Förderung für die Entwicklung von Tiefengeothermieprojekten

Klima- und Energiefonds, Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 3 Mio. EURnicht verfügbar

Zuschüsse für Gemeinden, Unternehmen und weitere Antragstellende zur Vorbereitung von Tiefengeothermieprojekten für Wärme, Kälte oder Strom in Österreich.

Die Ausschreibung Tiefengeothermie 2024 ist abgeschlossen. Gefördert wurden Untersuchungen zur Bewertung und Verringerung der Risiken bei der Erschließung geothermischer Energie. Die Nutzung des Thermalwassers selbst war nicht Ziel der Förderung.

Die vier technischen Module konnten einzeln beantragt werden. Frühere geförderte Module mussten nicht abgeschlossen sein; die jeweils notwendigen Informationen mussten aber vorliegen: für Machbarkeitsstudien die Informationen aus Modul 1, für Exploration jene aus Modulen 1 und 2 und für Pilotbohrungen jene aus Modulen 1–3.

  • Grundlegende Vorstudien: höchstens 20.000 Euro und 50 % der förderbaren Nettokosten bei wirtschaftlicher Tätigkeit, beziehungsweise 70 % bei nichtwirtschaftlichen Projekten. Wirtschaftliche Tätigkeit bedeutet, Produkte oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen konnten den höheren Satz erhalten, wenn das geförderte Projekt nicht im Wettbewerb stand.
  • Machbarkeitsstudien: höchstens 50 % der Nettokosten, maximal 100.000 Euro.
  • Erkundung und Exploration einschließlich Bohrungen zur Untersuchung der Ressourcen ohne vorgesehene wirtschaftliche Nachnutzung: höchstens 30 % der Nettokosten, maximal 1 Million Euro.
  • Pilotbohrungen, die als Produktions- oder Injektionssonde für die wirtschaftliche Nutzung geeignet sind: höchstens 30 % der Nettokosten, maximal 3 Millionen Euro. Im begründeten Fall einer Nichtumsetzung der wirtschaftlichen Nutzung des Geothermieprojekts musste die Förderung deswegen nicht zurückgezahlt werden.

Personaleigenleistungen waren ausgeschlossen. Die Ausschreibung berechnete die Förderung auf Basis der Nettokosten; rückforderbare Umsatzsteuer war nicht förderbar. Die zugrunde liegenden Richtlinien erlaubten die Berücksichtigung nachweislich endgültig getragener Umsatzsteuer ohne Vorsteuerabzugsrecht. Die Auszahlung erfolgte nach der Endabrechnung mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und detailliertem Endbericht und nach Maßgabe des verfügbaren Programmbudgets.

Bürgerbeteiligung und Informationsangebote wurden über das separate Programm Expert:innen-Pool mit eigenen Voraussetzungen und Fristen gefördert.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt waren natürliche und juristische Personen; angesprochen wurden insbesondere Städte, Gemeinden und Unternehmen. Anlagen im europäischen Emissionshandelssystem waren nach der in der Ausschreibung genannten Ausnahme zulässig.

  • Projekte mussten mindestens 300 Meter Tiefe und eine geplante installierte nutzbare Wärmeleistung von mindestens 1 MW thermisch erreichen. Bei offenen Systemen musste das Warmwasser wieder in den Untergrund verpresst werden.
  • Je Antragsteller waren höchstens fünf Anträge für Modul 1 und fünf für Modul 2 möglich. Module 2–4 verlangten einen Nachweis der Umsetzungsabsicht für ein konkretes Geothermieprojekt zur wirtschaftlichen Nutzung.
  • Bereits aus Bundesmitteln unterstützte Projekte sowie Projekte mit einem bereits gestellten Antrag auf Umsetzungsförderung waren ausgeschlossen. Hier abgerechnete Kosten durften bei einer späteren UFI-Projektförderung nicht nochmals geltend gemacht werden. Andere beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge auf öffentliche Förderung mussten mit einer rechtsverbindlichen Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben offengelegt werden.
  • Bei beihilfenrechtlich freigestellten oder genehmigten Förderungen waren „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach den verwiesenen EU-Regeln ausgeschlossen. Gleiches galt bei einer nicht erfüllten Rückforderungsanordnung der EU-Kommission für rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe.

