Förderbeitrag für Gebäudedämmung

Kanton UriSchweiz3000 CHF und mehr

Beiträge für die Dämmung älterer Gebäude in Uri, mit höherem Ansatz für gedämmte Fassaden mit integrierter Photovoltaik.

Dieser Eintrag umfasst die Gebäudehüllendämmung (M-01) im Förderprogramm Energie Uri 2026. Für sanierte Aussenhüllflächen wie Dächer, Fassaden und Gebäudeteile im Erdreich gibt es CHF 60 pro m². Für gedämmte Flächen mit integrierter Photovoltaik und einem Neigungswinkel von 60°–90° beträgt der Ansatz CHF 400 pro m². Die Module müssen die äussere Wetterschutzschicht ersetzen und Teil des Fassadensystems sein. Sie dürfen nicht entfernt werden können, ohne die wesentliche Qualität oder Funktion der Gebäudehülle zu beeinträchtigen; angebaute Anlagen zählen nicht. Alle Dämmungsbedingungen gelten weiterhin. Der höhere Beitrag ist nicht mit der Winterstrom-Massnahme UR-06 kombinierbar.

Die minimale Fördersumme beträgt CHF 3’000 pro Gesuch; der Beitrag deckt höchstens 50% der energetischen Gesamtinvestitionen. Ab CHF 10’000 muss bei Gesuchseingabe der Gebäudebericht GEAK Plus vorliegen. Ist für die Gebäudekategorie kein GEAK Plus möglich, ist stattdessen eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung gemäss Pflichtenheft des Bundesamts für Energie erforderlich.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Das Gebäude steht im Kanton Uri; seine Baubewilligung wurde vor 2000 erteilt. Bauten des Kantons und des Bundes sind ausgeschlossen.
  • Förderbar ist die Aussenhülle ursprünglich beheizter Räume. Unbeheizte Räume unmittelbar über oder unter beheizten Räumen sind gleichgestellt. Bauteile gegen unbeheizte Räume und Fenster sind ausgeschlossen. Neue Gebäudeteile, Anbauten und Aufstockungen sind nicht förderbar; der vollständige Ersatz des Dachs an gleicher Stelle ist erlaubt.
  • Der U-Wert beschreibt den Wärmedurchgang durch einen Bauteil. Nach der Sanierung darf er gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich höchstens 0.20 W/(m²·K) betragen, bei mehr als 2 m Tiefe höchstens 0.25. Für Flachdächer bis 5° Neigung gilt höchstens 0.15. Die Verbesserung muss mindestens 0.07 W/(m²·K) betragen. Dies gilt auch für geschützte Bauten.
  • Der Kanton beansprucht die geförderte CO₂-Reduktion. Bereits durch andere Energie- oder Klimaprogramme geförderte Massnahmen, Sanierungen mit vom Bund bescheinigten Emissionsreduktionen und von der CO₂-Abgabe befreite Unternehmensstandorte sind ausgeschlossen. Zusätzliche Förderung in anderen Bereichen wie Denkmal- oder Schallschutz ist möglich.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Laufende Antragstellung
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Förderprogramm 2026; abhängig vom verfügbaren Budget. Vollständiges unterschriebenes Gesuch vor Beginn der Dämmarbeiten beim Amt für Energie. Keine Warteliste oder Übertragung.

Erfassen Sie das Gesuch im Onlineportal des Gebäudeprogramms und reichen Sie das erzeugte unterschriebene Formular mit allen Beilagen beim Amt für Energie ein, bevor die Dämmarbeiten beginnen. Die Onlineeingabe allein genügt nicht: Das vollständige unterschriebene Gesuch muss beim Amt eingetroffen sein. Erforderlich sind Fotos vor der Sanierung, Kosten oder Offerten, vermasste Flächenberechnungen und U-Wert-Nachweise mit Angabe der Dämmstoffe. Ab CHF 10’000 kommt der GEAK Plus oder die alternative Gebäudeanalyse hinzu; für integrierte PV ist zusätzlich ein Modul-Layoutplan nötig. Für den höheren Beitrag geben Sie die Fläche der gedämmten Fassade, die zugleich PV-Fassade ist, im Feld «Bemerkungen» des Portals an; ein separates Feld für die PV-Fläche gibt es nicht. Ein Baustart nach vollständiger Eingabe, aber vor Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.

Das vollständige unterschriebene Abschlussformular mit allen Beilagen muss innerhalb von drei Jahren ab Verfügung beim Amt eintreffen. Auf begründetes schriftliches Gesuch ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich. Reichen Sie Fotos während und nach den Arbeiten sowie Rechnungen mit Dämmstoff und Dämmstärke ein; bei Änderungen auch aktualisierte Flächen- und Energienachweise. Integrierte PV benötigt zusätzlich Einbaufotos und ein unterschriebenes Inbetriebnahmeprotokoll. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der vollständigen Abschlussunterlagen.

Bei der Abschlussmeldung müssen alle Sanierungsarbeiten fertig sein; Abweichungen vom Gesuch sind auszuweisen. Projektänderungen oder Verstösse gegen geltende Energiegesetze können zur Kürzung oder Streichung führen. Der Kanton darf Unterlagen einsehen und vor Ort kontrollieren. Unrechtmässig erwirkte Beiträge, insbesondere aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben oder nicht erfüllter Auflagen, müssen mit Zinsen zurückbezahlt werden.

Gesuche sind im Rahmen des verfügbaren Budgets möglich. Es gibt keinen Rechtsanspruch, keinen Übertrag auf Folgejahre und keine Wartelisten.

Offizielle Quellen