BEG-Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen
Zuschüsse für Eigentümer und andere berechtigte Investoren, die Dämmung, Gebäudetechnik, bestehende Heizungen oder kleine Gebäudenetze in Deutschland verbessern.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt einzelne Verbesserungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Beim BAFA können Sie die Dämmung von Wänden, Dächern, Böden und Decken, Fenster und Außentüren, außenliegenden sommerlichen Sonnenschutz, Lüftung mit Wärme- oder Kälterückgewinnung, digitale Energiesteuerung in Wohngebäuden sowie Gebäudeautomation und Raumkühlung in Nichtwohngebäuden fördern lassen. Innenbeleuchtung wird nicht mehr als Einzelmaßnahme gefördert. Der Austausch von Wärmeerzeugern und gewöhnliche Fernwärmeanschlüsse laufen über die gesonderte KfW-Förderung. Die unten beschriebenen kleinen Gebäudenetze werden ebenfalls vom BAFA gefördert.
Dämmung, Gebäudetechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung erhalten grundsätzlich 15 % der förderfähigen Ausgaben. Bei Wohngebäuden kommen für Maßnahmen aus einem förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) fünf Prozentpunkte hinzu, jedoch nur für die Ausgaben oberhalb der regulären Förderkostengrenze. Der iSFP ist ein von einem Energieeffizienz-Experten erstellter und über die Energieberatung für Wohngebäude geförderter Sanierungsplan. Er muss bei Antragstellung vorliegen; die Maßnahme ist innerhalb von 15 Jahren umzusetzen. Vor Einreichung des Verwendungsnachweises muss die Beratungsförderung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Auch vom BAFA zwischen Juli 2017 und Dezember 2020 geförderte Beratungsberichte können unter denselben Bedingungen anerkannt werden.
Für Dämmung, Gebäudetechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung beträgt die Grenze förderfähiger Ausgaben 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten. Mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nach den Antragsregeln nicht für die iSFP-Beratungsförderung berechtigt ist, steigen diese Beträge auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro. Für den iSFP-Bonus muss bei einer Wohneinheit ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto in einem Antrag erreicht werden; Ausgaben mehrerer Anträge werden nicht zusammengerechnet. Bei mehreren Wohneinheiten bildet die reguläre gestaffelte Förderkostengrenze die Schwelle; für drei Wohneinheiten sind mindestens 60.000 Euro in diesem Antrag erforderlich. Bei 40.000 Euro brutto förderfähiger Investition für eine Wohneinheit gelten beispielsweise 15 % Grundförderung und zusätzlich 5 % nur für die übersteigenden 10.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden sind die förderfähigen Ausgaben auf 500 Euro je Quadratmeter der maßgeblichen beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche begrenzt. Die Kostenhöchstgrenzen für Effizienzmaßnahmen und Planung gelten je Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge. Umsatzsteuer zählt mit, sofern sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist; andernfalls zählen nur Nettokosten. Dies sind Kostengrenzen für die Zuschussberechnung, keine Zuschussbeträge. Bei Teilmaßnahmen zählt der betroffene Anteil. Bei Wohngebäuden wird die Kostengrenze des Gebäudes gleichmäßig auf alle Wohneinheiten verteilt; berücksichtigt werden nur die betroffenen Einheiten.
Zur Heizungsoptimierung zählen etwa der hydraulische Abgleich, neue Pumpen, niedrigere Systemtemperaturen und die Dämmung von Heizungsleitungen. Die 15-%-Förderung zur Effizienzverbesserung gilt nur für Gebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten oder Nichtwohngebäude mit höchstens 1.000 m² beheizter Fläche. Die Heizung muss älter als zwei Jahre sein; bei fossilen Brennstoffen darf sie außerdem höchstens 20 Jahre alt sein. Bei wassergeführten Systemen muss ein Fachunternehmen den hydraulischen Abgleich der gesamten Heizungsanlage nach Verfahren B oder einem anerkannten gleichwertigen Verfahren bestätigen. Der Abgleich einer einzelnen Wohnung reicht nicht aus. Bei Luftheizungen müssen die Luftvolumenströme eingestellt werden. Der Austausch des Wärmeerzeugers zählt nicht zur Heizungsoptimierung. Für die Minderung von Staubemissionen an Festbiomasseheizungen gibt es stattdessen 50 %. Die Anlage muss mindestens 4 kW leisten und älter als zwei Jahre sein; Einzelraumfeuerungsanlagen sind ausgeschlossen. Die Staubemissionen müssen um mindestens 80 % sinken, wobei die vorgeschriebenen vorherigen und nachfolgenden gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten sind. Für diesen Förderzweig gibt es keinen iSFP-Bonus.
