Zuschuss für PV-Stromspeicher
Zuschuss für Privatpersonen, Betriebe und Vereine in Tirol, die eine bestehende Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher nachrüsten oder ihren Speicher erweitern.
Gefördert werden stationäre Lithium- oder Natriumionenspeicher für eine Photovoltaikanlage, die bereits errichtet ist und Strom produziert. Damit können Sie mehr eigenen Solarstrom nutzen und das Stromnetz entlasten.
Sie erhalten 100 Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität, höchstens 1.000 Euro für die ersten 10 kWh. Ein neuer Speicher darf größer sein, gefördert werden aber nur die ersten 10 kWh. Bei der Erweiterung eines vorhandenen Speichers darf die gesamte nutzbare Kapazität danach höchstens 10 kWh betragen.
Die Förderung wird nur gewährt, solange Budgetmittel vorhanden sind. Nach den allgemeinen Landesrichtlinien muss die Förderung trotz zumutbarer Eigenleistungen notwendig sein. Das Vorhaben darf nicht zur Zahlungsunfähigkeit führen.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Natürliche und juristische Personen, darunter Betriebe und Vereine, können einen Antrag stellen. Ihr Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmensitz muss am Anlagenstandort liegen. Die Maßnahme muss in Tirol umgesetzt werden.
- Der Speicher muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen in Eigenregie sind ausgeschlossen. Der Speicher muss mit einem handelsüblichen Wechselrichter mit Steuermöglichkeit kompatibel sein, damit sich das Laden zeitlich steuern und netzdienlich betreiben lässt.
- Errichtung und Inbetriebnahme müssen nach dem 1. Jänner 2026 erfolgen. Stellen Sie den Antrag erst nach der Inbetriebnahme.
- Pro Standort ist nur ein Stromspeicher förderbar; pro Speicher darf nur ein Antrag gestellt werden. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Anlage andere Landes- oder Bundesmittel beantragt oder gewährt wurden. Ausgenommen sind Gemeindeförderungen und Zuschüsse von Energieversorgern.
Für Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist der Zuschuss eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831. Er zählt zur Grenze von 300.000 Euro an De-minimis-Beihilfen in Österreich innerhalb eines jeweils gleitenden Dreijahreszeitraums. Unternehmen werden als einziges Unternehmen zusammengerechnet, wenn sie durch Mehrheiten bei Stimmrechten, das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans, beherrschenden Einfluss aufgrund eines Vertrags oder der Satzung oder eine Vereinbarung zur Kontrolle der Stimmrechtsmehrheit verbunden sind. Auch mittelbare Verbindungen zählen.
Die Verordnung schließt Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Primärproduktion in Fischerei und Aquakultur aus, etwa für Pflanzenbau, Tierhaltung, Fischfang oder die Zucht von Wasserorganismen. Für die Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturprodukten sind Beihilfen ausgeschlossen, deren Höhe vom Preis oder der Menge der eingekauften oder vermarkteten Produkte abhängt. Bei der Verarbeitung oder Vermarktung von Agrarprodukten gilt der Ausschluss, wenn die Beihilfe vom Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern eingekauften oder vom Betrieb vermarkteten Produkte abhängt oder an Primärerzeuger weitergegeben werden muss. Ausgeschlossen sind auch Beihilfen, die unmittelbar mit Ausfuhrmengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes für den Export oder anderen laufenden Exportausgaben zusammenhängen, sowie Beihilfen, die die Verwendung inländischer statt eingeführter Waren oder Dienstleistungen voraussetzen. Betriebe mit ausgeschlossenen und förderfähigen Tätigkeiten können für die förderfähigen Tätigkeiten unterstützt werden, wenn etwa getrennte Tätigkeiten oder Konten sicherstellen, dass die ausgeschlossenen Tätigkeiten nicht profitieren.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Errichtung und Inbetriebnahme müssen nach dem 1. Jänner 2026 erfolgen; Antrag nach der Inbetriebnahme.
- Die Auszahlung ist an verfügbare Budgetmittel gebunden.
Öffnen Sie nach der Inbetriebnahme das elektronische Formular über die offizielle Antragsseite des Landes Tirol. Zuständig ist die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht.
Fügen Sie die Fachunternehmererklärung mit dem Datum der Inbetriebnahme, die Abschlussrechnung mit Zahlungsbestätigungen und das Installationsdokument für eine PV-Stromerzeugungsanlage des Typs A (800 W–250 kW) bei. Das Dokument muss die vertragskonforme Errichtung nach der EU-Verordnung 2016/631, den nationalen Netzanschlussbestimmungen und den Anforderungen des Netzzugangsvertrags bestätigen. Die Rechnung muss von einem befugten Unternehmen stammen und an Sie adressiert sein; sämtliche Unterlagen müssen auf die antragstellende Person ausgestellt sein.
Weisen Sie auch die für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Bewilligungen nach.
Juristische Personen benötigen zusätzlich einen Nachweis ihres rechtlichen Bestands und der Vertretungsbefugnis, soweit diese nicht bereits amtsbekannt sind, sowie den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr und den aktuellsten geprüften Jahresabschluss. Die für die Förderabwicklung erforderliche Datenverarbeitung setzt Ihre Einwilligung voraus.
Laden Sie nach dem Absenden die signierte Eingangsbestätigung herunter. Die Förderstelle prüft den Antrag und kann Ergänzungen innerhalb einer festgelegten Frist verlangen. Die Auszahlung erfolgt anhand des vollständigen Antrags und der Zahlungsnachweise. Halten Sie die Bedingungen und Fristen der schriftlichen Förderzusage ein und ermöglichen Sie der Landesverwaltung und dem Landesrechnungshof Einsicht in die Förderunterlagen. Private Vereine müssen der Prüfung des Förderzwecks zustimmen.
Sie müssen den Zuschuss samt Zinsen zurückzahlen, wenn Sie den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung nicht fristgerecht erbringen, die Förderung wissentlich durch falsche oder unvollständige Angaben erwirken oder Bedingungen, Auflagen oder Fristen nicht einhalten. Bei privaten Vereinen löst auch eine bei der Prüfung festgestellte Änderung des Förderzwecks die Rückzahlung aus. Das Land veröffentlicht Förderinformationen mit bestimmten personenbezogenen Daten für zwei Jahre nach den Transparenzregeln.