KommKlimaFöR-Zuschuss für kommunale Hitzeanpassung

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und VerbraucherschutzDeutschlandbis zu 200.000 EUR

Zuschüsse unterstützen bayerische kommunale Körperschaften dabei, Hitze durch Beschattung, Gründächer, Klimaparks, Kühlbrunnen und Regenwassersysteme abzumildern.

KommKlimaFöR fördert die Umsetzung von Maßnahmen gegen Hitze, etwa natürliche Beschattung öffentlicher Plätze, Kindergärten, Spielplätze und Schulen, Klimawälder und Klimaparks, Dachbegrünungen, Kühlbrunnen sowie einfache Regenwassersysteme wie Zisternen. Dieser Eintrag beschreibt die Förderung investiver Hitzeanpassungsmaßnahmen.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Umsetzungsausgaben, höchstens 200.000 Euro. Bei Kommunen mit weniger als 2.000 Einwohnern und interkommunalen Zusammenschlüssen mit weniger als 5.000 Einwohnern erhöht sich der Satz um zehn Prozentpunkte. Finanzschwache Kommunen erhalten unabhängig von der Einwohnerzahl eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte. Dafür muss die Kommunalaufsicht die Finanzschwäche unter Berücksichtigung etwaiger Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung bestätigen. Beide Erhöhungen lassen sich nicht kombinieren.

Kann ein anderes Förderprogramm des Freistaats Bayern das Vorhaben fördern, ist dieser Zuschuss ausgeschlossen. Bundes- und EU-Zuschüsse lassen sich nur kombinieren, wenn die jeweiligen Richtlinien und das Beihilferecht dies erlauben und die Anträge denselben Kostenplan mit denselben Kostenpositionen verwenden. Insgesamt dürfen die Zuschüsse 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Andere Förderanträge sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; deren Bewilligungsbescheide sind unverzüglich nach Erhalt zu übersenden.

Die Bewilligung hängt von verfügbaren Haushaltsmitteln ab; bei Überzeichnung kann ein Antrag abgelehnt werden. Die Auszahlung erfolgt normalerweise nach Abschluss und geprüftem Verwendungsnachweis. Während des Bewilligungszeitraums können Sie Zwischenauszahlungen beantragen. Im vereinfachten Verfahren wird vollständig nach der Mitteilung über den Projektabschluss ausgezahlt. Die Zahlungsmodalitäten stehen im Zuwendungsbescheid.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und Kommunalunternehmen in Bayern sind antragsberechtigt. Dieser Eintrag behandelt nichtwirtschaftliche Vorhaben: Erworbene Anlagegüter müssen in das Eigentum des Empfängers übergehen und dürfen nicht wirtschaftlich betrieben werden.
  • Belegen Sie den Beitrag zur Verringerung der Hitzeauswirkungen, etwa anhand eines Klimaanpassungskonzepts, Hitzeaktionsplans oder fachlichen Gutachtens. Geben Sie die Zahl der geschützten Bürgerinnen und Bürger an.
  • Das Vorhaben darf noch nicht begonnen haben. Maßnahmen, zu denen Sie oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert.
  • Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Nach Antragsprüfung müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10.000 Euro betragen. Betrieb und laufenden Unterhalt finanzieren Sie selbst. Eigenes Personal und Catering sind nicht zuwendungsfähig.
  • Holen Sie erforderliche Genehmigungen und gegebenenfalls Zustimmungen von Eigentümern oder anderen Berechtigten vor der Umsetzung ein. Geförderte Anlagegüter müssen dem bewilligten Vorhaben dienen, grundsätzlich fünf Jahre ab Beginn der zweckentsprechenden Nutzung. In begründeten Fällen kann eine objektiv kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.
  • Vergeben Sie Aufträge zu marktgerechten Preisen und verwenden Sie den Zuschuss wirtschaftlich für den bewilligten Zweck. Der Finanzierungsplan ist im Gesamtergebnis verbindlich. Verschiebungen zwischen Einzelansätzen erfordern entsprechende Einsparungen sowie eine Erlaubnis im Bescheid oder die Zustimmung der Bewilligungsstelle. Melden Sie weitere Mittel, Änderungen des Vorhabens oder bewilligungsrelevanter Umstände, ein nicht erreichbares Projektziel, den Wegfall der vorgesehenen Nutzung von Anlagegütern und Insolvenzverfahren unverzüglich.
  • Sinken nach der Bewilligung die zuwendungsfähigen Ausgaben oder steigen die Projekteinnahmen beziehungsweise Drittmittel, wird der Zuschuss anteilig verringert. Zweckgebundene Spenden decken zunächst den Eigenanteil und verringern den Zuschuss nur darüber hinaus. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung werden im zahlenmäßigen Nachweis nur Nettobeträge berücksichtigt. Setzen Sie tatsächliche Ausgaben abzüglich Rückzahlungen, angebotener Skonti und Rabatte an.
  • Bewahren Sie prüfungsrelevante Unterlagen mindestens bis zum Ende der Zweckbindung auf. Nach ANBest-P sind Belege, Verträge und weitere Förderunterlagen zudem fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung aufzubewahren, bei anderen gesetzlichen Vorgaben länger. Halten Sie Unterlagen für Prüfungen bereit und übermitteln Sie angeforderte Informationen zur Evaluierung.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben, zweckwidrige Verwendung oder Verstöße gegen Auflagen können Rückzahlungen einschließlich gesetzlicher Zinsen auslösen.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Die Antragstellung ist wieder freigeschaltet. Bewilligungen hängen von verfügbaren Mitteln ab. Die aktuelle Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Stellen Sie den Antrag vor Vorhabenbeginn digital über die bayerische Fördermanagementplattform FAZID. Die Antragstellung ist wieder freigeschaltet. Die offizielle Programmseite führt zum Antragsweg.

Zuständig ist die Regierung von Oberbayern für Oberbayern und die Oberpfalz, die Regierung von Schwaben für Schwaben und Niederbayern und die Regierung von Unterfranken für Unter-, Mittel- und Oberfranken.

Benötigt werden Vorhabenbeschreibung und Ziel, Ausgabengliederung und Finanzierungsplan, Erklärungen zum noch nicht erfolgten Beginn und zur Vorsteuerabzugsberechtigung, gegebenenfalls die Bestätigung der Finanzschwäche, der Gremienbeschluss zur Durchführung und eine Erklärung, dass keine anderen Landesfördermittel für dasselbe Vorhaben genutzt werden. Die Behörde kann Unterlagen erlassen oder weitere anfordern. Kreisangehörige Gemeinden informieren ihr Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde über den Antrag.

Reichen Sie nach Abschluss den digitalen Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein, mit bearbeitbarer Excel-Ausgabenliste und Schlussbericht zu den Ergebnissen. Rechnungen, Belege und Kontoauszüge sind auf Anforderung vorzulegen.

Bei Zuschüssen bis 100.000 Euro gilt das vereinfachte Verfahren: Ein Verwendungsnachweis ist nur auf ausdrückliche Anforderung nötig, die erst nach Ablauf der Mitteilungsfrist für nicht benötigte Zuschussmittel erfolgt. Im Bescheid stehen diese Mitteilungsfrist und die Aufbewahrungsfrist für Belege. Melden Sie nicht benötigte Mittel rechtzeitig; der Zuschuss wird grundsätzlich auf den erforderlichen Betrag reduziert. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung und zeigt eine spätere Prüfung, dass der Zuschuss nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurde, wird der Bescheid vollständig widerrufen. Prüfungs- und Evaluierungspflichten gelten weiterhin.

Offizielle Quellen