Energetische Fachplanung und Baubegleitung mit direktem Bezug zur geförderten Maßnahme erhalten 50 %, wenn ein unabhängiger Energieeffizienz-Experte die Leistungen erbringt oder prüft. Die förderfähigen Planungskosten sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro begrenzt, ab drei Wohneinheiten auf 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt 20.000 Euro, bei Nichtwohngebäuden auf 5 Euro/m² und insgesamt 20.000 Euro. Ist der Experte nicht unabhängig, muss er dies vor Vorhabenbeginn offenlegen. Dann gelten für seine Leistungen der Fördersatz und die Kostengrenze der Maßnahme statt der gesonderten Planungsförderung.
Beim BAFA werden auch Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes und die dabei entstehenden Anschlüsse gefördert. Ein solches Netz versorgt zwei bis 16 Gebäude und höchstens 100 Wohneinheiten gemeinsam mit Wärme. Größere Vorhaben können zwei getrennte Netze mit eigenen Wärmeerzeugern und getrennten Wärmeleitungen nutzen; die Wärmeerzeuger dürfen in derselben Heizzentrale stehen. Mindestens 65 % der Wärme müssen aus den förderfähigen erneuerbaren Technologien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Biogas und Kraft-Wärme-Kopplung zählen bei dieser Prüfung nicht als erneuerbare Energie. Energieverbrauch und erzeugte Wärme sind zu messen; eine Verbrauchs- und Effizienzanzeige ist erforderlich. Neubauten dürfen angeschlossen werden, begründen aber keine Förderkosten oder geförderten Wohneinheiten. Bei Mitversorgung nicht förderfähiger Gebäude werden die Kosten der Wärmeerzeugung nach Heizlast aufgeteilt. Jedes Bestandsgebäude, für das Förderung oder ein Kostenübertrag benötigt wird, braucht einen eigenen Antrag. Fernwärmeanschlüsse und der Austausch einer Übergabestation bei einem bestehenden Gebäudenetzanschluss laufen über die KfW.
Die Grundförderung für Gebäudenetze beträgt 30 %. Dabei gilt eine Gesamtgrenze förderfähiger Ausgaben je Gebäude, unabhängig von Antragsjahr und Zahl der Anträge. Im aktuellen Zeitraum bis Januar 2027 liegen die Förderkostengrenzen bei Wohngebäuden bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Der erste Betrag sinkt ab Februar 2027 jeden Februar und August um 750 Euro bis auf 22.000 Euro im August 2030. Bei Nichtwohngebäuden gelten 28.000 Euro bis 150 m². Oberhalb davon zählen gestaffelt 197 Euro/m² für die ersten 400 m², 118 Euro/m² für die nächsten 600 m² und 79 Euro/m² darüber hinaus. Ab Februar 2027 sinken diese Flächenbeträge halbjährlich um 3, 2 beziehungsweise 1 Euro/m²; die Grenze bis 150 m² folgt dem ersten Wohngebäudebetrag. Bei Teilmaßnahmen zählt der entsprechende Anteil.
Selbstnutzende Eigentümer erhalten Gebäudenetz-Boni nur für ihre Haupt- oder alleinige Wohnung. Der Einkommensbonus beträgt 40 Prozentpunkte bei höchstens 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, 30 Punkte über 30.000 bis 40.000 Euro und 10 Punkte über 40.000 bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für diese Prüfung anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro vermindert. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen im zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung des Hauptantrags, einschließlich der im Haushalt lebenden selbstnutzenden Eigentümer und ihrer dort lebenden Ehe- oder Lebenspartner. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis Januar 2027 zusätzlich 16 Punkte: Er setzt den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ohne Altersgrenze oder einer mindestens 20 Jahre alten funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung sowie deren fachgerechte Demontage und Entsorgung voraus. Danach dürfen die versorgten Wohneinheiten nicht mehr fossil oder mit Gas beheizt werden, außer mit den ausdrücklich zugelassenen Brennstoffzellen- und wasserstofffähigen Heizungen. In den drei folgenden Halbjahreszeiträumen sinkt der Bonus auf 12, 8 und 4 Punkte und entfällt ab August 2028. Insgesamt gelten höchstens 80 % bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro, und sonst höchstens 70 %. Übertragene Ausgaben aus einem Anschlussantrag in den Gebäudenetzantrag erhalten nur die 30-%-Grundförderung ohne Boni.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind Investoren wie Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Stadtstaaten und deren Einrichtungen oder Unternehmen sowie Einrichtungen oder Unternehmen anderer Länder können für Maßnahmen zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben beantragen. Wer nicht Eigentümer ist, benötigt einen ebenfalls berechtigten Eigentümer, muss ihn vor Antragstellung über Förderung und Höchstbetrag informieren und sich dessen Nutzungs-, Übertragungs- und Prüfpflichten bestätigen lassen. Private Nichteigentümer dürfen keinen Gebäudenetzanschluss beantragen; allein deshalb sind sie von Errichtung oder Umbau eines Gebäudenetzes jedoch nicht ausgeschlossen.
