Zuschuss für erneuerbaren Strom ohne Netzanschluss

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 4,5 Mio. EUR

Zuschüsse für Betriebe, Vereine und konfessionelle Einrichtungen, die an österreichischen Standorten ohne Netzzugang erneuerbaren Strom für den Eigenbedarf erzeugen.

Gefördert werden Photovoltaik, Kleinwasserkraft, Windkraft, erneuerbare Blockheizkraftwerke und notwendige Anlagenteile, etwa für Berghütten. Elektrische Speicher können als eigenständige Investition zu einer bestehenden erneuerbaren Erzeugungsanlage hinzukommen. Planung und Montage sind eingeschlossen.

Der Grundfördersatz beträgt 30% der förderungsfähigen Investitionskosten, höchstens 4,5 Millionen Euro pro Projekt und nicht mehr als die im Antrag angegebene benötigte öffentliche Unterstützung. Für Anlagen ab 1.200 Metern Seehöhe oder in ökologisch sensiblen Gebieten gibt es fünf Prozentpunkte Zuschlag. Unternehmen mit EMAS-Registrierung, dem europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem, können weitere fünf Prozentpunkte erhalten, höchstens 10.000 Euro. Die beihilfenrechtlichen Obergrenzen gelten auch für Zuschläge.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Für die erneuerbare Stromerzeugung müssen Ihre förderungsfähigen Investitionskosten mindestens 10.000 Euro betragen; die Anlage dient dem Eigenbedarf ohne Netzzugangsmöglichkeit. Auch ausländische Unternehmen können für Investitionen an österreichischen Betriebsstandorten einreichen.
  • Vereine und Konfessionsgemeinschaften können einreichen. Wer Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet, gilt beihilfenrechtlich als wirtschaftlich tätig. Gemeinnützige Tätigkeiten ohne Wettbewerb mit anderen Anbietern werden anders behandelt. Landwirtschaftliche Projekte kommen nur infrage, wenn sie nicht in der Landwirtschaftsförderung förderungsfähig sind.
  • Privatpersonen und ausschließlich zum Wohnen genutzte Objekte sind ausgeschlossen. Bei gemischter Wohn- und Betriebsnutzung müssen mehr als 50% der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden; untergeordnete Wohnanteile werden dann mitgefördert. Auch andere gemischt genutzte Objekte oder Anlagen müssen zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden; die Investition ist dann in vollem Umfang förderungsfähig. Maßgeblich sind grundsätzlich die Flächen, in begründeten Fällen relevante Leistungen oder Wärmeströme.
  • Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Bundesaufgaben sind ausgeschlossen. Gebietskörperschaften können über einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit einreichen: erforderlich sind mehr als 50% Kostendeckung, vollständige Rechnungsführung samt Vermögens- und Schuldennachweis sowie weitgehende Entscheidungsfreiheit aufgrund eines kommunalen Organisationsbeschlusses. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Gemeindeaufsicht erforderlich.
  • Anlagen mit Tarif- oder Investitionsförderung nach dem EAG sind ausgeschlossen; EAG und UFI dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Auch eine Maßnahme mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz nach §28 Abs.62 UStG ist ausgeschlossen.
  • Planung ist auf 10% der förderungsfähigen materiellen Kosten begrenzt. Personaleigenleistungen, Einzelrechnungen unter 500 Euro netto, Wartung, Reparaturen, Ersatz defekter Anlagen, Steuern, Netzanschluss- und Finanzierungskosten sind ausgeschlossen. Skonti und Rabatte werden auch ohne Nutzung abgezogen; Barzahlungen werden bis 5.000 Euro netto je Lieferant anerkannt.
  • Bei Leasing oder Mietkauf stellt der Eigentümer den Antrag; spätestens mit der letzten Rate muss die Anlage ins Eigentum der förderungsnehmenden Person übergehen. Ausgezahlt wird höchstens der bis zur Endabrechnung tatsächlich bezahlte Betrag aus Depot und Raten, ohne Zinsen und Spesen. Beim Contracting stellt nur die Kundschaft den Antrag, wenn sie die Anlage besitzt und als Vermögenswert in ihrer Bilanz erfasst; Eigentumsübergang und Zahlungsgrenze gelten ebenfalls. Besitzt der Contractor die Anlage und erfasst er sie als Vermögenswert in seiner Bilanz, stellt nur er den Antrag: Beide Parteien müssen zur Zielgruppe gehören, der Umwelteffekt muss während der gesamten Fördervertragslaufzeit gesichert sein, und der Förderungsvorteil muss erkennbar der Kundschaft zugutekommen. Klären Sie das Eigentum im Vertrag. Diese Finanzierungsformen sind nur bei rein nationaler Förderung erlaubt und bei EU-Kofinanzierung ausgeschlossen. Für die Förderungsberechnung sind die Unternehmensdaten der Kundschaft maßgeblich.
  • Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre. Melden Sie wesentliche Änderungen und holen Sie die Zustimmung der KPC ein. Für den beihilfenrechtlichen Anreizeffekt muss die Förderung Maßnahmen ermöglichen, die ohne sie unterbleiben würden.
  • Ohne Förderung muss es mindestens drei Jahre dauern, bis sich die Investition durch Einsparungen amortisiert. Projekte, deren Investition sich schneller bezahlt macht, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die KPC berechnet diese Amortisationszeit mit den beihilfefähigen Kosten und den Energiepreisen bei Antragstellung. Zusätzliche Einsparungen oder Kosten, etwa geringere Personalkosten oder höhere Wartungskosten, werden berücksichtigt.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Termine noch nicht bekannt

Reichen Sie online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über die Programmseite ein, bevor die erste verbindliche Bestellung, Lieferung, der Baubeginn oder eine andere unumkehrbare Verpflichtung erfolgt. Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting muss der Antrag vor Vertragsunterzeichnung oder Bestellung gestellt werden; der frühere Zeitpunkt zählt. Unvollständige Anträge müssen abgelehnt werden. Erforderlich sind technisches Datenblatt und Kostenaufstellung, Projektbeschreibung, Ertrags- und Verbrauchsprognose, Angebote, Bau- und Betriebsbescheide für Wasser- und Windkraft sowie bei Investitionen über 500.000 Euro ein Bankbericht.

Nach der Eingangsbestätigung der KPC können Sie auf eigenes Risiko beginnen. Der Fördervertrag wird durch Rücksendung der unterschriebenen Annahmeerklärung wirksam. Setzen Sie das Projekt innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsausstellung um; Ausnahmen sind nur technisch begründet möglich. Beantragen Sie Projekt- oder Kostenänderungen sofort nach Bekanntwerden und vor Genehmigung mit dem Nachantrag; für betroffene Leistungen gelten dieselben Regeln zur rechtzeitigen Antragstellung.

Übermitteln Sie die Endabrechnung über die im Vertrag genannte Plattform mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und technischen Nachweisen. Kosten müssen bezahlt und gegebenenfalls aktiviert sein. Für jeden wesentlichen Anlagenteil und Kostenposten ist mindestens ein Vergleichsangebot erforderlich. Bei verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen als Lieferanten können drei unabhängige Vergleichsangebote nötig sein, also insgesamt vier Preisauskünfte je wesentlichem Posten. Halten Sie gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz ein und legen Sie die Nachweise vor. Bei finanzierten Anlagen sind Finanzierungsvertrag, Anschaffungsrechnung und Zahlungsnachweise vorzulegen.

Offizielle Quellen