Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268)
Ein Kredit für Unternehmen sowie berechtigte öffentliche und gemeinnützige Antragsteller, der bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für klimafreundliche Fahrzeuge, Verkehrsinfrastruktur oder digitale Mobilität in Deutschland finanziert.
Programm 268 ist die Standardvariante des Investitionskredits Nachhaltige Mobilität. Sie können damit beispielsweise batterieelektrische Pkw und Transporter oder öffentliche und nicht öffentliche Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschlüssen finanzieren. Auch weitere förderfähige Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr, Verkehrsinfrastruktur und digitale Mobilitätslösungen sind möglich.
Pro Vorhaben sind normalerweise bis zu 50 Millionen Euro möglich; im Einzelfall kann die KfW einen höheren Betrag bewilligen. Der Kredit kann sämtliche förderfähigen Kosten abdecken. Die Mehrwertsteuer ist nur mitfinanzierbar, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie zahlen den Kredit mit Zinsen über Ihren Finanzierungspartner zurück. Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. In tilgungsfreien Anfangsjahren zahlen Sie weiterhin Zinsen; anschließend erfolgt die Rückzahlung in vierteljährlichen Raten oder bei der endfälligen Variante in einer Summe am Laufzeitende.
Ihr Finanzierungspartner legt den Zinssatz anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Werts Ihrer Sicherheiten fest. Diese sichern die Rückzahlung ab; Art und Umfang vereinbaren Sie mit dem Finanzierungspartner. Für vorzeitige Rückzahlungen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Für noch nicht abgerufene Beträge werden ab zwölf Monaten und zwei Bankarbeitstagen nach der KfW-Zusage monatlich 0,15 % Bereitstellungsprovision berechnet.
Zinsvergünstigungen sind nach den jeweiligen EU-Beihilferegeln möglich. Alternativ gibt es einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Das Vorhaben muss in Deutschland liegen. Natürliche Personen, Unternehmen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung können für eine bestehende oder neu aufgenommene gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beantragen. Ihr Unternehmenssitz darf in Deutschland oder im Ausland sein.
- Gewerblich tätige Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung sind berechtigt, wenn Kommunen und/oder Bundesländer insgesamt mindestens 50 % halten und die kommunale Beteiligung mindestens 25 % beträgt. Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts benötigen einen mehrheitlich kommunalen Hintergrund. Gemeinnützige Antragsteller müssen die Körperschaftsteuerbefreiung durch das zuständige Finanzamt nachweisen.
- Das unmittelbar von der KfW refinanzierte Kreditinstitut darf während der gesamten Kreditlaufzeit direkt oder indirekt höchstens 25 % am geförderten Unternehmen halten.
- Die Investition muss die technischen Mindestanforderungen des Programms erfüllen. Die Bezeichnung „klimafreundlich“ allein genügt nicht. Beispielsweise müssen Pkw und leichte Fahrzeuge zur Personenbeförderung CO₂-Abgasemissionen von null aufweisen. Für andere Fahrzeugkategorien gelten eigene Grenzen und Ausnahmen in der technischen Anlage. Teil B enthält zusätzliche Anforderungen bei Fahrzeug- oder Lade-/Tankinfrastrukturförderung nach Artikel 36a und 36b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die Bedingungen für diese staatlichen Beihilfen festlegt.
- Datengesteuerte Mobilitätslösungen müssen mehr Verkehrsemissionen einsparen, als das digitale System verursacht. Sie dürfen weder den motorisierten Individualverkehr erhöhen noch Fuß- und Radverkehr oder öffentlichen Verkehr benachteiligen. Infrastruktur soll zusätzliche Flächenversiegelung vermeiden und grundsätzlich nicht zulasten bestehender Infrastruktur für Fuß-, Rad- oder öffentlichen Verkehr gehen. Eine Ausnahme setzt eine sorgfältige Prüfung voraus, nach der die positiven Umwelteffekte überwiegen.
