Gewerbliche Wärme- und Kälteversorgung
Investitionszuschüsse unterstützen erneuerbare Wärme- und Kälteerzeugung, Abwärme, Verteilnetze, Mikronetze und Effizienzverbesserungen an Standorten in Österreich. Der Antrag muss vor einer verbindlichen Investitionsentscheidung eingehen.
Die Gewerbliche Wärme- und Kälteversorgung bündelt vier Fördermodule. Kommunalkredit Public Consulting (KPC) wickelt die Bundesförderung ab. Der Investitionszuschuss muss bei Einhaltung der Projekt- und Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Er beteiligt sich an förderungsfähigen Investitionen, nicht an laufenden Betriebskosten.
Wählen Sie das Modul nach dem geplanten Vorhaben:
- Modul 1 — Erzeugung: Erneuerbare Wärmeerzeugung oder Abwärmeauskopplung zur Einspeisung in ein Fernwärmenetz sowie förderungsfähige Kälteerzeugung für ein Fernkältenetz. Die Wärmeerzeugung muss zusätzliche Wärmeabnehmer versorgen oder bestehende fossile Anlagen einschließlich Spitzenlast- und Ausfallsreserven verdrängen. Eine solche Verdrängung kann auch ohne Netzausbau oder zusätzliche Abnehmer in Modul 1 fallen. Für Wärme gelten grundsätzlich mindestens zehn externe Abnehmer und 800 MWh jährlicher Wärmeverkauf. Bei Abwärmeauskopplung gilt nur die Absatzmenge, nicht die Abnehmerzahl. Die Netzanforderungen und übrigen Bedingungen von Modul 1 gelten weiterhin.
- Modul 2 — Netze: Neubau und Erweiterung von Wärme- und Kälteverteilnetzen. Für Wärme gelten üblicherweise zehn externe Abnehmer und 800 MWh pro Jahr. Klimafreundliche Fernwärmenetze mit geringerem erneuerbarem Anteil gehören schon ab zwei Abnehmern unabhängig von der Absatzmenge in dieses Modul. Bei Abwärmetransportleitungen zählt die 800 MWh-Grenze. Die reine Verdichtung eines bestehenden Netzes fällt in den gesonderten Förderschwerpunkt zur Netzverdichtung.
- Modul 3 — Mikronetze: Erzeugung und Verteilung zwischen baulich getrennten Gebäuden eines Unternehmens ohne Wärmeverkauf oder externe Versorgung von mindestens zwei Abnehmern bei höchstens neun Abnehmern oder weniger als 800 MWh jährlichem Wärmeverkauf. Bei Abwärme zählt die Absatzmenge. Innerbetriebliche Netze müssen überwiegend betrieblichen Zwecken dienen; die Leitungen zwischen den Gebäuden dürfen bei Antragstellung noch nicht bestehen, außer bei Biomasse-KWK.
- Modul 4 — Optimierung: Effizienzverbesserungen an bestehenden Erzeugern auf Basis erneuerbarer Energien oder Abwärme sowie an bestehenden Wärmenetzen zur Versorgung Dritter, ohne zusätzliche Abnehmer oder zusätzlichen Wärmeverkauf. Ein förderungsfähiger Ersatz fossiler Erzeugung folgt auch bei unverändertem Netz und Abnehmerkreis dem oben beschriebenen Weg über Modul 1. Antragstellende müssen die Anlage beziehungsweise das Netz betreiben. Optimierungen erfordern grundsätzlich mindestens 5% weniger Gesamtenergie. Beim reinen Erzeugertausch ist stattdessen ein höherer Gesamtnutzungsgrad nötig; bei einer Kombination entscheidet der überwiegende Kostenanteil über den Nachweis. Neue Erzeuger dürfen höchstens die bisherige thermische Leistung haben.
Die Basisfördersätze betragen 30% für Wärmeerzeugung, Mikronetze und die meisten Optimierungen, 30% für Hochtemperaturnetze und 35% für Niedertemperatur- beziehungsweise Anergienetze. Klimafreundliche Netze und Kälteerzeugung/-verteilung beginnen bei 20%. Modulspezifische Zuschläge sind innerhalb der zulässigen Beihilfengrenze möglich. Die förderungsfähige Mindestinvestition beträgt bei Wärme grundsätzlich 30.000 Euro, bei Kälteerzeugung und -netzen 100.000 Euro.
