Wohneigentum für Familien – Neubau (300)
Ein zinsverbilligter Kredit für Familien mit Kindern und begrenztem Haushaltseinkommen, die in Deutschland ein neues klimafreundliches Haus oder eine Wohnung zur Selbstnutzung bauen oder kaufen.
Finanziert werden der Neubau oder der Erstkauf eines neuen Hauses oder einer Eigentumswohnung in Deutschland. Der Erstkauf muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme erfolgen. Förderfähig sind die Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung, die Berechnung der Emissionen über den Lebenszyklus des Gebäudes sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung. Grundstückskosten sind ausgeschlossen. Bei Eigenleistungen zählen nur die direkt zugehörigen Materialkosten; der Energieeffizienz-Experte muss die fachgerechte Ausführung und die Kosten bestätigen.
Der Kredithöchstbetrag hängt von der Zahl der berücksichtigten Kinder und vom Gebäudestandard ab. Die höheren Beträge setzen die unten erläuterte QNG-Nachhaltigkeitszertifizierung voraus. Der Kredit darf die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
| Kinder | Klimafreundliches Wohngebäude | Mit QNG-Zertifizierung |
|---|---|---|
| 1–2 | 170.000 Euro | 220.000 Euro |
| 3–4 | 200.000 Euro | 250.000 Euro |
| ab 5 | 220.000 Euro | 270.000 Euro |
Das sind Höchstbeträge, keine Mindestkreditsummen.
Sie zahlen den Kredit mit Zinsen zurück. Die Laufzeit beträgt je nach Variante 4 bis 35 Jahre. Zunächst zahlen Sie nur Zinsen, danach monatliche Raten aus Zins und Tilgung. Alternativ können Sie bei einer Laufzeit von 4 bis 10 Jahren den gesamten Kredit am Ende zurückzahlen. Die Zinsverbilligung gilt für die erste Zinsbindung von höchstens zehn Jahren; eine spätere Anschlussfinanzierung wird nicht mehr aus Bundesmitteln verbilligt. Die erforderlichen Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur für die gesamte Restschuld und gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Zusätzliche Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Für noch nicht abgerufenes Geld fallen ab dem 13. Monat nach Zusage monatlich 0,15% Bereitstellungsprovision an. Abgerufene Beträge müssen innerhalb von zwölf Monaten für den bewilligten Zweck eingesetzt werden; andernfalls fällt ein Zinszuschlag an.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigt sind Privatpersonen, allein oder mit Ehe- beziehungsweise Lebenspartner. Bei Antragstellung muss mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind unter 18 Jahren im Haushalt leben. Auch ein Kind, das an diesem Tag 18 wird, zählt; später geborene Kinder zählen nicht. Ist ein Kind nach einer Trennung in beiden elterlichen Haushalten gemeldet, kann es bei beiden berücksichtigt werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht antragsberechtigt.
- Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf bei einem Kind höchstens 90.000 Euro betragen, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem berücksichtigten Kind. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung: bei einem Antrag 2026 also 2024 und 2023. Berücksichtigt wird das Einkommen der im künftigen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise der Alleinerziehenden, nicht das der Kinder. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt.
- Die Partner beziehungsweise Alleinerziehenden des künftigen Haushalts müssen mindestens 50% des neuen Wohneigentums besitzen. Es muss Haupt- oder alleiniger Wohnsitz sein. Bei Antragstellung dürfen diese Erwachsenen und ihre Kinder noch kein Wohneigentum in Deutschland besitzen, auch keinen kleinen Anteil – unabhängig davon, ob es selbst genutzt, vermietet, leer stehend oder anderen überlassen ist. Hat eine antragstellende oder künftig im Haushalt lebende Person bereits Baukindergeld (424), Förderung aus diesem Programm (300) oder Jung kauft Alt (308) erhalten, ist die Förderung ausgeschlossen. Gefördert wird einmalig höchstens eine Wohneinheit.
- Sie müssen das Wohneigentum ab Einzug mindestens fünf Jahre selbst als Eigentümer nutzen. Eine Unterbrechung von höchstens zwei Jahren verlängert die Mindestdauer um die Zeit der Unterbrechung. Die Pflicht endet spätestens mit dem Ende der ersten Zinsbindung. Entfällt die Selbstnutzung während der vorgeschriebenen Dauer, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der jährliche Sollzins um einen Prozentpunkt – nicht jedes Jahr um einen weiteren Prozentpunkt. Die Immobilie muss mindestens zehn Jahre zum Wohnen genutzt werden. Änderungen wie die Aufgabe der Nutzung, ein Eigentumsanteil unter 50% oder ein Abriss sind unverzüglich anzuzeigen; die KfW kann die Förderung anteilig zurückfordern.
