Kredit für klimafreundliche, flächensparende Neubauten (296)
Bis zu 100.000 Euro Kredit je Wohneinheit für den Bau oder Erstkauf neuer Wohnungen und Häuser in Deutschland, die Klima-, Kosten- und Raumvorgaben erfüllen.
Das Programm 296, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude, finanziert neue Häuser und Wohnungen. Ein Erstkauf muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen. Förderfähig sind Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung sowie die Berechnung von Emissionen und Kosten über den Gebäudelebenszyklus. Grundstückskosten sind ausgeschlossen. Bei Eigenleistungen von Privatpersonen zählen nur die direkt zugehörigen Materialkosten; der Energieeffizienz-Experte muss die Ausführung und Kosten bestätigen.
Der Kredit deckt bis zu 100% der förderfähigen Kosten, höchstens 100.000 Euro je Wohneinheit. Sie zahlen ihn mit Zinsen zurück. Der Bund verbilligt die Zinsen während der ersten Zinsbindung von höchstens zehn Jahren. Die Laufzeit beträgt je nach Variante 4 bis 35 Jahre: Zunächst zahlen Sie nur Zinsen, danach monatliche Raten aus Zins und Tilgung. Alternativ zahlen Sie bei einer Laufzeit von 4 bis 10 Jahren die gesamte Kreditsumme am Ende zurück. Eine spätere Anschlussfinanzierung wird nicht mehr aus Bundesmitteln zinsverbilligt.
Die erforderlichen Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner. Vorzeitige Rückzahlung ist nur für die gesamte Restschuld gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich; zusätzliche Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Für noch nicht abgerufenes Geld fallen ab dem 13. Monat nach Zusage monatlich 0,15% Bereitstellungsprovision an. Abgerufene Beträge müssen innerhalb von zwölf Monaten für den bewilligten Zweck eingesetzt werden, sonst fällt ein Zinszuschlag an.
Wer kann einen Antrag stellen?
Privatpersonen, Unternehmen, Einzelunternehmen, Freiberufler, Wohneigentumsgemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Wohnungsbaugenossenschaften und andere juristische Personen des Privatrechts können als Bauauftraggeber oder Ersterwerber einen Antrag stellen. Auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können antragsberechtigt sein. Bund und Länder sowie deren Einrichtungen, mehrheitlich bundeseigene Unternehmen und Einrichtungen sowie politische Parteien sind ausgeschlossen. Unternehmen und Einrichtungen mit mehrheitlicher Landesbeteiligung sind nur antragsberechtigt, wenn das Vorhaben kommunale Aufgaben erfüllt. Kommunale Gebietskörperschaften, ihre unselbständigen Eigenbetriebe und gleichgestellte Verbände nutzen stattdessen Programm 498. Ausgeschlossen sind Antragstellende mit beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren sowie Personen, die die im Merkblatt genannten eidesstattlichen Versicherungen oder Vermögensauskünfte abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind.
- Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre zum Wohnen genutzt werden. Eine Nutzungsänderung, Nutzungsaufgabe oder ein Abriss ist unverzüglich zu melden; die KfW kann die Förderung anteilig zurückfordern.
- Erforderlich ist mindestens Effizienzhaus 55: Der berechnete jährliche Primärenergiebedarf darf höchstens 55%, der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle höchstens 70% des gesetzlichen Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich prüft der Experte die Treibhausgasemissionen über den Gebäudelebenszyklus nach den QNG-Bilanzierungsregeln des Programms. Zulässig sind höchstens 24 kg CO₂-Äquivalent je Quadratmeter Netto-Raumfläche und Jahr bei einem Betrachtungszeitraum von 50 Jahren.
- Die Kosten müssen den projektspezifischen Grenzwert des verbindlichen KNN-Berechnungstools einhalten. Das Tool addiert ausgewählte, auf 50 Jahre verteilte Baukosten und jährliche Energiekosten für Heizung und Warmwasser. Es vergleicht das Ergebnis mit einem an Projekt und regionale Preise angepassten Referenzwert. Bei Fertigstellung prüft der Experte die tatsächlichen Kosten erneut unter Berücksichtigung des Baupreisindex. Wird der Grenzwert überschritten, kann der Förderkredit gekündigt werden.
- Jede Wohneinheit muss die folgenden Vorgaben zum Verhältnis von Raumzahl und Wohnfläche einhalten. Die Größe allein reicht nicht: Anrechenbar ist ein abgeschlossener Wohnraum innerhalb der Wohnung, der nach der geltenden Landesbauordnung als Aufenthaltsraum gilt – ein bloß ausreichend großer Abstellraum genügt nicht. Er muss mindestens 10 m² groß sein. Küchen zählen auch ohne baulichen Abschluss mit, Bäder nicht. Eine offene Wohnküche mit Ess- und Wohnbereich zählt als ein Raum, wenn die Bereiche nicht baulich getrennt sind. In Gebäuden mit mindestens zwölf Wohneinheiten dürfen Wohnungen bis 40 m² höchstens 25% ausmachen; Wohnheime wie Alten- oder Pflegeheime sind von dieser Anteilsgrenze ausgenommen.
| Mindestzahl der Aufenthaltsräume | Maximale Wohnfläche | Maximum bei rollstuhlgerechten Wohnungen nach DIN 18040-2, R-Standard |
|---|---|---|
| 1 | 40 m² | 55 m² |
| 2 | 55 m² | 70 m² |
| 3 | 70 m² | 85 m² |
| 4 | 85 m² | 100 m² |
Je weitere 15 m² ist ein zusätzlicher Aufenthaltsraum erforderlich. Maßgeblich ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung, nicht einfach die Grundfläche des Gebäudes.
