Förderung für Wärmerückgewinnung und betriebliche Energieeffizienz
Zuschüsse helfen Betrieben, Vereinen, konfessionellen Einrichtungen und österreichischen Gemeinden, an Standorten in Österreich Abwärme zu nutzen und Energie zu sparen – bei Investitionen ab 10.000 Euro und unter 1 Million Euro.
Gefördert werden größere Wärmerückgewinnungsanlagen, die Nutzung bisher ungenutzter Wärme aus Industrieprozessen oder Abwasser und Wärmepumpen, die Niedertemperaturabwärme nutzbar machen. Auch wesentliche Effizienzsteigerungen an bestehenden Industrieanlagen, Heizungsoptimierungen in überwiegend betrieblich genutzten Bestandsgebäuden und Free-Cooling-Systeme, etwa mit Grund- oder Flusswasser, können gefördert werden. Anlage, Planung und Montage zählen zu den förderungsfähigen Kosten; Planungskosten sind auf 10 % der förderungsfähigen materiellen Investitionskosten begrenzt.
Sie erhalten einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschuss. Die KPC berechnet ihn nach einer von drei Kostenbasen:
- Bei förderungsfähigen Investitionskosten bis einschließlich 150.000 Euro beträgt der Zuschuss 15 % für Großunternehmen, 20 % für mittlere und 25 % für kleine Unternehmen. Grundlage sind die Investitionskosten, die unmittelbar die Energieeffizienz verbessern.
- Über 150.000 Euro beträgt der Zuschuss 30 % der Mehrkosten für die Energieeffizienzverbesserung. Sie müssen darstellen, was ohne die geförderte Investition geschehen würde – das „kontrafaktische Szenario“. Die KPC kann beispielsweise die geplante Anlage mit einer weniger effizienten Alternative gleicher Kapazität und Lebensdauer vergleichen. Weitere mögliche Vergleiche sind eine spätere Investition, der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage oder das Leasing weniger effizienter Ausrüstung. Aus Ihren Angaben im technischen Datenblatt ermittelt die KPC die Kostendifferenz und den auf den Antragszeitpunkt abgezinsten Wert künftiger Kosten.
- Sind die Kosten eindeutig abgrenzbar, dienen sie ausschließlich der Energieeffizienzverbesserung und gibt es keine weniger effiziente Investitionsalternative, beträgt der Zuschuss unabhängig von der Investitionshöhe 30 % dieser Kosten. Ein offizielles Beispiel ist die Nachrüstung eines bestehenden Druckluftkompressors mit Wärmerückgewinnung.
Bei den beiden zuletzt genannten Varianten können Unternehmen, die im Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem EMAS registriert sind, einen Zuschlag von fünf Prozentpunkten erhalten, begrenzt auf 10.000 Euro und die beihilfenrechtliche Höchstgrenze. Die Gesamtförderung ist zusätzlich auf 750 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO₂ und die im Antrag angegebene benötigte öffentliche Förderung begrenzt. Die allgemeine Förderungsobergrenze von 4,5 Millionen Euro je Projekt im Informationsblatt hebt die Investitionsgrenze dieser Förderroute von unter 1 Million Euro nicht auf.
Gemeinden erhalten 60 % der ermittelten betrieblichen Förderung, nicht 60 % der Investitionskosten. Gemeindebetriebe, die die Kriterien einer marktbestimmten Tätigkeit erfüllen, werden hingegen nach den betrieblichen Regeln gefördert.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einreichen können Betriebe und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und österreichische Gemeinden. Auch ausländische Unternehmen können gefördert werden, wenn die Investition an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgt. Privatpersonen und ausschließlich private Projekte sind ausgeschlossen. Die Maßnahme muss zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Maßgeblich ist normalerweise der betrieblich genutzte Flächenanteil; in begründeten Fällen können relevante Leistungen oder Wärmeströme herangezogen werden.
- Die Investitionskosten müssen mindestens 10.000 Euro und weniger als 1 Million Euro betragen. Das Projekt muss jährlich mindestens vier Tonnen CO₂ einsparen; die KPC ermittelt die Einsparung. Ohne Förderung muss die Amortisationszeit mindestens drei Jahre betragen: Die oben erläuterte, für das Projekt geltende Förderungsbasis wird den Energieeinsparungen und weiteren Kosteneffekten zum Antragszeitpunkt gegenübergestellt. Bei der Mehrkostenvariante zählt also die durch den Vergleich mit dem kontrafaktischen Szenario ermittelte Kostendifferenz, nicht die gesamten förderungsfähigen Investitionskosten.
- Wärmerückgewinnung an Kälte- oder Lüftungsanlagen erfordert eine Wärmetauscherleistung von mehr als 100 kW. Umluftanlagen benötigen mehr als 50.000 m³/h Nennvolumenstrom. Durch Bescheide oder die OIB-Richtlinie 6 vorgeschriebene Lüftungswärmerückgewinnung ist ausgeschlossen. Heizungsoptimierung muss mindestens 10 % Energie einsparen; industrielle Effizienzsteigerungen müssen eine maßgebliche technologische und ökologische Verbesserung gegenüber der Bestandsanlage bewirken.
