Zuschuss für den Kauf oder das Leasing von Elektroautos
Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland erhalten €1.500–€6.000 für den Kauf oder das Leasing eines förderfähigen neuen Elektroautos, abhängig von Fahrzeugart, Haushaltseinkommen und Kindern.
Die E-Auto-Förderung unterstützt den privaten Kauf und das Leasing neuer Pkw der Klasse M1: reine Batterieelektroautos und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie förderfähige, von außen aufladbare Plug-in-Hybride und Elektroautos mit Reichweitenverlängerer. Sie soll zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Verkehr beitragen. Für reine Batterieelektroautos und Brennstoffzellenfahrzeuge gilt die Förderung bei Erstzulassung vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Die derzeitige Förderung von Plug-in-Hybriden und Fahrzeugen mit Reichweitenverlängerer gilt für Erstzulassungen bis 30. Juni 2027.
Der Zuschuss ist ein Festbetrag je Fahrzeug. Maßgeblich sind das unten erläuterte zu versteuernde Haushaltseinkommen und die förderrelevanten Kinder. Jede Tabellenzelle nennt zuerst den Betrag für Batterieelektroautos und Brennstoffzellenfahrzeuge, danach den für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Ohne förderrelevantes Kind | Ein förderrelevantes Kind | Zwei oder mehr förderrelevante Kinder |
|---|---|---|---|
| €0–€45.000 | €5.000 / €3.500 | €5.500 / €4.000 | €6.000 / €4.500 |
| €45.001–€60.000 | €4.000 / €2.500 | €4.500 / €3.000 | €5.000 / €3.500 |
| €60.001–€80.000 | €3.000 / €1.500 | €3.500 / €2.000 | €4.000 / €2.500 |
| €80.001–€85.000 | Nicht förderfähig | €3.500 / €2.000 | €4.000 / €2.500 |
| €85.001–€90.000 | Nicht förderfähig | Nicht förderfähig | €4.000 / €2.500 |
| Ab €90.001 | Nicht förderfähig | Nicht förderfähig | Nicht förderfähig |
Die höheren Förderstufen gelten laut Richtlinie einschließlich €45.000 beziehungsweise €60.000. Neue Bedingungen für Hybride ab Juli 2027 und eine mögliche Bevorzugung europäischer Fahrzeuge werden geprüft; sie sind noch keine geltenden Förderbedingungen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Sind die Haushaltsmittel erschöpft, kann das BAFA einen Förderstopp verhängen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Das Fahrzeug muss erstmals in Deutschland auf Sie zugelassen werden. Ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Halter und Käufer oder Leasingnehmer dürfen unterschiedliche Personen sein. Selbstständige können als Privatpersonen einen Antrag stellen; das Fahrzeug darf nicht zum Betriebsvermögen gehören. Unternehmen, Vereine und Kommunen sind nicht antragsberechtigt. Bei mehreren Anträgen für dasselbe Fahrzeug ist nur der erste beim BAFA eingegangene Antrag maßgeblich.
- Das Fahrzeug darf zuvor weder in Deutschland noch anderswo zugelassen gewesen sein. Gebrauchtwagen, Tageszulassungen, Werkszulassungen und bereits zugelassene Vorführwagen sind ausgeschlossen. Wo das Fahrzeug gekauft wurde, auch außerhalb der EU, ist unerheblich.
- Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer dürfen höchstens 60 g CO₂/km ausstoßen oder müssen mindestens 80 km elektrische Reichweite innerorts haben. Die Erstzulassung muss spätestens am 30. Juni 2027 erfolgen. Prüfen Sie die EU-Konformitätsbescheinigung des Herstellers, das CoC-Dokument: Entscheidend sind der gewichtet kombinierte WLTP-CO₂-Wert unter Nummer 49.4 oder die gleichwertige elektromotorische Reichweite innerorts, EAER city, unter Nummer 49.5. Es zählen diese vorgeschriebenen Prüfwerte, nicht Ihre persönlich erreichte Reichweite. Die Richtlinie stellt außerdem M1-Fahrzeuge mit 0 g CO₂/km unabhängig vom Antrieb reinen Batterieelektrofahrzeugen gleich. M1-Fahrzeuge mit höchstens 60 g/km werden unabhängig vom Antrieb von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gleichgestellt.