- Ausgeschlossen sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, Leasing und Mietkauf. Das gilt auch für Vermögensübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen, Unternehmen und ihren Gesellschaftern, Ehegatten oder Lebenspartnern, im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen sowie für den Erwerb eigener Anteile und die Umgehung dieser Ausschlüsse.
- Leichte Güterfahrzeuge sind ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind. Bei Güterzügen, schweren Nutzfahrzeugen und Frachtschiffen in Abschnitt 2 der technischen Anlage gilt der Ausschluss für Fahrzeuge, die für diesen Transport bestimmt sind, und für Maßnahmen an solchen Fahrzeugen. Infrastruktur für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe ist ebenfalls ausgeschlossen. Das Vorhaben muss deutsches Umwelt- und Sozialrecht, die KfW-Ausschlussliste und die Sektorleitlinie Öl und Erdgas einhalten.
- Bei Kombination mit weiteren Fördermitteln dürfen Förderkredite, Zuschüsse und Zulagen Ihre Aufwendungen nicht übersteigen. Zusätzlich gelten Beihilfeobergrenzen und Regeln für das Zusammenrechnen von Förderungen. Bei De-minimis-Beihilfen, also staatlichen Beihilfen innerhalb einer begrenzten Gesamtsumme für ein einziges Unternehmen, dürfen aus einem Mitgliedstaat innerhalb von drei Jahren insgesamt höchstens 300.000 Euro gewährt werden. Das begrenzt die Beihilfe, nicht den Kreditbetrag. Bei Förderung nach AGVO sind Unternehmen ausgeschlossen, die deren rechtliche Kriterien für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen oder einer früheren EU-Beihilfenrückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind. Zu diesen Schwierigkeiten zählen beispielsweise ein laufendes Insolvenzverfahren oder erfüllte gesetzliche Voraussetzungen für dessen Eröffnung auf Gläubigerantrag. Auch ein noch nicht zurückgezahlter Rettungsbeihilfekredit, eine fortbestehende Rettungsbeihilfegarantie oder ein laufender Umstrukturierungsplan nach einer Umstrukturierungsbeihilfe gehören dazu. Das sind Beispiele, nicht die vollständige Prüfung: Artikel 2 Nummer 18 enthält außerdem Kriterien zu Kapitalverlusten und bei größeren Unternehmen zu Finanzkennzahlen mit den jeweiligen rechtlichen Einschränkungen.
- Beihilfen nach Artikel 36a sind für öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur sowie entsprechende Investitionen in Häfen ausgeschlossen. Bei förderfähigen Wasserstofftankstellen auf diesem Beihilfeweg müssen Sie im Antrag bestätigen, spätestens ab dem 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitzustellen. Neue Ladeinfrastruktur bis 22 kW muss intelligente Ladefunktionen unterstützen. Dies sind Bedingungen dieses Beihilfewegs, kein pauschaler Ausschluss solcher Investitionen aus Programm 268.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Vor Beginn über einen Finanzierungspartner beantragen. Die Bewilligung hängt von verfügbaren Mitteln ab.
Beantragen Sie den Kredit vor Vorhabenbeginn bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl, etwa Ihrer Bank. Wählen Sie im gBzA-Center der KfW Programm 268 und geben Sie Ihre Vorhabendaten ein. So erstellen Sie die erforderliche gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA). Unterschreiben Sie das Dokument und reichen Sie es beim Finanzierungspartner ein, der den Kreditantrag abwickelt.
Nach der KfW-Zusage können Sie den Kreditvertrag beim Finanzierungspartner abschließen, das Geld abrufen und starten. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Weisen Sie Ihrem Finanzierungspartner nach Fertigstellung unverzüglich die ordnungsgemäße Mittelverwendung nach, spätestens 24 Monate nach vollständiger Auszahlung. Bestätigen Sie außerdem die Einhaltung der technischen Anforderungen des Programms.