Zuschläge hängen vom Modul ab: Wärmerückgewinnung, geringere Netzverluste, festgelegte Anteile von Abwärme, Wärmepumpen-, Geothermie- oder Solarwärme sowie frühere Dekarbonisierung können zählen. In Modul 3 gibt es jeweils fünf Prozentpunkte für geeignete Wärmerückgewinnung, mindestens 15% Wärme aus den genannten emissionsfreien Quellen und mindestens 80% regionale Biomasseenergie aus höchstens 50 km Entfernung, ohne Pellets. Das sind bedingte Zuschläge, keine garantierte Addition. Österreichische Gemeinden erhalten in Modul 3 60% der errechneten Betriebsförderung, nicht 60% der Investition. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit werden nach den Betriebsregeln behandelt.
Die Förderobergrenze beträgt meist 6 Millionen Euro je Projekt; für innerbetriebliche Mikronetze sind es 4,5 Millionen Euro. Weitere Grenzen sind der tatsächlich benötigte öffentliche Zuschuss und bei Wärmeerzeugern/Mikronetzen 1.500 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO₂, bei Wärmeverteilnetzen 2.250 Euro. KPC berechnet Umwelteffekt und Zuschuss. Ohne Förderung muss die Amortisationszeit grundsätzlich mindestens drei Jahre betragen. Planungskosten sind im Regelfall auf 10% der förderungsfähigen materiellen Investition begrenzt.
Wer kann einen Antrag stellen?
Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen können einreichen. Auch nichtösterreichische Unternehmen sind zugelassen; der Investitionsstandort muss in Österreich liegen. Für österreichische Gemeinden gelten die besonderen Regeln von Modul 3. Gebietskörperschaften mit marktbestimmter Tätigkeit müssen die Anforderungen an Kostendeckung, vollständige Rechnungsführung und Entscheidungsfreiheit erfüllen. Privatpersonen sind ausgeschlossen.
Wärmeerzeuger müssen grundsätzlich in ein hocheffizientes Netz einspeisen: mindestens 90% Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, sonst ungenutzter Abwärme oder einer Kombination; höchstens 10% aus anderen Quellen für Spitzenlast und Reserve. Abwärmeauskopplung ist auch in klimafreundliche Netze möglich. Dafür gelten mindestens 50% erneuerbare Energie oder Abwärme, 75% KWK-Wärme oder 50% aus einer Kombination. Die FAQ nennen eine besondere Ausnahme für vor dem 1. Juli 2024 geförderte Netze mit mehr als 80% erneuerbarer Wärme, wenn der neue Erzeuger den erneuerbaren Anteil erhöht.
Prüfen Sie vorhandene Netze und die kommunale Energieraumplanung. Wärmeanlagen und -netze setzen grundsätzlich fehlende Netzversorgung oder eine mit der Planung vereinbare Errichtung voraus. Innerbetriebliche Mikronetze können auch gefördert werden, wenn ein Fernwärmeanschluss technisch unmöglich ist oder die erneuerbare Alternative mindestens 25% geringere Investitionskosten hat. Kältenetze werden in Gebieten ohne bestehendes Fernkältenetz gefördert. Wärmenetze mit 50–90% erneuerbarem Anteil brauchen einen dokumentierten Pfad zu mindestens 60% bis 2030 und 80% bis 2035 sowie jährliche Aufzeichnungen. Für den Zuschlag zur früheren Dekarbonisierung gelten 2027 und 2032. Für mindestens 50% des geplanten Wärmeabsatzes sind Lieferverträge oder Absichtserklärungen nötig; bei Kälte grundsätzlich Lieferverträge, ausnahmsweise eine belegte Potenzialanalyse.
Technische Bedingungen sind entscheidend. Wärmepumpen benötigen erneuerbaren Strom und Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial unter 1.500. Die Jahresarbeitszahl, also das Verhältnis von abgegebener Wärme zum eingesetzten Strom, muss in Modul 1/4 mindestens 2,5 und in Modul 3 mindestens 3,8 betragen. Eine konkrete Ausnahme nennen die FAQ für Absorptionswärmepumpen in Verbindung mit Biomasseheizwerken in Modul 1/4: Werden sie als Wärmerückgewinnung oder Effizienzsteigerung des Biomassekessels eingesetzt, gelten in diesem Fall die Wärmepumpenkriterien nicht. Biomasse-KWK braucht mehr als 50 kW elektrische Leistung, mindestens 80% Jahresnutzungsgrad und 4.000 Volllaststunden. Mindestens 80% des Stroms müssen innerbetrieblich und mindestens 80% der Wärme innerbetrieblich oder im förderungsfähigen Fernwärmenetz genutzt werden. Bei innerbetrieblichen Mikronetzen muss auch diese Wärme innerbetrieblich genutzt werden. Für Biomassekessel gelten Emissionsgrenzen und Prüfberichte. Solarkollektoren benötigen den jeweiligen Zertifizierungsnachweis; Geothermie verlangt Probebohrungen und Wiederverpressung. Power-to-Heat-Anlagen sind laut FAQ ausgeschlossen.
