Energieberatung für Nichtwohngebäude und betriebliche Abläufe

BAFADeutschlandbis zu 3000 EUR

Ein Zuschuss für Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen zur Beratung über Energieeinsparungen in Nichtwohngebäuden und betrieblichen Abläufen sowie zur Vorbereitung von Verträgen mit garantierter Energieeinsparung.

Die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Beratung. Die empfohlenen Bauarbeiten oder Anlagen werden damit nicht finanziert. Wählen Sie das Modul passend zu Ihrer Fragestellung.

  • Energieaudit, Modul 1: Eine Fachperson untersucht den Energieverbrauch Ihrer Gebäude, Prozesse und Anlagen sowie gegebenenfalls des Transports, um wirtschaftliche Einsparmöglichkeiten zu ermitteln und zu beziffern. Das Audit muss der DIN EN 16247 entsprechen und den gesamten Energiebezug Ihrer Organisation erfassen; eine Beschränkung auf Teilbereiche ist nicht zulässig. Der Zuschuss beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro netto sind höchstens 3.000 Euro möglich, bei höchstens 10.000 Euro netto maximal 600 Euro.
  • Gebäudeberatung, Modul 2: Sie erhalten einen abgestimmten Sanierungsfahrplan in mehreren Schritten, ein Konzept für eine Gesamtsanierung zum bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäude oder eine Neubauberatung für ein Nichtwohngebäude. Die Fachperson erstellt eine Energiebilanz nach DIN V 18599 und dokumentiert die Möglichkeiten in einem Bericht, den das BAFA prüft. Eine Neubauberatung muss auf den Standard der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) zielen, während das Gebäude noch geplant wird. Der Zuschuss beträgt 50 % des förderfähigen Honorars. Maßgeblich ist die beheizte oder gekühlte Nettogrundfläche nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): unter 200 m² maximal 850 Euro, von 200 bis einschließlich 500 m² maximal 2.500 Euro, über 500 m² maximal 4.000 Euro.
  • Beratung zu Einsparverträgen, Modul 3: Eine Fachperson prüft, ob ein Gebäude oder ein Gebäudepool für ein Contracting-Modell geeignet ist. Dabei setzt ein Energiedienstleister Verbesserungen um und garantiert die Energieeinsparungen vertraglich; die notwendigen Investitionen finanziert er meist aus den eingesparten Energiekosten. Gefördert wird die vorbereitende Contracting-Orientierungsberatung mit 50 % des förderfähigen Honorars. Bei jährlichen Energiekosten des Gebäudes oder Gebäudepools von höchstens 300.000 Euro netto liegt der Zuschuss bei maximal 3.500 Euro, bei mehr als 300.000 Euro netto bei maximal 5.000 Euro.

Wenn Sie keine Vorsteuer abziehen können, wird das Bruttohonorar berücksichtigt; sonst zählt das Nettohonorar. Ihren Eigenanteil müssen Sie selbst tragen. Das Beratungsunternehmen oder ein damit verbundenes Unternehmen darf ihn Ihnen nicht zurückerstatten.

Eine Beratung, die ausschließlich ein Sanierungskonzept oder den Neubau eines Nichtwohngebäudes betrifft, gehört in Modul 2. Bei Modul 1 lässt das BAFA für Antragsteller mit jährlichen Energiekosten von höchstens 10.000 Euro netto eine vereinfachte Dokumentation und eine weniger umfangreiche Wirtschaftlichkeitsanalyse zu. Die Amortisationszeit der vorgeschlagenen Maßnahmen muss trotzdem betrachtet werden.

Förderfähig sind nur nachgewiesene Ausgaben mit direktem Bezug zur Beratung; notwendige Reisekosten können ebenfalls dazugehören. Kommunen und kommunale Zweckverbände erhalten einen festen Zuschuss. Diese Behandlung gilt nicht für kommunale Unternehmen.

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können Gemeinden, Städte und Kreise, kommunale Zweckverbände mit ausschließlich inländischen kommunalen Gebietskörperschaften als Mitgliedern, gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie Stiftungen nach §5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz stellen. Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben.

  • Kleine und mittlere Unternehmen müssen weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben. Berücksichtigen Sie beim Prüfen dieser Grenzen auch die maßgeblichen Daten verbundener und Partnerunternehmen. Als Unternehmen gilt jede Einheit, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, unabhängig von Rechtsform oder Gewinnerzielungsabsicht. Auch die Vermietung eines Nichtwohngebäudes zählt dazu.
  • Andere Unternehmen können normalerweise nur teilnehmen, wenn ihr jährlicher Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger höchstens 500.000 kWh beträgt. Maßgeblich ist die kleinste rechtlich selbständige antragstellende Einheit; Energieverbräuche von Partner- und verbundenen Unternehmen werden nicht addiert. Bei einem kommunalen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit stellt die Kommune den Antrag, entscheidend ist aber der Energieverbrauch des Eigenbetriebs.
  • In Modul 2 gilt die Grenze von 500.000 kWh nicht für gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie begünstigte Stiftungen, wenn diese für die Beratung als Nicht-KMU behandelt werden. In Modul 3 sind Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von dieser Grenze ausgenommen, wenn mindestens 25 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte einzeln oder gemeinsam von kommunalen Gebietskörperschaften, gemeinnützigen Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus oder begünstigten Stiftungen kontrolliert werden.
  • Für die Module 2 und 3 müssen Sie Eigentümer des Gebäudes sein. In Modul 1 sind auch Mieter und Pächter zugelassen. Der Nichtwohnanteil eines gemischt genutzten Wohngebäudes kann in Modul 2 gefördert werden, wenn er nach §106 GEG getrennt bilanziert werden muss. Räume für die übliche Haushaltsführung, etwa Gemeinschaftsküchen und Bäder in Wohnheimen, zählen zur Wohnnutzung.
  • Für Modul 2 bei einem bestehenden Gebäude muss der Bauantrag oder die Bauanzeige zum Zeitpunkt Ihres Förderantrags mindestens zehn Jahre zurückliegen. Für eine Neubauberatung gilt diese Vorgabe nicht.
  • Modul 3 setzt normalerweise jährliche Energiekosten des Gebäudes oder Gebäudepools von mindestens 100.000 Euro netto voraus. Mehrere Gebäude können zusammengefasst werden. Eine Kommune mit weniger als 50.000 Einwohnern kann die Kosten ihrer gesamten Straßenbeleuchtung einmalig einbeziehen. Bei weniger als 100.000 Euro muss die beratende Fachperson im Antrag die mögliche Eignung für ein Contracting-Modell mit Einspargarantie darlegen.