- Das Gebäude muss den Standard Effizienzhaus 40 erreichen: Der berechnete jährliche Primärenergiebedarf darf höchstens 40% und der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle höchstens 55% des gesetzlichen Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich muss es die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen über den Gebäudelebenszyklus erfüllen. Der Energieeffizienz-Experte prüft diese Nachweise. Für den höheren Kredithöchstbetrag muss eine akkreditierte Stelle zusätzlich QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM bescheinigen. Diese Zertifizierung umfasst weitere Nachhaltigkeitsanforderungen, etwa an Materialien und Barrierefreiheit.
- Wärmeerzeuger im Gebäude dürfen keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse nutzen, auch nicht in Hybridsystemen. Für die Versorgung über Netze gibt es Ausnahmen: In einem Gebäudenetz sind diese Brennstoffe für bis zu 30% der jährlichen Wärmeerzeugung zulässig, wenn mindestens ein angeschlossenes Gebäude vor 1995 gebaut oder sein Bauantrag vor dem 1. Januar 1995 gestellt wurde. Ein Gebäudenetz versorgt bis zu 16 Gebäude und bis zu 100 Wohneinheiten; für größere Wärmenetze gilt diese Brennstoffbeschränkung nicht. Ein mit Biomasse betriebener Einzelraumofen ist zulässig, wenn er weder zur Deckung der Heizlast benötigt noch in der Gebäudebilanz berücksichtigt wird.
- Ferien- und Wochenendimmobilien sowie die Nutzung durch Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen. Mit diesem Kredit dürfen Sie weder bestehende Kredite ablösen noch ein bereits begonnenes oder abgeschlossenes Vorhaben nachfinanzieren, etwa um unerwartete Mehrkosten zu decken. Nicht förderfähig ist auch ein Erstkauf, der künstlich in Grundstückskauf und separaten Bauvertrag aufgeteilt wird, obwohl ein einheitlicher Vertrag unter der Makler- und Bauträgerverordnung möglich wäre.
- Für dieselbe Immobilie dürfen Sie diesen Kredit nicht gleichzeitig mit den Programmen 261, 461, 297/298, 299, 498 oder 499 nutzen. Andere Fördermittel sind nur bis zur Höhe der förderfähigen Kosten kombinierbar. Für dieselben Kosten gelten weitere Ausschlüsse bei der Kälte-Klima-Richtlinie, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Laufende Antragstellung
- Beschränkungen dieser Antragsrunde
- Im Rahmen verfügbarer Mittel; der Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der KfW eingehen. Die unten erläuterte Ausnahme für aufschiebend bedingte Verträge gilt.
- Beauftragen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes. Er prüft die Planung und erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA). Für den höheren Kredit mit QNG-Zertifizierung benötigen Sie außerdem eine unabhängige Nachhaltigkeitsberatung und eine akkreditierte Zertifizierungsstelle.
- Beantragen Sie den Kredit bei einem Finanzierungspartner, zum Beispiel einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung – nicht direkt bei der KfW. Benötigt werden die unterschriebene BzA, die Steuerbescheide der maßgeblichen Erwachsenen für das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragstellung sowie die Geburtsurkunden der berücksichtigten Kinder. Ausländische Steuerbescheinigungen benötigen eine beglaubigte Übersetzung.
- Stellen Sie den Antrag vor Abschluss von Lieferungs-, Leistungs- oder Kaufverträgen. Entscheidend ist der Eingang bei der KfW vor Vorhabenbeginn, nicht nur bei Ihrer Bank. Planung und Beratung sind schon vorher möglich. Verträge dürfen vorab nur mit einer aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage geschlossen werden: Sie werden erst mit der Förderzusage wirksam. Die Bedingung darf nicht nachträglich ergänzt werden. Mit dem Bau oder der Kaufpreiszahlung müssen Sie bis nach Antragstellung warten. Wer nach Eingang bei der KfW, aber vor Zusage beginnt, trägt das Förderrisiko selbst. Warten Sie auf die Zusage, um dieses Risiko zu vermeiden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Förderung hängt von verfügbaren Mitteln ab.
- Reichen Sie nach Fertigstellung und Einzug die Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Experten, den Grundbuchnachweis und die amtliche Meldebestätigung bei Ihrem Finanzierungspartner ein. Bei der QNG-Stufe ist auch das Zertifikat erforderlich. Der Abschlussnachweis muss spätestens 36 Monate nach vollständiger Kreditauszahlung vorliegen. Bewahren Sie die vorgeschriebenen Belege zehn Jahre nach Kreditzusage auf.