Zuschuss für kleine Wärmerückgewinnungs- und Umluftanlagen

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreich

Zuschuss für Betriebe, Organisationen und Gemeinden, die in Österreich Wärme aus Kälte- oder Lüftungsanlagen zurückgewinnen oder mit Umluft Heizenergie sparen.

Gefördert wird die Wärmerückgewinnung aus Kühl- und Tiefkühlanlagen, Prozesskälte- und Klimaanlagen sowie förderfähigen Lüftungsanlagen. Auch Umluftsysteme kommen infrage, wenn sie messbar Heizenergie sparen, etwa Absauganlagen mit Luftrückführung in Schweiß- oder Schneidhallen. Die Anlage muss überwiegend betrieblich genutzt werden.

Sie erhalten einen einmaligen Investitionskostenzuschuss, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Förderfähig sind Anlagenkosten sowie Planung und Montage. Bei Wärmerückgewinnung beträgt die Pauschale 160 Euro je kW für die ersten 30 kW und 80 Euro für jedes weitere kW unter 100 kW. Bei Umluftsystemen sind es 600 Euro je 1.000 m³/h Nennvolumenstrom. Der Zuschuss ist auf 30% der förderfähigen Kosten für Material, Montage und Planung begrenzt. Gemeinden erhalten 60% der errechneten betrieblichen Förderung, höchstens 18% der förderfähigen Investitionskosten. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit werden nach den Bedingungen für Betriebe gefördert.

Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe. Für Betriebe gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 300.000 Euro solcher Beihilfen innerhalb von drei Jahren, sofern keine gesonderte De-minimis-Regelung anwendbar ist. Bereits erhaltene Beihilfen werden im Online-Antrag abgefragt. Für die agrarische Primärproduktion gilt die gesonderte Agrar-De-minimis-Regelung.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einreichen können Betriebe und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und österreichische Gemeinden. Auch ausländische Unternehmen können gefördert werden; die Investition muss an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgen. Grundsätzlich tätigt die antragstellende Person die Investition und ist auf den Rechnungen genannt. Für besondere Finanzierungsformen gelten eigene Regeln.

Nachgeordnete Dienststellen des Bundes sind ausgeschlossen. Auch Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundesverwaltung werden nicht gefördert.

  • Die thermische Leistung des Wärmetauschers muss unter 100 kW liegen. Eine Wärmepumpe zur Erschließung der Abwärme ist ausgeschlossen. Umluftsysteme müssen einen Nennvolumenstrom unter 50.000 m³/h haben und messbar Heizenergie einsparen.
  • Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen, die nach der aktuellen OIB-Richtlinie 6 zu den Energieanforderungen an Gebäude vorgeschrieben ist, ist ausgeschlossen. Nicht förderfähig ist auch die Wärmerückgewinnung bei neuen oder erneuerten Zu- und Abluftanlagen für beheizte oder gekühlte („konditionierte“) Gebäude nach dieser Richtlinie. Die Umrüstung oder der Ersatz einer Umluftanlage darf nicht behördlich oder arbeitsrechtlich vorgeschrieben sein.
  • Nicht förderfähig sind betriebsgewöhnlicher Anlagentausch, Lüftungskanäle und Rohrleitungen bei Absauganlagen, Absaugstränge, die Wärmeverteilung im Gebäude und eigene Personalarbeit. Luftfilter sind nur bei Umluftsystemen förderfähig.
  • Überwiegend dauerhaft privat bewohnte Gebäude sind ausgeschlossen. Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen mehr als 50% der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden. Untergeordnete Wohnanteile können dann mitgefördert werden.
  • Für die betriebliche Förderhöhe muss ein kommunaler Leistungsbereich als „Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit“ gelten: Er deckt mehr als 50% seiner Kosten im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, führt eine vollständige Buchhaltung einschließlich Vermögens- und Schuldennachweis und hat weitgehende Entscheidungsfreiheit bei seiner Hauptaufgabe. Dafür muss der Gemeinderat ein Organisationsstatut beschließen. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeaufsichtsbehörde vorzulegen.
  • Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderfähig, wenn sie nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung gefördert werden können. Geben Sie an, ob das Vorhaben die agrarische Primärproduktion betrifft; davon hängt die De-minimis-Regelung ab.
  • Anlagen mit Tarif- oder Investitionsförderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sind ausgeschlossen. Eine gleichzeitige EAG- und Umweltförderung ist unzulässig. Bei bestehenden industriellen oder gewerblichen Anlagen im EU-Emissionshandel dürfen die umweltrelevanten Investitionskosten höchstens 2 Millionen Euro betragen. Bestehende Anlagen im Emissionshandel, die Strom oder Wärme für Dritte erzeugen, sind ausgeschlossen.

Halten Sie die bautechnischen Vorschriften des Bundeslandes und gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz ein. Bei Leasing, Mietkauf oder ähnlichen Finanzierungen in diesem Verfahren nach Umsetzung kann nur die nutzende Person die Förderung erhalten. Die Anlage muss in ihr Eigentum übergehen oder die vereinbarte Vertragsdauer muss der Nutzungsdauer im Förderungsvertrag entsprechen. Ausbezahlt wird höchstens die Summe der bis zur Endabrechnung tatsächlich geleisteten Depot- und Ratenzahlungen, abzüglich Zinsen und Spesen.

Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre und halten Sie die Endabrechnung zehn Jahre nach Projektabschluss überprüfbar. Verstöße gegen Förderpflichten können zur Rückforderung führen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Antrag nach Umsetzung, spätestens sechs Monate nach dem Datum der Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung der Hauptanlagenteile oder Hauptkomponenten.[^c6]

Setzen Sie das Projekt um und beantragen Sie anschließend die Förderung online direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über das verlinkte Formular für kleine Wärmerückgewinnungsanlagen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Datum der Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung der Hauptanlagenteile oder Hauptkomponenten eingehen.

Laden Sie das unterfertigte Formular zur Förderungsabrechnung, einen amtlichen Lichtbildausweis und detaillierte Rechnungen für die förderfähigen Kosten hoch. Die Rechnungen müssen die Wärmetauscherleistung beziehungsweise den Volumenstrom angeben; legen Sie ein Datenblatt bei. Pauschalrechnungen ohne Aufgliederung der Leistungen werden nicht anerkannt. Wenn Sie die Anlage über ein Contracting-Unternehmen finanzieren, sind Sie dessen Contracting-Kundschaft. Wem die Anlage gehört, muss im Vertrag geklärt sein. Diese Finanzierung unterscheidet sich von einem reinen Auftrag zur Montage. Bei Contracting oder Leasing sind zusätzlich der Vertrag und Nachweise bereits bezahlter Raten vorzulegen.

Die KPC prüft den vollständigen Antrag. Nach der Genehmigung erhalten Sie das Auszahlungsschreiben, mit dem der Förderungsvertrag zustande kommt. Anschließend wird der Zuschuss auf Ihr Konto überwiesen. Vertragliche Pflichten gelten auch nach der Auszahlung und können kontrolliert werden.

Offizielle Quellen