So stellen Sie einen Antrag

Status
nicht verfügbar
Antragsbeginn
Antragsschluss
Beschränkungen dieser Antragsrunde
  • Die Ausschreibung 2024 ist abgeschlossen; die Bedingungen beschreiben diese historische Einreichung.[^c1][^c22]

Die Einreichung 2024 ist beendet. Anträge wurden online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eingereicht. Der vollständige Antrag musste vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen oder einer anderen Verpflichtung eintreffen, die die Investition unumkehrbar machte; maßgebend war der frühere Zeitpunkt. Nach der Eingangsbestätigung konnte auf eigenes Risiko begonnen werden. Eine verbindliche Zusicherung bestand erst mit dem angenommenen Fördervertrag.

Erforderlich waren Projektbeschreibung, Kostenaufstellung und Entwicklungspfad. Bei Kooperationen waren Absichtserklärungen und bei Projektkosten ab 100.000 Euro ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich. Module 2–4 verlangten zusätzlich einen Nachweis der Umsetzungsabsicht, Module 3–4 eine umfassende Machbarkeitsstudie und Modul 4 die notwendigen Errichtungs- und Betriebsbescheide.

Vorstudien mussten binnen neun Monaten, Machbarkeitsstudien binnen zwölf Monaten sowie Exploration und Pilotbohrungen binnen achtzehn Monaten ab Fördergenehmigung abgeschlossen werden. Begründete Fristverlängerungen mussten rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Wesentliche Änderungen erforderten die Zustimmung der KPC; Ereignisse, die die Durchführung erheblich verzögerten oder verhinderten, mussten unverzüglich gemeldet werden.

Nach Umsetzung und Bezahlung der Leistungen wurde die Endabrechnung zur Auszahlung an die KPC übermittelt. Bei Pilotbohrungen musste sie nach den Investitionsrichtlinien binnen eines Jahres nach Fertigstellung vorgelegt werden. Ein veröffentlichungsfähiger Endbericht mit Ergebnissen und Messdaten war mit der Endabrechnung einzureichen. Interpretierte Reservoir- und Fluiddaten waren maschinenlesbar für eine spätere öffentliche Veröffentlichung zu liefern; begründete Ausnahmen waren möglich.

Belege mussten für Kontrollen verfügbar bleiben: Die Ausschreibung verlangte zehnjährige Belegaufbewahrung, die zugrunde liegenden Kontrollpflichten dauerten mindestens zehn Jahre ab Fördergewährung. Ein selbst verschuldeter Verlust von Unterlagen, der die Prüfung der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Projektabschluss verhinderte, konnte eine Rückforderung auslösen. Bei Dienstleistungen galt die Ausnahme zur letzten Pflicht nur, wenn sie für die Abwicklung des Angebots nicht geboten, beihilfenrechtlich zulässig und ausdrücklich vorgesehen war.

Bei Pilotbohrungen bestanden weitere Rückforderungsrisiken, wenn notwendige Bewilligungen fehlten, die Betriebsberechtigung entfiel, der geplante Umwelterfolg bis zu zehn Jahre ab Auszahlung ausblieb (ausgenommen als öko-innovativ eingestufte Investitionen) oder sich Eigentum, Beteiligungen oder Verfügungsrechte vor Fertigstellung oder bis zu zehn Jahre danach änderten. Öko-Innovation bezeichnet neue Produktionsprozesse, Produkte, Dienstleistungen sowie Management- oder Geschäftsmethoden, die eine deutliche Umweltverbesserung bewirken oder zum Ziel haben. Sie müssen sich dazu eignen, während ihrer Anwendung Umweltgefahren, Umweltschäden oder negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren. Einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen und geringfügige Änderungen zählen nicht dazu. Diese Pflichten bestanden neben der Ausnahme für die begründete Nichtumsetzung der wirtschaftlichen Nutzung.

Offizielle Quellen