Zuschuss für große Fernwärmeanschlüsse
Ein Zuschuss für Betriebe, förderfähige Organisationen und Gemeinden, die bestehende Gebäude in Österreich mit mindestens 100 kW Anschlussleistung an ein geeignetes Nah- oder Fernwärmenetz anschließen.
Der einmalige Investitionszuschuss muss bei Einhaltung der Bedingungen nicht zurückgezahlt werden. Gefördert wird ein Anschluss innerhalb deiner Grundstücksgrenze, der dir gehört und überwiegend betrieblich genutzt wird.
Für die ersten 100 kW beträgt die Grundpauschale 11.500 Euro. Für jedes weitere kW Nennwärmeleistung kommen 100 Euro hinzu. EMAS-zertifizierte Antragstellende erhalten einen Zuschlag von 1,5 % der berechneten Pauschalförderung, höchstens 10.000 Euro. EMAS ist ein Umweltmanagementsystem. Die Förderung ist auf 45 % der förderfähigen Kosten, die im Online-Antrag angegebene benötigte Investitionsförderung und 4,5 Millionen Euro je Projekt begrenzt. Bei Anschlüssen an klimafreundliche Netze liegt die Kostengrenze für Großunternehmen bei 30 % und für mittlere Unternehmen bei 40 %. Gemeinden erhalten 60 % der für Betriebe ermittelten Förderung.
Förderfähig sind Übergabestation und Montage, Einbindung ins Heizsystem, Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Speicher, Boiler, Grabungsarbeiten sowie Demontage und Entsorgung stillgelegter Kessel und Tanks. Planungskosten sind auf 10 % der materiellen Investitionskosten begrenzt. Anschlussgebühren, Anschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse werden bei Anschlüssen an hocheffiziente Netze unterstützt.
Einzelraumregelungen, Wärmeverteilung im Gebäude sowie Heizkörper und Flächenheizungen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind unter anderem Steuern, Finanzierungskosten, eigene Personalleistungen, Einzelbelege unter 500 Euro, Reparaturen, Ersatz bereits nicht mehr funktionsfähiger Anlagen, Grundstücke sowie Skonti und Rabatte, auch wenn sie nicht genutzt werden.
Für die größenabhängigen Grenzen gilt: Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Mittlere Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Personen und haben höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Eine Beziehung als Partnerunternehmen liegt in der Regel vor, wenn ein Unternehmen 25–50 % des Kapitals oder der Stimmrechte am anderen hält. Verbundene Unternehmen haben Mehrheitsbesitz oder Kontrolle: durch das Recht, die Mehrheit des Leitungs- oder Aufsichtsgremiums zu bestellen oder abzuberufen, durch vertraglich oder in der Satzung festgelegten beherrschenden Einfluss oder durch eine Vereinbarung über die alleinige Kontrolle der Mehrheit der Stimmrechte. Beschäftigten- und Finanzdaten von Partnerunternehmen werden entsprechend der Beteiligung anteilig, Daten verbundener Unternehmen vollständig hinzugerechnet. Öffentliche Kontrolle ab 25 % schließt die KMU-Einstufung grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten unter anderem für autonome Gebietskörperschaften mit weniger als 10 Millionen Euro Jahresbudget und weniger als 5.000 Einwohnern sowie bestimmte Beteiligungen von 25–50 % durch staatliche Beteiligungsgesellschaften, gemeinnützige Universitäten oder Forschungszentren und institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds.
Wer kann einen Antrag stellen?
Betriebe, andere unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und österreichische Gemeinden können beantragen. Auch ausländische Unternehmen können Investitionen an Betriebsstandorten in Österreich fördern lassen. Privatpersonen und rein zu Wohnzwecken genutzte Gebäude sind ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderfähig, wenn sie nicht unter die Landwirtschaftsförderung fallen. Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Bundesaufgaben sind ausgeschlossen.
- Der Anschluss muss mindestens 100 kW leisten und überwiegend betrieblich genutzt werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden; untergeordnete Wohnanteile werden mitgefördert. Anschlüsse im Neubau und der Ersatz bestehender erneuerbarer Wärmeversorgung sind ausgeschlossen.
- Das Netz muss einen von zwei Tests erfüllen. Klimafreundlich bedeutet mindestens 50 % erneuerbare Energie oder Abwärme, 75 % Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder 50 % aus einer Kombination dieser Quellen. Hocheffizient bedeutet mindestens 90 % erneuerbare Energie, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Richtlinie 2012/27/EU, sonst ungenutzte Abwärme oder eine Kombination. Für Spitzenlast und Ausfallsreserve dürfen bis zu 10 % aus anderen Systemen stammen. Entscheidend ist der Energiemix deines Wärmelieferanten.
