Zuschuss für Fachbegleitung von Klimaprojekten

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichnicht verfügbar

Ein Zuschuss für Gemeinden und gemeinnützige Organisationen, die gelistete Expert:innen für Energiepläne, Projektförderanträge und Bürger:innen-Beteiligung beauftragen.

Dieses inzwischen geschlossene Angebot bezuschusste externe Fachleute, die Gemeinden und gemeinnützige Organisationen bei Klima- und Energieprojekten unterstützten. Förderfähig waren nur Leistungen von Expert:innen, die für das gewählte Modul im Expert:innen-Pool gelistet waren; Eigenleistungen waren ausgeschlossen. Die fünf Module betrafen kommunale Energiepläne, die Abwicklung von Projektförderungen, EU-Förderanträge, Bürger:innen-Beteiligung und Informationsangebote zu geplanten Großanlagen erneuerbarer Energien.

Der Zuschuss betrug bis zu 70% der förderfähigen Kosten. Je Stunde wurden höchstens 100 Euro netto anerkannt; höhere Honorare wurden für die Berechnung entsprechend gekürzt. Umsatzsteuer konnte nur berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich tatsächlich und endgültig vom Antragsteller getragen wurde und kein Recht auf Vorsteuerabzug oder Rückforderung bestand. Rückforderbare Umsatzsteuer blieb auch dann ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich nicht zurückgefordert wurde.

  • Modul 1: bis zu 150 Stunden bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohner:innen, 250 Stunden bei 5.001–25.000 und 350 Stunden ab 25.001 Einwohner:innen.
  • Modul 2: bis zu 50 Stunden bei umweltrelevanten Investitionskosten von 30.000–200.000 Euro, 100 Stunden bei 200.001–500.000 Euro und 150 Stunden ab 500.001 Euro.
  • Modul 3: bis zu 50 Stunden bei einem eigenen Anteil am eingereichten EU-Projekt von höchstens 200.000 Euro, 100 Stunden bei 200.001–500.000 Euro und 150 Stunden ab 500.001 Euro.
  • Modul 4: bis zu 150 Stunden für Beteiligungskonzept und Umsetzung. Modul 5: bis zu 80 Stunden für das Informationsprojekt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Modul 1 richtete sich an Gemeinden und Städte. Modul 2 war deklariert gemeinnützigen Einrichtungen vorbehalten, etwa Sportvereinen, Rettungsorganisationen und Kulturbetrieben. In Modul 3 waren Gemeinden, weitere Körperschaften öffentlichen Rechts und deklariert gemeinnützige Einrichtungen zugelassen; in Modulen 4 und 5 Gemeinden und deklariert gemeinnützige Einrichtungen. Kommunale Antragsteller waren österreichische Gemeinden. Gemeinnützige Einrichtungen mussten ihren Status nach §34 ff der Bundesabgabenordnung nachweisen.

  • Modul 1 verlangte einen Energieplan für das gesamte Gemeindegebiet. Er musste den Ist-Zustand in Energie, Siedlung und Mobilität, Einspar- und Erneuerbarenpotenziale sowie eine Umsetzungsstrategie mit Zeitplan bis 2030 bzw. 2040 abdecken. Vorgeschrieben waren Flächen für Energieinfrastruktur, Sanierungsplanung und Fernwärme-/Fernkältegebiete, geprüft auf Emissionsminderung, Wirtschaftlichkeit, lokale Wertschöpfung, gesellschaftliche Akzeptanz und erwartete Entwicklung. Schriftliche Ergebnisse und digitale Plankarten waren erforderlich; der Plan musste dem Gemeinderat vorgelegt werden. Gesetzlich vorgeschriebene kommunale Aufgaben waren ausgeschlossen.
  • Modul 2 musste die Antragstellung für das Investitionsprojekt, die laufende Betreuung und dessen vollständige Endabrechnung umfassen. Bereits vorhandene Unterstützungsangebote waren ausgeschlossen, ebenso externe Dienstleistungen für Projekte, die bereits zumindest teilweise aus öffentlichen Fördermitteln unterstützt wurden. Die Abwicklungskosten durften nicht zusätzlich als Planungskosten des Investitionsprojekts gefördert werden.
  • Modul 3 erfasste Horizon Europe, LIFE und Joint Programming Initiatives. Antragsteller mussten aktiv im Konsortium mitarbeiten, etwa ein Arbeitspaket leiten oder daran teilnehmen; eine reine Interessenbekundung genügte nicht. Vorhandene relevante Beratungsangebote mussten genutzt und bei Antragstellung sowie Endabrechnung bestätigt werden; sie durften hier nicht nochmals gefördert werden. Die Leistung musste zu einem vollständigen, fristgerechten und formal korrekten EU-Antrag führen.
  • Modul 4 verlangte ein projektbezogenes Beteiligungskonzept und dessen Umsetzung. Das Konzept musste dem Grünbuch: Partizipation im digitalen Zeitalter entsprechen und Ressourcen, Ziele und Verantwortung, ausgewogene Beteiligungsphasen, Auswahl der Beteiligten, Kommunikation, diskriminierungsfreie Teilhabe, Motivation sowie Datenschutz und Rechte abdecken.
  • Modul 5 verlangte ein Konzept nach diesem Grünbuch, mindestens drei öffentliche Informationsveranstaltungen in der Standortgemeinde mit technischer Projektvorstellung und Prüfung von Bürger:innen-Beteiligungsmodellen, eine fachlich moderierte Fragerunde nach jeder Veranstaltung, ein Kommunikationskit mit Texten für Websites, Presse und Newsletter, Präsentationsvorlagen und Social-Media-Material sowie Unterstützung der Gemeinde vor, während und nach den Veranstaltungen.