- Bundes- und Landesbehörden sind vorbehaltlich der Ausnahmen für kommunale Aufgaben ausgeschlossen. Das gilt auch für politische Parteien, Antragsteller mit beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren sowie Personen, die den genannten Einschränkungen durch eidesstattliche Erklärung oder Vermögensauskunft unterliegen.
- Das Vorhaben muss in Deutschland liegen. Bei Antragstellung muss der Bauantrag oder die Bauanzeige des fertiggestellten Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegen. Nach der Sanierung muss das Gebäude unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen. Die Maßnahme muss die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllen; der zuständige gelistete Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen prüft und bestätigt dies. Für investive Maßnahmen gilt ein Mindestbetrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
- Für Dämmung, Gebäudetechnik außer Heizung, Errichtung/Umbau/Erweiterung eines Gebäudenetzes, Baubegleitung und jeden Antrag mit iSFP-Bonus ist ein gelisteter Energieeffizienz-Experte einzubinden. Braucht eine Maßnahme im gemeinsamen Antrag einen Experten, muss er den gesamten Antrag begleiten. Bei Heizungsoptimierung reicht alternativ ein Heizungsfachunternehmen. Für Denkmalsanierungen oder erleichterte Dämmwerte bei besonders erhaltenswerter Bausubstanz ist ein Experte der entsprechenden Denkmal-Kategorie erforderlich.
- Gebäudetechnik außer Heizung darf keine Eigenbauanlage, kein Prototyp mit weniger als vier betriebenen Exemplaren und keine gebrauchte Anlage oder Anlage mit wesentlichen gebrauchten Teilen sein.
- Die geförderte Anlage oder der verbesserte Gebäudeteil muss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Beim Verkauf sind die betreffenden Pflichten auf den Käufer zu übertragen und dieser über die Förderung zu informieren. Nutzungsänderung, Aufgabe oder Abriss müssen angezeigt werden und können eine anteilige Rückzahlung auslösen.
- BEG EM kann nicht mit der Förderung einer Gesamtsanierung nach BEG WG/NWG kombiniert werden. Bei Anträgen nach den Regeln ab 21. Juli 2026 müssen zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises für den einen Förderweg und Antragstellung im anderen drei Jahre liegen. Dies gilt, wenn beide Bewilligungen auf den neuen Richtlinien beruhen; für Bewilligungen nach den bisherigen Regeln bleiben die damals erlaubten Kombinationen erhalten.
- Für dieselben förderfähigen Ausgaben sind gleichzeitige Zuschüsse aus Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Bundesförderung für Wärmenetze, den genannten Vorgängerprogrammen oder dem Zuschuss Brennstoffzelle ausgeschlossen. Steuerförderung nach §§35a/35c ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Sonstige zulässige öffentliche Förderung darf insgesamt regelmäßig höchstens 60 % der geförderten Investitionsausgaben erreichen, bei kommunalen Antragstellern 90 %. Übersteigende BEG-Förderung ist zu kürzen oder zurückzuzahlen. Dieselben Kosten dürfen nicht bei BAFA und KfW beantragt werden; der KfW-Ergänzungskredit darf den Zuschuss ergänzen. Unterschiedliche Maßnahmen können innerhalb der gemeinsamen Kostengrenzen getrennt beantragt werden.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Vor Vorhabenbeginn beantragen; die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt.[^c18][^c36]
Beauftragen Sie zuerst den gelisteten Energieeffizienz-Experten oder, soweit zulässig, das Heizungsfachunternehmen mit der technischen Projektbeschreibung (TPB). Ihre ID ist zwei Monate gültig. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, dessen Gültigkeit von der BAFA-Förderzusage abhängt und der das geplante Umsetzungsdatum innerhalb des 36-monatigen Bewilligungszeitraums nennt. Planung und Beratung sind vorher erlaubt. Stellen Sie den Antrag vor Vorhabenbeginn online im BAFA-Portal über „+ NEUER ANTRAG“. Ein Beginn nach Antragstellung, aber vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Bei Gebäudenetzen ist die Eingangsbestätigung abzuwarten; zwischen Vertragsabschluss und Antragstellung dürfen keine Anzahlungen erfolgen.
