Zuschuss für Biomassekessel ab 100 kW

Kommunalkredit Public ConsultingÖsterreichbis zu 4,5 Mio. EUR

Investitionszuschüsse für Betriebe, Organisationen und österreichische Gemeinden, die Holzkessel ab 100 kW für eigene Gebäude oder Prozesswärme installieren.

Gefördert werden überwiegend betrieblich genutzte Kessel für Zentralheizung oder Prozesswärme, die Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz verbrennen. Förderfähig sind Kessel und Montage, Rauchgasreinigung, Kamin, Pufferspeicher, Heizungstechnik, Heizhaus und Brennstofflager. Planungskosten werden bis zu 10% der materiellen Investitionskosten anerkannt, außerdem Demontage und Entsorgung stillgelegter Kessel und Tankanlagen.

Der einmalige Zuschuss muss bei Einhaltung der Bedingungen nicht zurückgezahlt werden. Für die ersten 100 kW gibt es 13.500 Euro. Für jedes weitere kW bis 500 kW kommen 200 Euro hinzu, darüber 120 Euro je kW. Die Förderung ist auf 45% der förderfähigen Kosten, die im Onlineantrag angegebene benötigte Investitionsförderung und 4,5 Millionen Euro je Projekt begrenzt. Gemeinden erhalten 60% des für Betriebe ermittelten Betrags.

Wenn mindestens 80% der Biomasse aus einem Umkreis von höchstens 50 km stammen, kommen 30 Euro je kW Nennwärmeleistung hinzu. Dazu zählen Rundholz und Äste, Hackgut aus Kurzumtrieb, Nebenprodukte der Holzverarbeitung wie Späne, Rinde und Sägemehl sowie Holz aus Landschafts- und Straßenpflegemaßnahmen. Antragstellende mit EMAS-Zertifizierung, der im Programm genannten Zertifizierung ihres Umweltmanagements, erhalten weitere 1,5% der ermittelten Pauschalförderung, höchstens 10.000 Euro. Die Förderungsobergrenzen gelten weiterhin.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Betriebe und andere wirtschaftlich tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Körperschaften öffentlichen Rechts und österreichische Gemeinden können einreichen. Auch ausländische Unternehmen sind für Investitionen an österreichischen Betriebsstandorten förderfähig. Privatpersonen und ausschließlich zum Wohnen genutzte Gebäude sind ausgeschlossen. Gemischt genutzte Gebäude sind förderfähig, wenn mehr als 50% der beheizten Bruttogrundfläche betrieblich genutzt werden; untergeordnete private Wohnanteile werden mitgefördert.
  • Ausgeschlossen sind Kessel in Neubauten, der Ersatz bestehender erneuerbarer Heizungen und die erstmalige Beheizung bisher unbeheizter Gebäude. Kachelöfen, Kaminöfen, nicht holzartige Biomasse und die Wärmeverteilung im Gebäude wie Rohre, Heizkörper und Thermostatventile werden nicht gefördert.
  • Ein Anschluss an geeignete Nah- oder Fernwärme darf nicht möglich sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Anschluss technisch unmöglich ist. Eine weitere Ausnahme gilt bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit: Die alternative Holzheizung oder Wärmepumpe muss mindestens 25% weniger Investitionskosten verursachen als der Anschluss. „Klimafreundliche“ Netze beziehen mindestens 50% der Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme, 75% der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder 50% aus einer Kombination. „Hocheffiziente“ Netze beziehen mindestens 90% aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder sonst ungenutzter Abwärme; für Spitzenlast und Reserve sind bis zu 10% aus anderen Systemen zulässig.
  • Der Kessel muss bei Volllast die Emissionsgrenzen der UZ 37 (2021) und mindestens 85% Wirkungsgrad erreichen. Als Nachweis dient ein Typenprüfbericht oder nach Umsetzung ein Gutachten mit Messbericht eines Zivilingenieurs oder einer Zivilingenieurin, einer akkreditierten Stelle, einer öffentlichen Untersuchungsanstalt oder eines technischen Büros.
  • Für Kessel mit mehr als 500 kW gelten zusätzlich dauerhafte NOx- und Staubgrenzen. Bei Volllast und 10% Sauerstoff im Abgas betragen die NOx-/Staubwerte in mg/Nm³: 275/83 unter 1.000 kW; 275/36 ab 1.000 bis unter 2.000; 220/22 ab 2.000 bis unter 5.000; 220/11 ab 5.000 bis unter 10.000; 110/11 ab 10.000 kW. Gemessen werden Stickoxide und Staub je Normkubikmeter Abgas. Nach Umsetzung ist ein Messbericht einer der genannten qualifizierten Stellen erforderlich; der Abgasverlust bei Nennlast darf höchstens 13% betragen. Die NOx-Grenzen gelten für holzartige Biomasse; bei Sonderbrennstoffen werden Brennstoffeigenschaften und Bescheidgrenzen berücksichtigt.
  • Landwirtschaftliche Projekte sind nur förderfähig, wenn sie nicht über die Landwirtschaftsförderung gefördert werden können. Nachgeordnete Bundesdienststellen und Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Bundesaufgaben sind ausgeschlossen. Anlagen mit Tarif- oder Investitionsförderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz können nicht zugleich UFI-Mittel erhalten.
  • Bei Anlagen im EU-Emissionshandel muss das Projekt bestehende industrielle oder gewerbliche Anlagen oder Prozesse betreffen; die umweltrelevanten Investitionskosten dürfen höchstens 2 Millionen Euro betragen. ETS-Anlagen zur Strom- oder Wärmelieferung an Dritte sind ausgeschlossen.
  • Ein kommunaler Bereich, der als „Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit“ einreicht, muss mehr als 50% seiner Kosten decken, vollständige Konten einschließlich Vermögen und Schulden führen und weitgehend selbst entscheiden können; dies wird durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Im Zweifelsfall muss die Gemeindeaufsichtsbehörde den Status bestätigen. Gemeinden können für dieses Heizungsangebot auch unmittelbar zum verminderten Zuschuss einreichen.
  • Leasing, Mietkauf und Contracting sind nur bei rein nationaler Förderung möglich, nicht bei EU-Kofinanzierung. Reichen Sie vor Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags oder Bestellung ein; der frühere Zeitpunkt zählt. Legen Sie Vertrag und Nachweise bezahlter Raten vor. Spätestens mit der letzten Rate muss das Eigentum an die förderungsnehmende Person übergehen. Ausgezahlt werden höchstens bereits bezahlte Beträge ohne Zinsen und Spesen. Bei Contracting stellt die Partei den Antrag, die die Anlage besitzt und bilanziert. Ist dies der Contractor, müssen Contractor und Kundschaft förderfähig sein, der Umwelteffekt über die Vertragslaufzeit gesichert sein und der Fördervorteil erkennbar der Kundschaft zugutekommen.
  • Holen Sie notwendige Bewilligungen ein und beachten Sie gegebenenfalls das Bundesvergabegesetz. Betreiben Sie die Anlage mindestens zehn Jahre und ermöglichen Sie Kontrollen der Unterlagen und des Umwelteffekts. Melden Sie der KPC Eigentumsänderungen in diesem Zeitraum.

