostenbasis zählen außerdem Planungs- und Beratungskosten, Bauarbeiten, Demontage, Fracht und Einbringung, Genehmigungen, Prüfungen, Versicherungen und Eigenleistungen. PV- und Windenergieanlagen sowie Solarkollektoren selbst sind ausgeschlossen; ihre förderfähige Einbindung wird gesondert behandelt.

Bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren ist keine Förderung möglich. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgeben müssen oder diese bereits abgegeben wurde. Bei juristischen Personen zählen auch die entsprechenden Pflichten ihres gesetzlichen Vertreters. Ausgeschlossen sind zudem Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Beihilferecht, Unternehmen mit einer offenen EU-Beihilfe-Rückforderungsanordnung und Tätigkeiten, die Artikel 1 AGVO ausschließt. Maßgeblich für die Prüfung der finanziellen Schwierigkeiten ist Artikel 2 Absatz 18 dieser Verordnung.

Betreiben Sie die Anlage nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend, bei kleinen Umrüstungen zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit dürfen Sie sie nicht stilllegen; ein Verkauf braucht eine Genehmigung und die Übernahme der Förderpflichten durch den Käufer. Anlagen nach Nummern 2.1–2.4 brauchen fünf Jahre regelmäßige Wartung gemäß VDMA 24186 durch einen Fachbetrieb oder einen betriebseigenen Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik. Bis 5 kW Kälteleistung genügt stattdessen die jährliche Reinigung der Verflüssiger beziehungsweise Rückkühler durch den Betreiber. Bei kleinen Umrüstungen wird regelmäßige Wartung empfohlen. Melden Sie über einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme jährlich Betriebsdaten und wirken Sie an Evaluation und Prüfungen mit.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 31. Dez. 2026
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Die Bewilligung hängt vom verfügbaren Haushalt ab; beginnen Sie erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids.[^c24][^c43]

Beantragen Sie den Zuschuss im elektronischen BAFA-Antragsformular für Kälte- und Klimaanlagen. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2026 möglich; laut BAFA wird die Richtlinie nicht verlängert. Reichen Sie Anlagenbeschreibung, Funktionsschema, die Leistungsberechnung nach BAFA-Auslegung und Daten der Hauptkomponenten ein sowie gegebenenfalls Konzernorganigramm, Gemeinnützigkeitsnachweis oder Contracting-Vertrag. Wärmebetriebene Kühlung braucht zusätzlich Aggregatdaten und Angaben zur verfügbaren Antriebswärme.

Stellen Sie den Antrag vor Beginn und warten Sie auf den Zuwendungsbescheid, bevor Sie einen verbindlichen Liefer- oder Installationsvertrag schließen. Planungsleistungen sind schon vor Antragstellung zulässig. Bei Angeboten oder Ausschreibungen vor Bewilligung müssen Sie die Vergabe ausdrücklich von der Förderung abhängig machen und die Einhaltung der geltenden Vergaberegeln für öffentliche Zuschüsse bestätigen. Der beauftragte Leistungszeitraum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Kleine Effizienz-Umrüstungen müssen binnen sechs Monaten nach Zugang des Bescheids abgeschlossen und abgenommen werden; für andere Maßnahmen gelten 24 Monate. Beantragen Sie Verlängerungen vor Fristablauf. Melden Sie Planungsänderungen dem BAFA: Die tatsächlich installierte Anlage muss weiterhin förderfähig sein, und ein neu berechneter Zuschuss darf den ursprünglich bewilligten Betrag nicht übersteigen.

Reichen Sie den Sachbericht und die Ausgabennachweise im BAFA-Verwendungsnachweisportal binnen drei Monaten nach Abnahme ein, spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums. Dazu gehören die einschlägigen technischen Nachweise, Liefervertrag, Fachunternehmererklärung und Rechnungen; bei Installationsprojekten zusätzlich Abnahmeprotokoll, endgültiges Fließbild und gegebenenfalls Wartungs- sowie Inbetriebnahmenachweise für erneuerbare Energien. Für kleine Umrüstungen verlangt die Richtlinie das EffizienzCheck-Ergebnis der umgerüsteten Anlage. Das BAFA zahlt einmalig nach Prüfung aller erforderlichen Nachweise und nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

Bewahren Sie die De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre auf. Legen Sie diese auf behördliche Anforderung innerhalb einer Woche oder der darin genannten längeren Frist vor. Nutzen Sie die Bescheinigung bei künftigen Förderanträgen als Nachweis bereits erhaltener Beihilfen.

Offizielle Quellen