Bei Gebäudenetzen sind ein Lageplan mit Gebäuden und Leitungen sowie die Zuordnung der Kosten zum jeweiligen Gebäude und Fördersegment erforderlich. Kosten für Wärmeerzeuger, Heizzentrale und Biomasselager dürfen grundsätzlich nicht auf andere Gebäudeanträge verteilt werden. Eine Ausnahme gilt für kalte Nahwärme oder Quellnetze: Gebäude nutzen eine gemeinsame Wärmequelle, etwa Erdsonden oder Grundwasser, mit einer zentralen Wärmepumpe oder einzelnen Wärmepumpen in den Gebäuden. Bei dieser Kostenverteilungsvariante benötigt jedes betroffene Bestandsgebäude einen eigenen Antrag auf Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Netzes. Die Wärmepumpe ist in jedem Antrag zu beantragen; der Energieeffizienz-Experte muss ihre Kosten nachvollziehbar auf die Anträge verteilen. Maßnahmen im Gebäude gehören in den zugehörigen Gebäudeantrag. Dies verteilt Kosten, statt ein ungenutztes Förderkostenkontingent aus einem Anschlussantrag zu übertragen; beide Varianten dürfen nicht kombiniert werden.
Für den Übertrag ungenutzter Förderkosten aus einem Anschlussantrag laden Sie stattdessen das Formblatt in allen betroffenen Anträgen hoch und senden es zusätzlich an wnet@bafa.bund.de. Jeder Anschluss muss mindestens 300 Euro eigene förderfähige Maßnahmen nachweisen. Erst wenn alle verbundenen Verwendungsnachweise aktiviert sind, kann das BAFA berechnen und auszahlen. Förderkosten für Baubegleitung können nicht übertragen werden. Werden Kosten an einen Contractor übertragen, darf der Eigentümer keinen Anschlussantrag am gleichen Investitionsstandort wie dieser Contractor stellen.
Zum Abschluss ist für jedes Bestandsgebäude im Netz der hydraulische Abgleich nachzuweisen. Dabei wird die wassergeführte Wärmeverteilung eingestellt; der Nachweis ist für jedes Gebäude erforderlich, auch ohne gesonderten Zuschuss zur Heizungsoptimierung.
Setzen Sie die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten nach Zugang des Bescheids um; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Lassen Sie den technischen Projektnachweis (TPN) vom Experten oder Fachunternehmen erstellen und reichen Sie dessen zwei Monate gültige ID, Rechnungen und Zahlungsbelege online ein. Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein, die Maßnahmen und Objektadresse nennen, auf Deutsch vorliegen und unbar bezahlt werden. Bei Eigenleistung sind nur Materialkosten förderfähig; Experte oder Fachunternehmen müssen Ausführung und Kosten bestätigen. Reguläre Zahlungen müssen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums erfolgen. Nach den allgemeinen Zahlungsregeln ist eine auf die Rechnung bezogene Ratenvereinbarung erlaubt, wenn mindestens eine Rate unbar bezahlt wurde; weitere Zahlungen können bis zu zehn Jahre dauern. Bei Gebäudenetzen müssen die Maßnahmen abgeschlossen und Rechnungen unbar bezahlt sein, bevor der Verwendungsnachweis aktiviert wird. Der vollständige Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorliegen. Nach positiver Prüfung zahlt das BAFA aus.
Contractoren müssen eine gemeinsam mit dem Kunden unterzeichnete Erklärung hochladen: Ein Entwurf des Contractingvertrags muss Parteien und geförderte Maßnahmen nennen und mindestens drei Jahre laufen. Verzichten Sie auf eine Bewilligung, müssen nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA sechs Monate vergehen, bevor identische Maßnahmen am selben Gebäude erneut beantragt werden können.
Für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Einkommensbonus beim Gebäudenetz über einen Zusatzantrag nach der Hauptförderung beantragt. Die Zahl selbstgenutzter Wohneinheiten muss bereits im ursprünglichen Gebäudenetz- oder Anschlussantrag angegeben werden. Der Zusatzantrag muss frühestens sechs Wochen und spätestens sechs Monate nach Erstellung des Auszahlungsbescheids eingehen. Erforderlich sind Meldebestätigung, Grundbuchauszug und die Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung des Hauptantrags für alle Haushaltsmitglieder, die zum zu versteuernden Haushaltseinkommen beitragen; bei einem minderjährigen Kind außerdem die erweiterte Meldebestätigung. Die Förderung hängt von verfügbaren Bundesmitteln ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.