Zuschuss für die Herstellung nachhaltiger Biokraftstoffe
Zuschüsse für Unternehmen und Organisationen, die in Österreich Anlagen zur Herstellung nachhaltiger flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe errichten oder umrüsten.
Gefördert werden Anlagen für flüssige Biokraftstoffe der zweiten Generation sowie Anlagen, die Biomasse in Prozessgas umwandeln, einschließlich der Aufbereitung zu flüssigen und gasförmigen Kraftstoffen. Zu den förderungsfähigen Investitionskosten gehören die Anlage, Rohstoff- und Treibstofflager, Planung und Montage. Planungskosten werden bis zu 10 % der förderungsfähigen materiellen Kosten anerkannt.
Die Förderung wird als einmaliger Investitionskostenzuschuss gewährt, der bei Einhaltung der Bedingungen nicht zurückgezahlt werden muss.
Der Grundfördersatz beträgt 20 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Der Zuschuss ist auf 1.125 Euro je jährlich eingesparter Tonne CO₂, die im Antrag angegebene benötigte Investitionsförderung und 4,5 Millionen Euro pro Projekt begrenzt. Für Rohstoffe aus einem Einzugsgebiet bis 50 km gibt es einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten. EMAS-zertifizierte Unternehmen, die im österreichischen Register für Umweltmanagement eingetragen sind, können weitere 5 Prozentpunkte erhalten; dieser Zuschlag ist auf 10.000 Euro begrenzt. Zuschläge sind nur bis zur geltenden beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich.
Eine Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) dürfen nicht gleichzeitig beansprucht werden. Das gilt auch für Vorteile bei Marktprämien und Bieterverfahren. Die KPC prüft mit Ihrem Antrag eine mögliche EU-Kofinanzierung aus Mitteln für die ländliche Entwicklung.
Kosten vor Eingang des Antrags bei der KPC oder nach der Fertigstellungsfrist sind ausgeschlossen; Planung und Vorleistungen sind davon ausgenommen. Personaleigenleistungen, Einzelbelege unter 500 Euro, Steuern und Finanzierungskosten sind nicht förderbar.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen können einreichen. Auch ausländische Unternehmen kommen infrage, wenn die Investition an einem Betriebsstandort in Österreich erfolgt. Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderbar, wenn sie nicht unter die Landwirtschaftsförderung fallen. Privatpersonen und privat genutzte Projektanteile sind ausgeschlossen.
- Die förderungsfähigen Investitionskosten müssen über 10.000 Euro und die jährliche CO₂-Einsparung über 4 Tonnen liegen. Rohstoffe müssen regional aufgebracht werden; die Transportdistanz darf höchstens 100 km betragen. Die KPC berechnet die jährliche Einsparung durch einen Vergleich des Energieverbrauchs und der Emissionen vor und nach der Umsetzung.
- Die Rohstoffaufbringung und die gesamte Treibhausgasbilanz der Kraftstoffe müssen die Nachhaltigkeitskriterien der EU-Richtlinie 2018/2001 erfüllen. Sie müssen die langfristige Rohstoffversorgung, Herkunft und Transportwege sowie die Verwendung oder den Verkauf der Kraftstoffe dokumentieren.
- Ausgeschlossen sind Anlagen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen, Biokraftstoffe mit Beimischverpflichtung, Anlagen zur Ökostromproduktion und Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas im hier beschriebenen Biokraftstoffbereich.
- Die Investition darf nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sein. Die Amortisationszeit ohne Förderung muss die Untergrenze von drei Jahren erfüllen: Die KPC bewertet die förderungsfähigen Kosten und die durch die Investition erzielten Einsparungen.
- Bei Anlagen im EU-Emissionshandel sind nur Maßnahmen an bestehenden industriellen oder gewerblichen Anlagen beziehungsweise Prozessen förderbar; die umweltrelevanten Investitionskosten dürfen höchstens 2 Millionen Euro betragen. Bestehende Anlagen im Emissionshandel, die Strom oder Wärme für Dritte erzeugen, sind ausgeschlossen.
- Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur bei rein national geförderten Projekten möglich; bei EU-Kofinanzierung sind sie ausgeschlossen. Die geförderte Anlage muss spätestens mit der letzten Rate ins Eigentum der förderungsnehmenden Person übergehen.
- Das Projekt ist innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Fördervertrags umzusetzen; Ausnahmen sind nur aus technischen Gründen zulässig. Die geförderte Anlage muss mindestens zehn Jahre betrieben werden. Bei Verstößen gegen Förderbedingungen kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
So stellen Sie einen Antrag
- Status
- Termine noch nicht bekannt
Beantragen Sie den Zuschuss online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC), bevor Sie erstmals Anlagenteile rechtsverbindlich bestellen, eine Lieferung erhalten, mit dem Bau beginnen oder eine andere unumkehrbare Verpflichtung eingehen. Der früheste Zeitpunkt zählt. Bei Leasing, Mietkauf oder Contracting reichen Sie vor Vertragsunterzeichnung oder Bestellung ein, je nachdem, was früher erfolgt. Nach der Eingangsbestätigung der KPC können Sie auf eigenes Risiko beginnen.
Reichen Sie eine vollständige technische Beschreibung, ein Rohstoffversorgungskonzept, eine Wirtschaftlichkeitsrechnung, Angaben zur Nutzung oder Abnahme der Produkte, Angebote oder Kostenschätzungen sowie Bau- und Betriebsbescheide ein. Bei einem Investitionsvolumen über 500.000 Euro ist ein Bericht des Kreditinstituts erforderlich. Unvollständige Anträge müssen abgelehnt werden.
Bei der Endabrechnung benötigen Sie für wesentliche Anlagenteile und Kostenpositionen mindestens ein Vergleichsangebot. Bei Lieferungen durch verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen können drei unabhängige Vergleichsangebote erforderlich sein, also insgesamt vier Preisauskünfte. Reichen Sie die Endabrechnung über die Online-Plattform der KPC ein und halten Sie die Umsetzungs- und Abrechnungsfristen Ihres Fördervertrags ein.
Bei Leasing oder Mietkauf beantragt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage die Förderung. Die Auszahlung ist auf die bis zur Endabrechnung geleisteten Zahlungen der förderungsnehmenden Person ohne Zinsen und Spesen begrenzt.
Bei Contracting stellt die Kundschaft oder der Contractor den Antrag, je nachdem, wer die Anlage besitzt und bilanziert. Stellt die Kundschaft den Antrag, ist die Auszahlung auf ihre bis zur Endabrechnung geleisteten Zahlungen ohne Zinsen und Spesen begrenzt. Beantragt der Contractor die Förderung, müssen beide Parteien förderbar sein. Der Contractor muss den prognostizierten Umwelteffekt nachweisen und mindestens für die gesamte Laufzeit des Fördervertrags mit der KPC sicherstellen. Die Förderung muss erkennbar der Kundschaft zugutekommen.
Nach der Genehmigung unterschreiben Sie die Annahmeerklärung und senden sie über die Online-Plattform der KPC zurück. Der Vertrag wird erst rechtsgültig, wenn die unterschriebene Erklärung bei der KPC eingelangt ist.