Wir für die Zukunft – Klimafonds

Hansestadt LübeckDeutschlandbis zu 100.000 EURendet am 29. Nov. 2026

Zuschüsse bis 100.000 € unterstützen Privatpersonen und gemeinnützige Gruppen bei gemeinschaftlichen Projekten für Klimaschutz und Klimaanpassung in Lübeck.

Der Lübecker Klimafonds „Wir für die Zukunft“ fördert Projekte in Lübeck mit klarem Klimabezug. Dieser Eintrag umfasst nichtwirtschaftliche Projekte ohne Investitionen, etwa Klimabildung, Öffentlichkeitsarbeit und Aktivitäten für klimafreundliches Verhalten.

Der Zuschuss deckt eine Finanzierungslücke des Projekts. Sie müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst beitragen. Die Höhe hängt von Art und Umfang ab und beträgt höchstens 100.000 € je Projekt. Andere Förderungen können angerechnet werden; sämtliche Förderungen zusammen dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Förderfähig sind Planung, Durchführung, notwendige projektbezogene Sach-, Material- und Personalkosten, Honorare, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Erfolgskontrolle und Dokumentation. Verwaltungskosten dürfen höchstens 10 % der Gesamtkosten ausmachen. Investitionen sind in diesem Förderumfang ausgeschlossen. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung werden Nettobeträge zugrunde gelegt.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Privatpersonen sowie gemeinnützige Vereine und Organisationen können Projekte im Stadtgebiet Lübeck beantragen. Das Vorhaben muss einen klaren Bezug zu Klimaschutz oder Klimaanpassung haben; Nachhaltigkeitsprojekte benötigen einen erkennbaren Klimaschutzbezug.
  • Beginnen Sie erst nach Bewilligungsbescheid oder Vereinbarung.
  • Ausgeschlossen sind gesetzlich verpflichtende Maßnahmen, institutionelle Förderung, laufende Kosten nach Projektende, überwiegende Selbstdarstellung und die Durchführung bereits bestehender Programme.
  • Die Bewilligung kann zusätzliche Auflagen enthalten, etwa eine Energieberatung oder pädagogische Begleitung an Schulen. Bei Übertragung von Tätigkeiten auf Hilfspersonen nach §57 AO ist eine gesonderte Tätigkeitsvereinbarung nötig. Bei Weiterleitung von Spenden muss die empfangende Körperschaft für Umwelt- und Klimaschutz nach §52 Nr. 8 AO gemeinnützig sein und ihre Steuerbegünstigung nachweisen. Kann sie die Mittel nicht für ihren satzungsgemäßen Zweck verwenden, darf sie auch nicht als Hilfsperson tätig werden.
  • Stellen Sie Daten zur Erfolgsmessung bereit und reichen Sie spätestens sechs Monate nach Projektstart einen Zwischenbericht ein. Ermöglichen Sie Kontrollen, melden Sie Projektänderungen oder einen Abbruch und beziehen Sie bei Änderungen den Beirat ein. Bei Förderungen bis 5.000 € entscheidet das Projektteam der Klimaleitstelle über die Bewilligung der Änderungen.
  • Reichen Sie spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis ein. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen; Vor-Ort-Prüfungen sind möglich. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen oder Richtlinie ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Fallen nachgewiesene Ausgaben niedriger aus als bewilligt, ist eine Überzahlung zurückzuerstatten.

So stellen Sie einen Antrag

Status
endet am 29. Nov. 2026
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Einreichungsfrist für die Behandlung in der Beiratssitzung Mitte Dezember 2026; Förderung im Rahmen verfügbarer Mittel.

Stellen Sie den Antrag über den Online-Antrag der Stadt beim Projektteam Klimafonds der Klimaleitstelle. Erforderlich sind, soweit für die Maßnahme nötig, Angaben zur antragstellenden Person oder Organisation, Standort, Ziel und Zielgruppe, Zeitplan, Planung sowie Kosten- und Finanzierungsplan mit verbindlichen Kostenangeboten. Gegebenenfalls ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers beizufügen.

Reichen Sie Ihren Antrag bis zum 29. November 2026 ein, damit er in der Beiratssitzung Mitte Dezember 2026 behandelt werden kann. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie unter klimafonds@luebeck.de oder über die Behördennummer 115.

Der Beirat erstellt eine Rangliste und empfiehlt Förderungen; die Stadt trifft die endgültige Entscheidung. Die Mittel sind begrenzt und es besteht kein Förderanspruch. Bei ausgeschöpften Mitteln eines Zeitraums können Anträge zunächst abgelehnt und auf eine Warteliste für die nächste Förderperiode gesetzt werden. Bis zu fünf Projekte pro Quartal mit höchstens 5.000 € Förderung können im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Die Auszahlung erfolgt in Stufen: nach Bewilligung, nach Nachweisen über Kosten und Fortschritte sowie abschließend nach erfolgreicher Durchführung und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Offizielle Quellen