- Jede Person kann die Förderung nur einmal für ein Fahrzeug erhalten. Auch jedes Fahrzeug kann nur einmal gefördert werden. Das BAFA nennt höchstens zwei Anträge pro Haushalt. Wirtschaftlich unabhängige Erwachsene in einer Wohngemeinschaft können jeweils einen Antrag stellen, wenn das Fahrzeug auf sie zugelassen ist und sie die Einkommensgrenzen und weiteren Bedingungen erfüllen.
- Sie sind nicht antragsberechtigt, wenn über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Dasselbe gilt, wenn Sie gegenüber Vollstreckungs- oder Finanzbehörden eine Vermögensauskunft abgegeben haben oder abgeben müssen.
Ein Haushalt besteht aus Personen, die dauerhaft zusammen wohnen und wirtschaften. Zu Ihrem zu versteuernden Einkommen kommt das Einkommen Ihres bei Antragstellung im Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ermitteln Sie für jede beitragende Person den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheiden für aufeinanderfolgende Steuerjahre und addieren Sie diese Durchschnittswerte. Bei gemeinsamer Veranlagung genügen die gemeinsamen Bescheide. Die geprüften Steuerjahre dürfen höchstens drei Kalenderjahre vor der Antragstellung liegen; das Ausstellungsdatum ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist das im Bescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Einkommen erwerbstätiger Kinder im Haushalt zählt nicht mit. Spätere Änderungen von Einkommen oder Status verändern die Förderung nicht.
Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet. Mit einer glaubhaften Eigenerklärung, dass Sie dauerhaft getrennt wirtschaften, können Sie diese Vermutung widerlegen.
Die Einkommensgrenze beträgt €80.000 ohne förderrelevante Kinder, €85.000 mit einem und €90.000 mit mindestens zwei Kindern. Ein förderrelevantes Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist kindergeldberechtigt und war bei Erstzulassung des Fahrzeugs noch keine 18 Jahre alt. Höchstens zwei Kinder beeinflussen die Förderhöhe. Beim Wechselmodell richtet sich das BAFA nach der von den Eltern festgelegten Zuordnung des Kindes und des Kindergelds zu einem Haushalt.
Das Fahrzeug darf diese Förderung oder eine vergleichbare staatliche Anschaffungsförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch nicht erhalten haben. Bei parallelen Anträgen zählt die frühere Bewilligung. Andere öffentliche Fördermittel dürfen nur kombiniert werden, wenn der andere Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesumweltministerium geschlossen hat. Einen vorherigen Antrag bei einer solchen Stelle müssen Sie anzeigen. Vergleichbar ist eine Förderung mit demselben Zweck, die unmittelbar die Anschaffungskosten mindert.
Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate durchgehend auf Sie in Deutschland zugelassen bleiben. Innerhalb dieser Zeit darf es nicht ins Betriebsvermögen übergehen. Auch ein Leasingvertrag über 24 Monate verkürzt die Mindesthaltedauer nicht. Melden Sie dem BAFA unverzüglich eine kürzere Haltedauer, etwa nach Verkauf, Diebstahl oder Totalschaden. Das BAFA kann nach Prüfung des Einzelfalls die Förderung anteilig oder vollständig zurückfordern.
Eine Rückabwicklung von Kauf oder Leasing, eine Fahrzeugwandlung oder vergleichbare Vorgänge müssen Sie unverzüglich melden. Grundsätzlich wird der gesamte Zuschuss zuzüglich Zinsen zurückgefordert. Erfolgt die Rückabwicklung aufgrund gesetzlicher Gewährleistungsrechte, entfällt die Rückforderung, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzfahrzeug zulassen. Die Mindesthaltedauer verlängert sich um die Zeit zwischen Rückabwicklung und Neuzulassung. Melden Sie die Ersatzbeschaffung unverzüglich mit Abmeldebescheinigung und neuer Zulassungsbescheinigung. Verstirbt der Halter, darf ein Erbe das Fahrzeug auf sich ummelden und die restliche Mindesthaltedauer erfüllen; dafür ist ein Erbschein vorzulegen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- endet am 31. Dez. 2029
- Antragsbeginn
- Antragsschluss
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Antrag nach Erstzulassung in Deutschland innerhalb von zwölf Monaten; Bewilligung nur bei verfügbaren Mitteln. Erstzulassungen von Batterieelektroautos und Brennstoffzellenfahrzeugen: 1. Januar 2026–31. Dezember 2029; förderfähige Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer: 1. Januar 2026–30. Juni 2027. Die Richtlinie endet am 31. Dezember 2029.