So stellen Sie einen Antrag

Status
Termine noch nicht bekannt

Reichen Sie den vollständigen Antrag ausschließlich online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) über das Formular für Biomasse-Einzelanlagen ein. Der Antrag muss vor der ersten bindenden Bestellung von Leistungen außer Planung, vor Lieferung, Baubeginn oder einer anderen unumkehrbaren Verpflichtung eingehen; der früheste Zeitpunkt zählt. Unvollständige Anträge müssen abgelehnt werden. Laden Sie das technische Datenblatt und bei mehr als 500.000 Euro Investitionsvolumen einen Bericht des Kreditinstituts hoch. Wenn die Investition Ihr Hauptgeschäftszweck ist oder das Projekt EU-kofinanziert wird, ist ebenfalls ein Bankbericht erforderlich, auch ohne Kreditaufnahme.

Belegen Sie angemessene Kosten durch Angebote und bewahren Sie einen schriftlichen Nachweis des Bestelldatums auf. Bei diesem pauschal berechneten Programm sind für die Endabrechnung normalerweise keine Vergleichsangebote nötig. Eine Ausnahme gilt, wenn die erste Seite Ihres Fördervertrags eine ELER-Kofinanzierung nennt, also EU-Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Projekte müssen Preisauskünfte vorlegen: eine bei einem Auftragswert von 1.000 bis 5.000 Euro, zwei bei mehr als 5.000 bis 10.000 Euro und drei bei mehr als 10.000 Euro. Preisauskünfte Ihrer verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen zählen nicht als unabhängige Kostennachweise. Ist der Lieferant ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen, bestehen personelle Überschneidungen bei Organen oder Gesellschaftern von Auftraggeber und Lieferant oder kann der Lieferant anderweitig Geschäftsentscheidungen des Auftraggebers beeinflussen, sind drei Vergleichsangebote von Ihnen unabhängiger Anbieter nötig, insgesamt also vier Preisauskünfte. Verwenden Sie das Formular Nachweis Kostenangemessenheit ELER. Die KPC prüft die Angebote bei der Endabrechnung; nicht nachweisbar angemessene Kosten können gekürzt oder gestrichen werden. Bar bezahlte Rechnungen werden nur bis 5.000 Euro netto je Lieferant anerkannt. Eigenleistungen des Personals, Einzelbelege unter 500 Euro, Steuern, Gebühren, Finanzierungskosten und Rabatte gehören zu den ausgeschlossenen Kosten; das Berechnungsblatt enthält die vollständigen Kostenregeln. Landesförderungen können innerhalb der EU-Beihilfegrenzen hinzukommen. Geben Sie andere beantragte oder erhaltene Projektförderungen an.

Nach Bestätigung des Antragseingangs durch die KPC können Sie auf eigenes Risiko beginnen. Die KPC prüft den Antrag. Nach Genehmigung senden Sie die unterschriebene Annahmeerklärung zurück; dadurch wird der Fördervertrag wirksam. Melden Sie Projektänderungen unverzüglich schriftlich vor Genehmigung. Setzen Sie das Projekt innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellung des Fördervertrags um; Ausnahmen brauchen technische Gründe. Übermitteln Sie Endabrechnungsformular, Rechnungen und Zahlungsnachweise bis zur Frist in Ihrem Fördervertrag. Die Kosten müssen bereits bezahlt und, soweit aktivierungsfähig, als Vermögenswerte in Ihrer Buchhaltung erfasst sein.

Offizielle Quellen