Neue Kälteerzeuger müssen erneuerbaren Strom oder Abwärme nutzen, Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial unter 750 verwenden und zusätzliche Abnehmer versorgen. Kompressionskältemaschinen müssen mindestens 50% ihrer Abwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen. Bei Inbetriebnahme müssen mindestens 50% aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme, 75% aus KWK-Wärme oder 50% aus einer Kombination stammen. Soweit anwendbar sind 60% erneuerbare Energie bis 2030 und 80% bis 2035 zu dokumentieren. Kältenetze benötigen mindestens 1.000 kWh jährlichen Absatz je Trassenmeter. Der gewöhnliche Ersatz alter Kälteleitungen ist ausgeschlossen; ein technisch begründeter Ausbau der Übertragungsleistung kann förderfähig sein.
Fossile Anlagen, gewöhnliche Reparaturen und der Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Anlagen gehören nicht zu den förderungsfähigen Kosten. Gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist ausgeschlossen, einschließlich der genannten Vorteile bei Marktprämien und Bieterverfahren. Bestehende Anlagen zur Strom- oder Wärmeversorgung Dritter im EU-Emissionshandel sind ausgeschlossen. Für andere bestehende industrielle/gewerbliche ETS-Anlagen gilt gesondert eine Grenze von 2 Millionen Euro umweltrelevanten Investitionskosten. Bei Leasing und Mietkauf muss die Anlage spätestens mit der letzten Rate in das Eigentum der förderungsnehmenden Person übergehen. Ausgezahlt wird höchstens bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Raten und Depots ohne Zinsen und Spesen. Beim Contracting stellt grundsätzlich die Person den Antrag, die Eigentümerin ist und die Anlage bilanziert; weitere Bedingungen sichern Kundenvorteil und Umwelteffekt. Diese Finanzierungsformen sind bei EU-Kofinanzierung ausgeschlossen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Termine noch nicht bekannt
Wählen Sie auf der KPC-Programmseite das Modul und öffnen Sie dessen Onlineantrag. Reichen Sie vor der ersten verbindlichen Anlagenbestellung, Lieferung, dem Baubeginn oder einem anderen unumkehrbaren Investitionsschritt ein; bei Leasing/Contracting auch vor Vertragsunterzeichnung. Für Erzeuger und Verteilnetz sind getrennte Anträge in Modul 1 und 2 erforderlich. Nach Eingangsbestätigung kann auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden; damit ist die Förderung noch nicht genehmigt.
Benötigt werden das technische Datenblatt, Kostenaufstellung, einschlägige Bewilligungen, Angaben zur Energieversorgung und Abnehmerverträge. Ein Bankbericht ist grundsätzlich bei mehr als 500.000 Euro Investition nötig, bei den ausgewiesenen EFRE-kofinanzierten Wärmebereichen schon über 50.000 Euro. Größere erfasste Wärmeprojekte durchlaufen QM-Heizwerke; Meilenstein 2 muss vor der Beurteilung abgeschlossen sein. Nach drei erfolgreich abgeschlossenen QM-Projekten kann die Pflicht zur Befassung eines Qualitätsbeauftragten entfallen; für Abwärme und klimafreundliche Netze gelten die genannten Datenbankausnahmen. Biomasse-Wärmenetze ab zehn versorgten Objekten und mehr als 90% Biomassewärme benötigen einen getrennten Landesförderantrag; die Kofinanzierung beträgt 60% Bund und 40% Land.
KPC prüft vollständige Unterlagen und die Förderberechnung und übermittelt den Vorschlag zur Stellungnahme. Die Kommission empfiehlt die Genehmigung durch den Bundesminister. Nehmen Sie den genehmigten Vertrag über die Onlineplattform an. Die Module verlangen eine Umsetzung binnen 18 Monaten ab Vertragsausstellung, außer bei vereinbarten technisch begründeten Ausnahmen. Maßgeblich ist die Vertragsfrist; die Programmseite verlangt die Endabrechnung binnen sechs Monaten nach diesem Fertigstellungstermin mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und den erforderlichen Vergleichsangeboten.
Betreiben Sie die Anlage mindestens zehn Jahre, sichern Sie den Umwelteffekt und bewahren Sie Nachweise für Kontrollen auf. Wesentliche Änderungen und Eigentumswechsel müssen KPC gemeldet werden. Vertragsverstöße, ein verfehlter Umwelteffekt oder fehlende Nachweise können zur teilweisen oder vollständigen Rückforderung samt Zinsen führen.