Kaufen oder leasen Sie das förderfähige Fahrzeug und lassen Sie es erstmals in Deutschland auf die antragstellende Person zu. Beantragen Sie danach den Zuschuss beim BAFA ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland, spätestens zwölf Monate nach dieser Zulassung. Seit 19. Mai 2026 sind Anträge möglich, auch rückwirkend für förderfähige Erstzulassungen seit Januar. Vor der Zulassung können Sie keinen Antrag stellen. Die Antragsfrist beginnt mit der Zulassung, nicht mit dem Vertragsdatum. Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Halten Sie die 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer und ein BundID-Konto mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat bereit. Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort reicht nicht. Sie können eine andere Person oder ein Autohaus bevollmächtigen; laden Sie die Vollmacht im vorgesehenen Formular hoch. Der Bevollmächtigte braucht BundID oder Mein Unternehmenskonto. Sie bleiben Antragsteller und Zahlungsempfänger. Geben Sie das eigene Bankkonto des Fahrzeughalters an.
Laden Sie folgende Unterlagen als PDF mit höchstens 5 MB je Dokument hoch:
- Zwei aktuelle Einkommensteuerbescheide für aufeinanderfolgende Steuerjahre von jeder Person, deren Einkommen zählt. Bei gemeinsamer Veranlagung genügen die gemeinsamen Bescheide. Fehlende Steuererklärungen können Sie nachträglich einreichen, auch freiwillig und bei einem zu versteuernden Einkommen von null. Die BAFA-Antragshinweise akzeptieren außerdem eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Finanzamts, kurz NV-Bescheinigung, wenn Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Sie bestätigt, dass keine steuerliche Veranlagung erforderlich ist. Die Bescheinigung muss bei Antragstellung gültig sein und den Antragszeitraum abdecken. Für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person sind die erforderlichen Steuerbescheide oder eine gültige NV-Bescheinigung nötig.
- Für Kinder: eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder einen Kindergeldbescheid mit Ihrer Erklärung, dass er weiterhin aktuell ist und die Kinder noch im Haushalt leben. Das Geburtsdatum muss erkennbar sein.
- Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer mit mehr als 60 g CO₂/km: das CoC-Dokument zum Nachweis der vorgeschriebenen elektrischen Reichweite von mindestens 80 km.
Auf dem Steuerbescheid müssen Adressat, Steuer-ID, Datum, Steuerjahr und zu versteuerndes Jahreseinkommen erkennbar bleiben. Reichen Sie nur die betreffenden Seiten ein und schwärzen Sie andere Angaben auf Kopien, nicht auf Originalbelegen. Der Kindergeldnachweis braucht Empfänger, Name und Geburtsdatum des Kindes, Kindergeldnummer, Bescheiddatum und vollständige Wohnanschrift; andere Angaben können geschwärzt werden. Unterlagen müssen auf Deutsch vorliegen oder von einem staatlich geprüften, öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher ins Deutsche übersetzt sein.
Nach vollständigen Nachweisen und positiver Prüfung zahlt das BAFA auf Ihr Konto. Laut FAQ erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Wochen nach dem Zuwendungsbescheid. Machen Sie vollständige, wahrheitsgemäße Einkommensangaben: Falsche Angaben können auch nach Bestandskraft zur Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung führen. Die Erstzulassung belegt die Verwendung; das BAFA prüft die Haltedauer über das Fahrzeugregister. Ein gesonderter Verwendungsnachweis, Sachbericht oder zahlenmäßiger Nachweis ist nicht erforderlich. Bewahren Sie alle förderrelevanten Unterlagen mindestens fünf Jahre auf und legen Sie diese bei einer Prüfung vor. Bei Verstößen kann der Zuschuss zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.