- Betriebsgewöhnlicher Anlagentausch und Maßnahmen an fossilen Energieanlagen sind ausgeschlossen. Abwärme-Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln sind ausgeschlossen, wenn das Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels bei einer thermischen Nennwärmeleistung bis 50 kW mindestens 150 beträgt oder bei mehr als 50 kW mindestens 750. GWP beschreibt die Klimawirkung des Kältemittels im Verhältnis zu CO₂. Wärmepumpen sind ausgeschlossen, wenn ein Anschluss an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Fernwärmenetz möglich ist.
- Bei Free Cooling sind die Quellenerschließung, etwa Brunnen oder Tiefenbohrungen, und auch für andere Nutzungen vorgesehene Anlagenteile ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind für Kompressionskälteanlagen notwendige Rückkühler mit Free-Cooling-Funktion, betriebsnotwendige Lüftungskanäle und Rohrleitungen sowie effiziente Motoren und Pumpen in Neuanlagen.
- Ein Gemeindebetrieb wird nur dann nach den betrieblichen Regeln gefördert, wenn er einen Kostendeckungsgrad von mehr als 50 % nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen erreicht, eine vollständige Rechnungsführung einschließlich Vermögen und Schulden hat und seine Hauptaufgabe weitgehend eigenständig auf Grundlage eines kommunalen Organisationsstatuts ausübt. Im Zweifelsfall muss die Gemeindeaufsichtsbehörde diesen Status bestätigen.
- Durch Landwirtschafts- oder Wohnbauförderung geförderte Projekte sind ausgeschlossen. Eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist unzulässig. Bestehende Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen zur Versorgung Dritter, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, sind ausgeschlossen. Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundesverwaltung erhalten keine Förderung.
Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur ohne EU-Kofinanzierung zulässig. Bei Leasing oder Mietkauf muss die Anlage spätestens mit der letzten Rate ins Eigentum der geförderten Person übergehen. Die Auszahlung ist auf die bis zur Endabrechnung tatsächlich bezahlten Depot- und Ratenzahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt.
Beim Contracting stellt ein Anlagen- oder Energiedienstleister das System auf Grundlage eines Vertrags mit der Kundschaft bereit. Wer den Antrag stellt, hängt davon ab, wer die Anlage besitzt und als Vermögenswert in seiner Bilanz erfasst. Besitzt die Kundschaft die Anlage und erfasst sie in ihrer Bilanz, kann nur die Kundschaft den Antrag stellen. Der Vertrag muss vorsehen, dass die Anlage spätestens mit der letzten Rate ins Eigentum der geförderten Person übergeht. Die Auszahlung ist auf die bis zur Endabrechnung tatsächlich bezahlten Depot- und Ratenzahlungen der Kundschaft ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Besitzt der Contractor die Anlage und erfasst sie in seiner Bilanz, kann nur der Contractor den Antrag stellen. Dann müssen beide Parteien zur Zielgruppe gehören; der Contractor muss den prognostizierten Umwelteffekt nachweisen und während der gesamten Laufzeit des Förderungsvertrags sichern. Die Förderung muss der Kundschaft erkennbar zugutekommen. Der Contractingvertrag muss die Eigentumsfrage klären. Der Antrag muss vor Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags oder vor Bestellung der Anlagenteile eingehen – maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung (ausgenommen Planung), Lieferung, dem Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Investitionsverpflichtung einreichen; der früheste Zeitpunkt zählt.[^c6]
Stellen Sie den Antrag ausschließlich online direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über den verlinkten Antrag für Energiesparmaßnahmen. Reichen Sie vollständig ein, bevor Sie erstmals Leistungen oder Anlagenteile rechtsverbindlich bestellen (Planungsleistungen sind ausgenommen), bevor geliefert oder gebaut wird oder eine andere Verpflichtung die Investition unumkehrbar macht. Der früheste Zeitpunkt zählt. Unvollständige Anträge müssen abgelehnt werden. Sobald die KPC den Eingang bestätigt, können Sie auf eigenes Risiko beginnen.
Benötigt werden das vollständig ausgefüllte technische Datenblatt, die Projektbeschreibung mit den Anlagen vor und nach der Umsetzung, die Kostenaufstellung und vorhandene Angebote sowie ein nachvollziehbarer Vergleich des Energieverbrauchs vorher und nachher. Bei Berechnung anhand der Investitionsmehrkosten ist das kontrafaktische Szenario darzustellen. Bei Gesamtinvestitionskosten über 500.000 Euro ist ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich; für Betriebe mit EFRE-Kofinanzierung gilt stattdessen die Grenze von über 50.000 Euro. Mit dem Antrag wird zugleich EFRE-Förderung beantragt; die KPC prüft die Möglichkeit einer Kofinanzierung.
Das Projekt ist grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Förderungsvertrags umzusetzen; Ausnahmen sind nur technisch begründet möglich. Die Endabrechnung mit Rechnungen und Zahlungsbelegen muss spätestens sechs Monate nach dem im Vertrag festgesetzten Fertigstellungstermin vorliegen.