Die beratende Person muss für das gewählte Modul in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sein. Eine Vor-Ort-Begehung ist vorgeschrieben.

Ausgeschlossen sind gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Audits und andere Pflichtleistungen, Energieausweise, Baubegleitung sowie Beratungen zu überwiegend als Wohnraum genutzten Gebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen.

Eine Auditförderung ist außerdem nicht mit dem Spitzenausgleich bei der Strom- oder Energiesteuer vereinbar, auch bei einem alternativen System nach §3 Nummer 2 SpaEfV, und nicht für Audits zur Begrenzung der EEG-Umlage durch die Besondere Ausgleichsregelung vorgesehen.

Unternehmen mit entsprechend qualifiziertem eigenem Personal und Tätigkeiten, die die EU-De-minimis-Regeln ausschließen, darunter die landwirtschaftliche Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur, sind nicht antragsberechtigt. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten werden dieser Zuschuss und andere öffentliche Förderungen nach den De-minimis-Regeln zusammengerechnet. Dafür gilt eine Grenze von 300.000 Euro in drei Jahren. Diese Beihilfen müssen Sie bei Antragstellung erklären. Würde der neue Zuschuss die Grenze überschreiten, kann er weder ausgezahlt noch auf den verbleibenden Betrag gekürzt werden.

Für dieselbe Beratung dürfen Sie kein anderes Förderprogramm des Bundes nutzen. Die empfohlenen Investitionen können unabhängig davon gefördert werden. Zusammen mit anderen, nicht vom Bund finanzierten Beratungsförderungen darf die gesamte öffentliche Förderung höchstens 90 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Bei einer finanzschwachen Kommune, die nach Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss, sind mit Nachweis dieser Verpflichtung insgesamt höchstens 95 % möglich. Der EBN-Anteil bleibt bei maximal 50 %.

Modul 1 ist je Antragsteller einmal in vier Jahren förderfähig. Auch Modul 2 kann von Unternehmen und freiberuflich Tätigen normalerweise nur einmal in vier Jahren genutzt werden. Kommunen und die übrigen begünstigten nichtunternehmerischen Antragstellergruppen können Modul 2 für verschiedene Gebäude nutzen. Dieselbe Ausnahme gilt für Unternehmen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten (Nicht-KMU), wenn eine oder mehrere Kommunen unmittelbar oder mittelbar mit insgesamt mehr als 50 % beteiligt sind. Beide Gruppen müssen für dasselbe Gebäude vier Jahre warten. Die Frist beginnt mit der Auszahlung des vorherigen Zuschusses; Förderungen aus Vorgängerprogrammen zählen mit. Modul 3 kann wiederholt für andere Gebäude oder Gebäudepools gefördert werden.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Termine noch nicht bekannt

Wählen Sie eine für das Modul eingetragene Fachperson und holen Sie einen Kostenvoranschlag ein. Registrieren Sie sich im BAFA-Portal und stellen Sie einen EBN-Antrag mit dem Kostenvoranschlag und der Selbsterklärung der beratenden Person. Mit einer Vollmacht kann diese den Antrag für Sie stellen.

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Beratung verbindlich beauftragen, und warten Sie auf die Förderbewilligung des BAFA, bevor die Beratung beginnt. Ein früherer Vertrag ist nur zulässig, wenn er erst mit der Förderzusage wirksam wird. Eine bloße Möglichkeit, den Vertrag bei Ablehnung aufzulösen, reicht nicht aus. Vorbereitende Planungsleistungen wie das Einholen eines Angebots sind vor Antragstellung erlaubt.

Schließen Sie die Beratung innerhalb des Bewilligungszeitraums ab, normalerweise zwölf Monate ab dem Zuwendungsbescheid. Dazu muss der Bericht erstellt, Ihnen übergeben und erläutert worden sein. Bezahlen Sie das Beratungshonorar vollständig und reichen Sie die Verwendungsnachweiserklärung, den Beratungsbericht, die Rechnung, den Nachweis der unbaren Zahlung und die unterschriebene Erklärung nach Durchführung im BAFA-Portal ein. Die Vorlagefrist endet spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Das BAFA zahlt Ihnen den Zuschuss nach Prüfung der Unterlagen. Kommunen können stattdessen die Zahlungsermächtigung für eine Auszahlung an die beratende Person nutzen.

Beachten Sie die Vorlagefrist in Ihrem Zuwendungsbescheid: Seit 2025 wird der Bescheid bei Versäumnis automatisch unwirksam. Beantragen Sie eine notwendige Verlängerung vor Fristablauf; eine einmalige Verlängerung um sechs Monate ist möglich.

Offizielle Quellen