- Du musst die Investition tätigen und auf den Rechnungen als Rechnungs- oder Leistungsempfänger erscheinen. Für Leasing und Contracting gibt es eine Ausnahme von dieser Rechnungsregel. Gefördert werden nur Anlagenteile innerhalb deiner Grundstücksgrenze und im Eigentum der geförderten Person, unter Beachtung der folgenden Finanzierungsregeln.
- Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting brauchst du den Vertrag und vor Auszahlung Nachweise bezahlter Raten. Spätestens mit der letzten Rate muss die Anlage ins Eigentum der geförderten Person übergehen. Beantrage vor Vertragsunterzeichnung oder Bestellung von Anlagenteilen, je nachdem, was früher eintritt. Diese Finanzierungen sind nur bei rein national geförderten Projekten zulässig und bei EU-Kofinanzierung ausgeschlossen.
- Bei Contracting beantragt die Partei, die Eigentümerin ist und die Anlage bilanziert. Ist das der Contractor, müssen Contractor und Kundschaft zur Zielgruppe gehören. Der Contractor muss den Umwelteffekt über die gesamte Laufzeit des Fördervertrags sicherstellen und den Fördervorteil erkennbar an die Kundschaft weitergeben. Bei kundeneigenem Contracting, Leasing und Mietkauf ist die Auszahlung auf bereits bis zur Endabrechnung geleistete Zahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Für die Berechnung sind die Unternehmensdaten der Kundschaft maßgeblich.
- Eine Gebietskörperschaft, die über einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit beantragt, muss mehr als 50 % Kostendeckung nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erzielen, vollständig einschließlich Vermögen und Schulden Rechnung führen und weitgehende Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion haben. Diese ist durch einen kommunalen Beschluss zum Organisationsstatut festzulegen. Im Zweifelsfall muss die antragstellende Person eine Bestätigung der Gemeindeaufsicht beibringen. Gemeinden können auch selbst einen Fernwärmeanschluss mit dem Gemeindezuschuss beantragen.
- Für Anlagen im EU-Emissionshandel sind nur Maßnahmen an bestehenden industriellen oder gewerblichen Anlagen oder Prozessen mit höchstens 2 Millionen Euro umweltrelevanten Investitionskosten förderfähig. ETS-Anlagen zur Wärme- oder Stromversorgung Dritter sind ausgeschlossen. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) regelt die österreichische Förderung erneuerbarer Energie. Anlagen, die bereits eine Tarif- oder Investitionsförderung nach diesem Gesetz erhalten, sind von diesem Umweltzuschuss ausgeschlossen. Unabhängig davon ist eine gleichzeitige EAG- und Umweltförderung unzulässig. Das schließt Vorteile der Umweltförderung für Marktprämien oder die Teilnahme an Bieterverfahren ein.
Bundes- und Landesförderungen können bis zur EU-beihilfenrechtlichen Obergrenze kombiniert werden. Wenn KPC die Landesförderung nicht abwickelt, ist dort gesondert zu beantragen. Bei diesem Pauschalzuschuss wird die Amortisationszeit und damit der Förderbedarf auf Ebene des Förderangebots statt für jedes Einzelprojekt bewertet.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
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Beantrage online bei Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über den Fernwärme-Antragsweg. Reiche vollständig vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung außer Planungsleistungen, Lieferung, Baubeginn oder sonstigen unumkehrbaren Verpflichtung ein; der früheste Zeitpunkt zählt. Unvollständige Anträge werden abgelehnt. Bewahre einen schriftlichen Bestellnachweis auf, auch eine Lieferantenbestätigung bei telefonischer Bestellung.
Gib die technischen Daten und Kosten im Online-Formular an. Bei Investitionen über 500.000 Euro ist ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich. Er beschreibt Unternehmensgröße, Finanzen, Eigentümerstruktur und Finanzierung, auch ohne Kreditaufnahme. KPC fordert ihn außerdem bei EU-Kofinanzierung oder wenn die Maßnahme dem Hauptgeschäftszweck dient. Belege angemessene Preise durch Angebote bei Antragstellung und mindestens ein Vergleichsangebot je wesentlichem Anlagenteil oder Kostenposten bei Endabrechnung.
Nach Eingang des Antrags bei KPC darfst du beginnen; ein Förderanspruch besteht erst mit dem Fördervertrag. Setze das Projekt innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Vertrags um. Ausnahmen sind nur technisch begründet zulässig. Melde Änderungen unverzüglich schriftlich vor Genehmigung und hole bei wesentlichen Änderungen während der Umsetzung die Zustimmung von KPC ein. Halte anwendbares Vergaberecht ein und bewahre die Nachweise auf.
Vor Auszahlung brauchst du einen gültigen Wärmeliefervertrag mit Anschlussleistung und gegebenenfalls Zahlungsnachweise zur Finanzierung. Reiche die Endabrechnung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung ein, betreibe die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre und bewahre Unterlagen mindestens zehn Jahre ab Fördergewährung auf. Verstöße gegen den Fördervertrag können zur Rückforderung führen.