In Modulen 4 und 5 brauchten andere Auftraggeber eine schriftliche Unterstützungserklärung der betroffenen Gemeinde. Pro Antragsteller durfte innerhalb jedes dieser Module jeweils nur ein Förderantrag gleichzeitig laufen. Auch voraussichtlich UVP-pflichtige Vorhaben konnten einbezogen werden; Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach §1 UVP-G waren jedoch ausgeschlossen.

Leistungen im Rahmen der hoheitlichen Zuständigkeit von Gemeinden waren in allen Modulen ausgeschlossen.

Leistungen, die über klassische Beratungsprogramme förderbar waren, durften auch nicht teilweise nochmals eingereicht werden. Die Kombination mit anderen Bundesförderungen oder Unterstützungsprogrammen des zuständigen Klimaministeriums oder des Klima- und Energiefonds, einschließlich KEM und KLAR, war ausgeschlossen. Weitere öffentliche Förderanträge mussten offengelegt werden, mit einer rechtsverbindlichen Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Anwendbare Gleichbehandlungs-, Behindertengleichstellungs- und Vergabevorschriften waren einzuhalten. Bei einer beihilfenrechtlich freigestellten Förderung waren „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach der einschlägigen EU-Definition sowie Antragsteller ausgeschlossen, die einer früheren Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht nachgekommen waren.

So stellen Sie einen Antrag

Status
nicht verfügbar
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Geschlossene historische Ausschreibung; Anträge standen unter Budgetvorbehalt.

Die Einreichung ist geschlossen. Das hinterlegte Zeitfenster und die Bedingungen beziehen sich auf die historische Ausschreibung 2025. Auf der offiziellen Programmseite finden Sie den Leitfaden; für Programmanfragen ist die abwickelnde Kommunalkredit Public Consulting (KPC) zuständig.

Für diese Ausschreibung wählten Antragsteller eine gelistete Fachperson und holten ein unverbindliches Angebot mit allen Mindestinhalten des Moduls, Stundensatz und Stundenumfang ein. Antrag und Unterlagen wurden für das gewählte Modul über die KPC-Online-Einreichung übermittelt, bevor eine rechtsverbindliche Bestellung oder Beauftragung erfolgte. Der Antragseingang war noch keine Förderzusage: Ein Beginn war auf eigenes Risiko möglich; eine verbindliche Zusage entstand erst nach Genehmigung und Annahme des Fördervertrags.

Module 1, 3, 4 und 5 mussten innerhalb eines Jahres ab Vertragsannahme abgeschlossen werden. Für Modul 2 galten drei Jahre bis zur vollständigen Endabrechnung des Investitionsprojekts. Eine begründete Fristverlängerung erforderte einen rechtzeitigen schriftlichen Antrag. Wesentliche Projektänderungen mussten umgehend gemeldet und von der KPC genehmigt werden; erhebliche Verzögerungen oder Hindernisse für Durchführung oder Förderzweck waren ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Die Auszahlung folgte nach Abschluss, Bezahlung der Expertenrechnungen und positiver Prüfung der vollständigen Endabrechnung samt erforderlichen Modulberichten durch die KPC. Die Endabrechnung musste spätestens drei Monate nach dem vertraglichen Fertigstellungstermin vorliegen, mit unterfertigten Formularen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen.

Fördernehmer mussten Auskünfte, Unterlagen und Zugang für Kontrollen gewähren, vorbehaltlich der Ausnahme für Angebote, bei denen diese administrative Pflicht ihrer Natur nach nicht geboten war. Diese Verpflichtung galt mindestens zehn Jahre ab Fördergewährung. Daneben konnte ein verschuldeter Verlust von Unterlagen, der die Prüfung der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Projektabschluss unmöglich machte, eine Rückforderung auslösen, sofern keine ausdrücklich vorgesehene Programmausnahme die Pflicht administrativ entbehrlich und ihre Ausnahme beihilfenrechtlich zulässig machte. Auch falsche wesentliche Angaben, Verstöße gegen Bedingungen, verhinderte Kontrollen und zweckwidrige Verwendung konnten zur Rückforderung führen. Fehlende Nachweise oder Auskünfte konnten nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Frist und Hinweis auf die Rechtsfolge eine Rückforderung auslösen. Rückzahlungen waren ab Auszahlung mit 4% jährlich und Zinseszinsen oder dem höheren EU-Rückforderungszinssatz zu verzinsen; bei verspäteter Rückzahlung kamen Verzugszinsen hinzu.

Offizielle Quellen