- Wärmeerzeuger im Gebäude dürfen keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse nutzen, auch nicht in Hybridsystemen. Bei Wärmeversorgung über ein Gebäudenetz mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten sind bis zu 30% der jährlichen Wärmeerzeugung aus diesen Brennstoffen zulässig, wenn mindestens ein angeschlossenes Gebäude vor 1995 gebaut oder sein Bauantrag vor dem 1. Januar 1995 gestellt wurde. Für andere Wärmenetze gilt diese Brennstoffbeschränkung nicht.
- Wärmepumpen brauchen Schnittstellen, über die sie zur Unterstützung des Stromnetzes automatisch eingeschaltet und gesteuert werden können. Sie müssen außerdem mit einem zertifizierten Smart-Meter-Gateway kompatibel sein, über das energiewirtschaftliche Mess- und Steuerungsvorgänge abgewickelt werden. Gefordert ist die Anschlussmöglichkeit, nicht der tatsächliche Anschluss. Ab 2026 müssen Außeneinheiten von Luftwärmepumpen die Geräuschgrenzwerte der EU-Verordnung 813/2013 um mindestens 10 dB unterschreiten. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln eingebaut werden.
- Grundstückskauf, Ablösung bestehender Kredite und Nachfinanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Dieselbe Wohneinheit darf nicht mehrfach über 296 gefördert werden. Ein künstlich in Grundstückskauf und Bauvertrag aufgeteilter Erstkauf ist ausgeschlossen, wenn ein einheitlicher Vertrag unter der Makler- und Bauträgerverordnung möglich wäre. Über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinaus sind außerdem Vermögensübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen Unternehmen und ihren Gesellschaftern oder nahestehenden Personen, infolge von Betriebsaufspaltungen, zwischen nahestehenden Personen sowie der Erwerb eigener Anteile und Umgehungsgeschäfte ausgeschlossen.
- Für dieselbe Wohneinheit ist 296 nicht mit 297/298 oder 300 kombinierbar, für dieselbe Maßnahme nicht mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Andere Wohnungen im selben Gebäude können über 297/298 oder 300 gefördert werden, wenn diese Wohnungen sowohl deren jeweilige Förderbedingungen als auch die Anforderungen von 296 einschließlich Lebenszykluskosten und Wohnflächenoptimierung erfüllen. Insgesamt dürfen andere Fördermittel zusammen mit diesem Kredit die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Für dieselben Kosten ist eine zusätzliche Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der NKI, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ausgeschlossen.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Im Rahmen verfügbarer Mittel. Antrag vor Vorhabenbeginn; die Ausnahme für aufschiebend bedingte Verträge ist im Antragsablauf erläutert.
- Beauftragen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie Wohngebäude. Er prüft die Planung und erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Sie unterschreiben. Für Kosten und Wohnflächen ist das KNN-Berechnungstool verbindlich; bewahren Sie das unterschriebene Ergebnisblatt auf. Der Experte muss von Bauunternehmen und Lieferanten unabhängig sein und gesondert beauftragt und abgerechnet werden.
- Beantragen Sie den Kredit mit der BzA bei einem Finanzierungspartner, etwa einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung. Der Antrag muss vor Abschluss ausführungsbezogener Lieferungs- oder Leistungsverträge beziehungsweise des Kaufvertrags bei der KfW eingehen, nicht nur bei Ihrer Bank. Planung und Beratung sind schon vorher möglich.
- Verträge dürfen vorher mit einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, die sie von der Förderzusage abhängig macht. Die Bedingung darf nicht nachträglich ergänzt werden. Baubeginn oder Kaufpreiszahlung müssen trotzdem bis nach Antragstellung warten. Wer nach Eingang bei der KfW, aber vor Zusage beginnt, trägt das Förderrisiko selbst. Planen Sie erst nach Zusage verbindlich mit dem Geld: Es gibt keinen Rechtsanspruch; die Förderung hängt von verfügbaren Mitteln ab.
- Ab 700.000 Euro Kreditbetrag müssen Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen an leistungsfähige Anbieter vergeben werden. Holen Sie möglichst mindestens drei Angebote ein und dokumentieren Sie Verfahren und Ergebnis.
- Reichen Sie nach Abschluss unverzüglich die Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Experten über Ihren Finanzierungspartner ein, spätestens 36 Monate nach vollständiger Kreditauszahlung. Bewahren Sie die vorgeschriebenen Belege zehn Jahre nach Kreditzusage auf. Rechnungen müssen auf Deutsch und in Euro ausgestellt sein, Arbeiten und Objektadresse ausweisen und unbar bezahlt werden; Zahlungsnachweise sind aufzubewahren.